Ferrosilicium, Silicium < 25 %

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Detailinfo IMDG-Code, Amdt. 42-24 (DGG-Info)

UN 1408 Ferrosilicium, Silicium < 25 % IMDG-Code, Amdt. 42-24 (Detailinfo)

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Ferrosilicium, Silicium < 25 %
Englisch Ferrosilicon, silicon < 25 %
Französisch Ferrosilicium, silicium < 25 %

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen fest
beim Trans­port fest

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
FeSi

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 9619
CAS-Nr. 8049-17-0
EG-Nr.
Index-Nr.
ZVG-Nrn.
570143

Physikalisch-chemische Stoffdaten(zugeklappt)
Eigenschaften und Bemerkungen
Erscheinungsbild fester Stoff
Farbe keine Angaben
Geruch keine Angaben
Misch­bar­keit/Lös­lich­keit keine Angaben
Wirkung auf den mensch­lichen Orga­nismus Giftig beim Verschlucken, bei Berührung mit der Haut oder beim Einatmen von Staub.
Weitere Eigen­schaften/Bemer­kungen Die bei Berührung mit Feuchtigkeit, Wasser, Alkalien oder Säuren entstehenden Gase werden in solchen Mengen abgegeben, dass bei mechanischer Lüftung die Vergiftungsgefahr die Explosionsgefahr bei weitem übersteigt. Die Gasentwicklung ist am stärksten bei frisch entstandenen Oberflächen; sie nimmt also zu, wenn die Ladung bewegt wird, z. B. während des Umschlags.
Reaktion mit ...
Wasser Bei Berührung mit Feuchtigkeit oder Wasser können sich Wasserstoff, der mit der Luft explosionsfähige Gemische bilden kann, sowie auch Arsenwasserstoff (Arsin) und Phosphorwasserstoff (Phosphin) entwickeln, die sehr giftige Gase sind.
Säuren Bei Berührung mit Säuren können sich Wasserstoff, ein entzündbares Gas, das mit der Luft explosionsfähige Gemische bilden kann, sowie auch Arsenwasserstoff (Arsin) und Phosphorwasserstoff (Phosphin) entwickeln, die sehr giftige Gase sind.
Alkalien Bei Berührung mit Alkalien können sich Wasserstoff, ein entzündbares Gas, das mit der Luft explosionsfähige Gemische bilden kann, sowie auch Arsenwasserstoff (Arsin) und Phosphorwasserstoff (Phosphin) entwickeln, die sehr giftige Gase sind.
Metallen keine Angaben
oxidierend wirkenden Stoffen keine Angaben

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 1408
Klasse
Zusatz­ge­fah­ren
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
,
,
Seeverkehr
Meeresschadstoff
Umwelt­gefähr­dend
Unfallmerkblätter (EmS)
MFAG-Nr.

Bemerkung: Ferrosilicium unterliegt in der angegebenen Konzentration nicht dieser Vorschrift (siehe Sondervorschrift 39 zu UN-Nr. 1408).


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere
keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Vorschriften-Namen 2
Deutsch FERROSILICIUM, mit mindestens 30 Masse-%, aber weniger als 90 Masse-% Silicium
Englisch FERROSILICON with 30% or more but less than 90% silicon
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 1
Deutsch Ferrosilicon
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes Unterliegt nicht dieser Vorschrift

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift


Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Anweisungen
Sondervorschriften
Anforderungen Anforderungen anzeigen

Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.

Lfd. Nr. UN-Code Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis
Siehe Anforderungen
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit
Lfd. Nr. UN-Code Zulässigkeit Anforderungen
0
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung des Stoffes als Schüttladung (IMSBC-Code) auf Seeschiffen ist: Unterliegt nicht dieser Vorschrift
Hinweis(e)
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung des Stoffes in Schüttgut-Containern nach 4.3.1.1 ist: Unterliegt nicht dieser Vorschrift
Besondere Anforderungen gemäß 4.3
Tanks(zugeklappt)
Tanks
UN-Tanks
Zulässigkeit
Tankanweisung Unterliegt nicht dieser Vorschrift
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff Unterliegt nicht dieser Vorschrift

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
keine Angabe - unterliegt nicht den Vorschriften (ADR, RID, ADN und IMDG-Code)

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Vorschriften für die Sicherung
keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Kapitel 1.4 Vorschriften für die Sicherung (Gefahrenabwehr)

Zusammenpackung(zugeklappt)

Die Zusammenpackung von zwei oder mehreren gefährlichen Gütern ist nur dann erlaubt, wenn die Güter miteinander verträglich sind. Laut 7.2.2.1 gelten zwei Stoffe oder Gegenstände als miteinander unverträglich, wenn infolge ihrer Zusammenpackung oder Zusammenstauung bei einer Leckage oder einem Austritt des Inhalts oder bei einem sonstigen Unfall unvertretbare Gefahren enstehen können.

Hinweis:
Als Anhaltspunkt wird auf die allgemeinen Stau- und Trennvorschriften und auf die Trenntabelle im Abschnitt Zusammenladung/Stauung/Trennung verwiesen.

Hinweis zur Zusammenpackung begrenzter Mengen (Unterabschnitt 3.4.4.1):
Verschiedene gefährliche Güter in begrenzten Mengen dürfen zusammen in einer Außenverpackung verpackt werden, vorausgesetzt, die Trennvorschriften des Kapitels 7.2 werden berücksichtigt und die Güter reagieren im Falle einer Leckage nicht gefährlich miteinander.


Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Trennung
keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Stauung
Keine zusätzlichen Stauvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Handhabung
Handhabung: Keine Handhabungsvorschriften nach Spalte 16a der Gefahrgutliste
Stau- und Trennvorschriften für Schüttladungen (laut IMSBC-Code)
keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)