Trinitrotoluen, geschuppt oder geprillt in trockenem Zustand

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Trinitrotoluen, geschuppt oder geprillt in trockenem Zustand
Englisch Trinitrotoluene, scaled or prilled in dry condition
Französisch Trinitrotoluène, à l'état sec sous forme de paillettes ou de granules ainsi

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen fest
beim Trans­port fest

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
C7H5N3O6

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 4036
CAS-Nr. 118-96-7
EG-Nr. 204-289-6
Index-Nr. 609-008-00-4
ZVG-Nrn.
34200

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 0209
Klasse
Gefahrzettel 1
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten keine
Landverkehr
Klassifizierungscode
Beförderungskategorie 1
Gefahrnummer

Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 7
Deutsch 1 TRINITROTOLUEN
Deutsch 2 TNT
Englisch 1 TRINITROTOLUENE
Englisch 2 TNT
Französisch 1 TRINITROTOLUÈNE
Französisch 2 TNT
Französisch 3 TOLITE
Vorschriften-Namen 3
Englisch TRINITROTOLUENE (TNT), dry or wetted with less than 30 % water, by mass
Deutsch TRINITROTOLUEN (TNT), trocken oder angefeuchtet mit weniger als 30 Masse-% Wasser
Französisch TRINITROTOLUÈNE (TOLITE, TNT) sec ou humidifié avec moins de 30 % (masse) d'eau
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 11
Deutsch 1-Methyl-2,4,6-trinitrobenzen
Deutsch 1-Methyl-2,4,6-trinitrobenzol
Deutsch 2,4,6-Trinitrotoluen
Englisch 2,4,6-Trinitrotoluene
Deutsch 2,4,6-Trinitrotoluol
Französisch 2,4,6-Trinitrotoluène
Deutsch TNT
Englisch TNT
Französisch TNT
Französisch Tolite
Deutsch Trinitrotoluol
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes erlaubt
Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr nach §35 / §35a der GGVSEB
Beförderung in Tanks ab nicht zulässig
Beförderung in Versandstücken ab 1000 kg net mass of the explosive substance
Beschränkung für Straßentunnel
Tunnelbeschränkungscode

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zulässig
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - Beförderung in Tanks nicht zulässig.
Warnhinweise Die Beförderung ist in ADR-Tanks nicht zulässig
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Menge nach 1.1.3.6 Die Fahrzeuge sind bei Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR für diesen Stoff vorgeschriebenen Grenzmenge von 20 kg vorne und hinten mit neutralen orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen.
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Menge nach 1.1.3.6 Die Fahrzeuge, auf denen Container mit diesem gefährlichen Gut in Versandstücken befördert werden, sind bei Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR für diesen Stoff vorgeschriebenen Grenzmenge von 20 kg vorne und hinten mit neutralen orangefarbenen Tafeln zu kennzeichnen.
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung in loser Schüttung nicht zulässig
UN-Gascontainer mit mehreren Elementen (MEGC)
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung in ADR-MEGC/Batteriefahrzeugen und UN-MEGC nicht zulässig

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5

Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6(zugeklappt)

Wenn mehrere Gefahrgüter mit unterschiedlichen Beförderungskategorien bzw. höchstzulässigen Gesamtmengen in Versandstücken in einer Beförderungseinheit befördert werden, darf die nach Unterabschnitt 1.1.3.6 berechnete Summe 1.000 nicht überschreiten.

Grenzmenge nach Unter­abschnitt 1.1.3.6 20 kg
Beför­derungs­kate­gorie 1

Für dieses gefährliche Gut gilt laut Spalte 15 in Tabelle A die Beförderungskategorie 1. Wenn die Gesamtmenge dieses gefährlichen Gutes in Versandstücken je Beförderungseinheit 20 kg nicht überschreitet, müssen die in Absatz 1.1.3.6.2 genannten Vorschriften nicht angewandt werden.

Beachten Sie auch die Auszüge aus dem ADR, Unterabschnitt 1.1.3.6.

Umschließungen(zugeklappt)
Einzelverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Verpackungen ist grundsätzlich zulässig.
Anweisungen P112b, P112c
Sondervorschriften
PP46
Anforderungen Anforderungen anzeigen

Die Mengenangaben bei den Verpackungen in der nachstehenden Tabelle beziehen sich, sofern nichts anderes angegeben ist, auf den höchsten Fassungsraum (Angabe in Liter, "l") oder die höchste Nettomasse (Angabe in Kilogramm, "kg"). Bei manchen Mengenangaben wird ein zusätzlicher Hinweis mit den Anforderungen angezeigt.

Lfd. Nr. UN-Code Menge (l/kg), ggf. mit Hinweis
Siehe Anforderungen
Zusammengesetzte Verpackungen(zugeklappt)
Zusammengesetzte Verpackungen
Hinweis Verpackungen: siehe Thema Verpackungsmethoden
Verpackungsmethoden(zugeklappt)
Verpackungsmethode 1
Titel Verpackungsanweisung P112b (trockener, nicht pulverförmiger fester Stoff 1.1D)
Sondervorschriften Verpackungen
Innenverpackung Zwischenverpackung Außenverpackung
Säcke aus Kraftpapier
Säcke aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig
Säcke aus Kunststoff
Säcke aus Textilgewebe
Säcke aus Textilgewebe, gummiert
Säcke aus Kunststoffgewebe
nicht erforderlich
Säcke aus Kunststoffgewebe, staubdicht (5H2)
Säcke aus Kunststoffgewebe, wasserbeständig (5H3)
Säcke aus Kunststofffolie (5H4)
Säcke aus Textilgewebe, staubdicht (5L2)
Säcke aus Textilgewebe, wasserbeständig (5L3)
Säcke aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig (5M2)
Kisten aus Stahl (4A)
Kisten aus Aluminium (4B)
Kisten aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N)
Kisten aus Naturholz, einfach (4C1)
Kisten aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
Kisten aus Sperrholz (4D)
Kisten aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Kisten aus Pappe (4G)
Kisten aus Schaumstoff (4H1)
Kisten aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer aus Stahl (1A1, 1A2)
Fässer aus Aluminium (1B1, 1B2)
Fässer aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
Fässer aus Sperrholz (1D)
Fässer aus Pappe (1G)
Fässer aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Sondervorschriften

Sondervorschrift für die Verpackung PP46: Für die UN-Nummer 0209 für geschupptes oder geprilltes TNT in trockenem Zustand und einer höchsten Nettomasse von 30 kg werden staubdichte Säcke (5H2) empfohlen.

Allgemeine Vorschriften/Bemerkung Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnitts 4.1.5 müssen erfüllt sein.
Verpackungsmethode 2
Titel Verpackungsanweisung P112c (trockener pulverförmiger fester Stoff 1.1D)
Innenverpackung Zwischenverpackung Außenverpackung
Säcke aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig
Säcke aus Kunststoff
Säcke aus Kunststoffgewebe
Behälter aus Pappe
Behälter aus Metall
Behälter aus Kunststoff
Behälter aus Holz
Säcke aus Papier, mehrlagig, wasserbeständig mit Innenbeschichtung,
Säcke aus Kunststoff,
Behälter aus Metall,
Behälter aus Kunststoff,
Behälter aus Holz
Kisten aus Stahl (4A)
Kisten aus Aluminium (4B)
Kisten aus einem anderen Metall als Stahl oder Aluminium (4N)
Kisten aus Naturholz, einfach (4C1)
Kisten aus Naturholz, mit staubdichten Wänden (4C2)
Kisten aus Sperrholz (4D)
Kisten aus Holzfaserwerkstoff (4F)
Kisten aus Pappe (4G)
Kisten aus starrem Kunststoff (4H2)
Fässer aus Stahl (1A1, 1A2)
Fässer aus Aluminium (1B1, 1B2)
Fässer aus einem anderen Metall (1N1, 1N2)
Fässer aus Sperrholz (1D)
Fässer aus Pappe (1G)
Fässer aus Kunststoff (1H1, 1H2)
Allgemeine Vorschriften/Bemerkung Die allgemeinen Vorschriften der Abschnitte 4.1.1 und 4.1.3 und die besonderen Verpackungsvorschriften des Abschnitts 4.1.5 müssen erfüllt sein.
Bemerkung Zusätzliche Vorschriften: 1. Bei der Verwendung von Fässern als Außenverpackungen sind keine Innenverpackungen erforderlich. 2. Die Verpackungen müssen staubdicht sein.
Großpackmittel (IBC)(zugeklappt)
Großpackmittel (IBC)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großpackmitteln (IBC) ist nicht zulässig.
Lfd. Nr. UN-Code Zulässigkeit Anforderungen
0
Großverpackungen(zugeklappt)
Zulässigkeit Die Beförderung in Großverpackungen ist nicht zulässig.
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.3.1.1b) ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 7.3.3
Schüttgut-Container(zugeklappt)
Schüttgut-Container
Die Beförderung in Schüttgut-Containern nach Unterabschnitt 7.3.1.1a) ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 7.3.2
Tanks(zugeklappt)
Tanks
Zulässigkeit Die Beförderung in Tanks ist grundsätzlich nicht zulässig.
ADR-Tanks
Zulässigkeit Die Beförderung in ADR-/RID-Tanks ist nicht zulässig.
Tankcodierung Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig.
Fahrzeug für die Beförderung in Tanks Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig.
UN-Tanks
Zulässigkeit Die Beförderung in ortsbeweglichen Tanks (UN-Tanks) ist nicht zulässig.
Tankanweisung Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig.
Weitere Angaben
Bemerkung zum Stoff Die Beförderung ist in Tanks nicht zulässig.

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
8 B unbegrenzt
18 S 30.06.2027
31 S 30.06.2027
32 S E unbegrenzt
34 M unbegrenzt

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Vereinbarungen(zugeklappt)

Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.

Verein­barung Vor­schrift Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten Gültigkeit
keine in Deutschland gültige vorhanden

Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Sondervorschriften für Versandstücke
Vorschrift
,
Sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, dürfen Versandstücke verladen werden in:
  1. gedeckte Fahrzeuge oder geschlossene Container oder
  2. bedeckte Fahrzeuge oder bedeckte Container oder
  3. offene Fahrzeuge (ohne Plane) oder offene Container ohne Plane.
Sondervorschriften für Ausrüstung und Betrieb
Nach Kapitel 8.1 des ADR gelten folgende Vorschriften für die Beförderungseinheiten und das Bordgerät:
Zusätzliche Vorschriften
Vorschriften für die Sicherung
Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach der Tabelle in Abschnitt 1.10.3.1.2 "Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial" !
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung
Angaben zur Menge: Bei Überschreitung der nachstehend aufgeführten Mengen handelt es sich bei diesem gefährlichen Gut um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial:
Güter in Verpackungen [kg] Es handelt sich - unabhängig von der Menge des beförderten Stoffes - in jedem Fall um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.
Lose Schüttung [kg] gegenstandslos
Tanks [Liter] gegenstandslos

Zusammenpackung(zugeklappt)

Nach Tabelle A Kapitel 3.2 des ADR/RID gelten folgende Codierungen:

Codierungen

Es gilt Abschnitt 4.1.10:

4.1.10 Sondervorschriften für die Zusammenpackung

4.1.10.1 Wenn die Zusammenpackung auf Grund der Vorschriften dieses Abschnitts zugelassen ist, dürfen gefährliche Güter mit anderen gefährlichen Gütern oder anderen Gütern in zusammengesetzten Verpackungen nach Unterabschnitt 6.1.4.21 zusammengepackt werden, vorausgesetzt, sie reagieren nicht gefährlich miteinander und die übrigen entsprechenden Vorschriften dieses Kapitels sind erfüllt.

Bem. 1. Siehe auch Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6.
Bem. 2. Für radioaktive Stoffe siehe Abschnitt 4.1.9.

4.1.10.2 Mit Ausnahme der Versandstücke, die nur Güter der Klasse 1 oder nur Stoffe der Klasse 7 enthalten, darf ein Versandstück, das verschiedene zusammengepackte Güter enthält, bei Verwendung von Kisten aus Holz oder Pappe als Außenverpackungen nicht schwerer sein als 100 kg.

4.1.10.3 Sofern eine anwendbare Sondervorschrift des Unterabschnitts 4.1.10.4 nichts anderes vorschreibt, dürfen gefährliche Güter derselben Klasse und desselben Klassifizierungscodes zusammengepackt werden.

Siehe außerdem Unterabschnitte 4.1.1.5 und 4.1.1.6, Abschnitt 5.1.4 und Unterabschnitt 6.1.4.21:

4.1.1.5 Innenverpackungen müssen in einer Außenverpackung so verpackt sein, dass sie unter normalen Beförderungsbedingungen nicht zerbrechen oder durchstoßen werden können oder ihr Inhalt nicht in die Außenverpackung austreten kann. Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, müssen so verpackt werden, dass ihre Verschlüsse nach oben gerichtet sind, und in Übereinstimmung mit den in Unterabschnitt 5.2.1.10 beschriebenen Ausrichtungszeichen in Außenverpackungen eingesetzt werden. Zerbrechliche Innenverpackungen oder solche, die leicht durchstoßen werden können, wie Gefäße aus Glas, Porzellan oder Steinzeug, gewissen Kunststoffen usw., müssen mit geeignetem Polstermaterial in die Außenverpackung eingebettet werden. Beim Austreten des Inhalts dürfen die schützenden Eigenschaften des Polstermaterials und der Außenverpackung nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

4.1.1.5.1 Wenn die Außenverpackung einer zusammengesetzten Verpackung oder einer Großverpackung erfolgreich mit verschiedenen Typen von Innenverpackungen geprüft worden ist, dürfen auch verschiedene der letztgenannten in dieser Außenverpackung oder Großverpackung zusammengefasst werden. Außerdem sind, ohne dass das Versandstück anderen Prüfungen unterzogen werden muss, folgende Veränderungen bei den Innenverpackungen zugelassen, soweit ein gleichwertiges Leistungsniveau beibehalten wird:

  1. Innenverpackungen mit gleichen oder kleineren Abmessungen dürfen verwendet werden, vorausgesetzt:
    1. die Innenverpackungen entsprechen der Gestaltung der geprüften Innenverpackungen (zum Beispiel: Form – rund, rechteckig usw.);
    2. der für die Innenverpackungen verwendete Werkstoff (Glas, Kunststoff, Metall usw.) weist gegenüber Stoß- oder Stapelkräften eine gleiche oder größere Festigkeit auf als die ursprünglich geprüfte Innenverpackung;
    3. die Innenverpackungen haben gleiche oder kleinere Öffnungen und der Verschluss ist ähnlich gestaltet (z. B. Schraubkappe, eingepasster Verschluss usw.);
    4. zusätzliches Polstermaterial wird in ausreichender Menge verwendet, um die leeren Zwischenräume aufzufüllen und um jede nennenswerte Bewegung der Innenverpackungen zu verhindern, und
    5. die Innenverpackungen haben in der Außenverpackung die gleiche Ausrichtung wie im geprüften Versandstück.
  2. Eine geringere Anzahl geprüfter Innenverpackungen oder anderer in Absatz a) beschriebenen Arten von Innenverpackungen darf verwendet werden, vorausgesetzt, eine ausreichende Polsterung zur Auffüllung des Zwischenraums (der Zwischenräume) und zur Verhinderung jeder nennenswerten Bewegung der Innenverpackungen wird vorgenommen.

4.1.1.6 Gefährliche Güter dürfen nicht mit gefährlichen oder anderen Gütern zusammen in dieselbe Außenverpackung oder in Großverpackungen verpackt werden, wenn sie miteinander gefährlich reagieren und dabei folgendes verursachen:

  1. eine Verbrennung oder Entwicklung beträchtlicher Wärme;
  2. eine Entwicklung entzündbarer, erstickend wirkender, oxidierender oder giftiger Gase;
  3. die Bildung ätzender Stoffe oder
  4. die Bildung instabiler Stoffe.

[...]

5.1.4 Zusammenpackung

Werden zwei oder mehrere gefährliche Güter zusammen in derselben Außenverpackung verpackt, muss das Versandstück mit den für jedes Gut vorgeschriebenen Gefahrzetteln und Kennzeichen versehen sein. Ist ein und derselbe Gefahrzettel für verschiedene Güter vorgeschrieben, muss er nur einmal angebracht werden.

6.1.4.21 Zusammengesetzte Verpackungen

Es gelten die entsprechenden, für Außenverpackungen anwendbaren Vorschriften des Abschnitts 6.1.4.

Bem. Wegen der zu verwendenden Außen- und Innenverpackungen siehe die entsprechenden Verpackungsanweisungen in Kapitel 4.1.


Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Zusammenladung (mit anderen Gefahrgütern)
 Dieser Stoff oder Gegenstand ist als Gefahrgut klassifiziert.
Versandstücke mit unterschiedlichen Gefahrzetteln dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern die Zusammenladung nicht gemäß nachstehender Tabelle auf der Grundlage der angebrachten Gefahrzettel zugelassen ist.
Klasse 2.1
Klasse 2.2
Klasse 2.3
Klasse 3
Klasse 4.1
Klasse 4.1 + 1
Klasse 4.2
Klasse 4.3
Klasse 5.1
Klasse 5.2
Klasse 5.2 + 1
Klasse 6.1
Klasse 6.2
Klasse 7
Klasse 8
Klasse 9
Klasse 9A
Versandstücke, die Stoffe oder Gegenstände der Klasse 1 enthalten und mit einem Zettel nach Muster 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 versehen sind, die aber unterschiedlichen Verträglichkeitsgruppen zugeordnet sind, dürfen nicht zusammen in ein Fahrzeug oder einen Container verladen werden, sofern nicht gemäß nachstehender Tabelle für die jeweiligen Verträglichkeitsgruppen ein Zusammenladen zulässig ist.
Verträglichkeitsgruppe zum aktuellen Stoff/Gegenstand: D - Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand mit detonierendem explosiven Stoff, jeweils ohne Zündmittel und ohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit mindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen
Gruppe A
Gruppe B
Gruppe C
Gruppe D
Gruppe E
Gruppe F
Gruppe G
Gruppe H
Gruppe J
Gruppe L
Gruppe N
Gruppe S
Trennung (von anderen Gütern)
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln: nein
Handhabung
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter:
,
,

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)