Phenol, geschmolzen

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Phenol, geschmolzen
Englisch Phenol, molten
Französisch Phénol, fondu

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen fest
beim Trans­port geschmolzen

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
C6H6O

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 700
CAS-Nr. 108-95-2
EG-Nr. 203-632-7
Index-Nr. 604-001-00-2
ZVG-Nrn.
10430

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 2312
Klasse
Gefahrzettel 6.1
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
Binnenschiffsverkehr
Klassifizierungscode
Kegel/Lichter 2
Angaben zum Transport
Trocken­güter­schiffe Die Beförderung ist nur in Tanks und Tankschiffen zulässig.
Tank­schiffe erlaubt

Bemerkung: Die Beförderung dieses Stoffes ist nur in Tanks und Tankschiffen zulässig.


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 3
Deutsch PHENOL, GESCHMOLZEN
Englisch PHENOL, MOLTEN
Französisch PHÉNOL FONDU
Vorschriften-Namen 3
Französisch PHÉNOL FONDU
Englisch PHENOL, MOLTEN
Deutsch PHENOL, GESCHMOLZEN
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 8
Französisch Acide carbolique
Englisch Carbolic acid
Deutsch Carbolsäure
Deutsch Hydroxybenzen
Englisch Hydroxybenzene
Deutsch Hydroxybenzol
Französisch Hydroxybenzène
Deutsch Karbolsäure
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes Die Beförderung ist nur in Tanks und Tankschiffen zulässig.

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung nur in Tanks und Tankschiffen zulässig
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung nur in Tanks und Tankschiffen zulässig
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung nur in Tanks und Tankschiffen zulässig
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis Die Bezettelung/Kennzeichnung von Tanks auf Binnenschiffen ist nach ADR, RID und IMDG-Code zulässig.
Tankschiffe Kegel/Lichter Die Tankschiffe müssen mit zwei blauen Kegeln/Lichtern gekennzeichnet werden.
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Kennzeichnung Die Bezettelung/Kennzeichnung von Fahrzeugen auf Binnenschiffen muss - sofern Fahrzeuge erlaubt sind - nach ADR, RID oder IMDG-Code erfolgen.
Beförderung ausschließlich in Containern Eine Kennzeichnung der Trockengüterschiffe mit blauen Kegeln/Lichtern ist nicht erforderlich.
Sonstige Beförderungen Die Trockengüterschiffe müssen mit zwei blauen Kegeln/Lichtern gekennzeichnet werden.
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung nur in Tanks und Tankschiffen zulässig
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - Beförderung nur in Tanks und Tankschiffen zulässig

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5

Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6(zugeklappt)

Für die Beförderung in Tanks (Tankcontainern, Tankfahrzeugen, usw.) gibt es keine Freistellung in Zusammenhang mit Mengen, die an Bord von Schiffen befördert werden.

Beachten Sie auch die Auszüge aus dem ADN, Unterabschnitt 1.1.3.6.

Umschließungen(zugeklappt)
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.1.1.11 ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 7.1.6
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)(zugeklappt)
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)
Benennung und Beschreibung PHENOL, GESCHMOLZEN
Tankschiffstyp
Ladetankzustand
Ladetanktyp
Ladetankausrüstung
Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils 25 kPa
Max. zul. Füllungsgrad des Ladetanks 95 %
Art der Probeentnahmeeinrichtung
Pumpenraum unter Deck erlaubt nein
Temperaturklasse
Explosionsgruppe
Explosionsschutz erforderlich ja
Ausrüstung erforderlich
,
,
,
,
Anzahl der Kegel/Lichter 2
Zusätzliche Anforderungen
,
Benennung und Beschreibung PHENOL, GESCHMOLZEN
Tankschiffstyp
Ladetankzustand
Ladetanktyp
Ladetankausrüstung
Öffnungsdruck des Überdruck-/Hochgeschwindigkeitsventils 25 kPa
Max. zul. Füllungsgrad des Ladetanks 95 %
Art der Probeentnahmeeinrichtung
Pumpenraum unter Deck erlaubt nein
Temperaturklasse
Explosionsgruppe
Explosionsschutz erforderlich nein
Ausrüstung erforderlich
,
,
,
Anzahl der Kegel/Lichter 2
Zusätzliche Anforderungen
,
,

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
8 B unbegrenzt
9 S E B unbegrenzt
18 S 30.06.2027
22 S E unbegrenzt
31 S 30.06.2027
32 S E unbegrenzt
33 M unbegrenzt

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Vereinbarungen(zugeklappt)

Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.

Verein­barung Vor­schrift Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten Gültigkeit
keine in Deutschland gültige vorhanden

Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Sondervorschriften für die Ausrüstung der Schiffe
Nach Kapitel 8.1 des ADN gelten folgende Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung:
Besondere Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5
,
,
,
Lüftung für die Trockengüterschiffe nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw. Unterabschnitt 7.1.6.12:
Vorschriften für die Sicherung
Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung

Zusammenpackung(zugeklappt)

Wenn eine Beförderung in Versandstücken zulässig ist, müssen diese den Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen (ADR, RID oder IMDG-Code) entsprechen (siehe Teil 4 ADN).

4.1.1 Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des Kapitels 3.2 des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

4.1.2 Die anwendbaren Vorschriften sind:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR, des RID, des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Zusammenladung (mit anderen Gefahrgütern)
 Dieser Stoff oder Gegenstand ist als Gefahrgut klassifiziert.
Zusammenladeverbot (Versandstücke in Laderäumen):
Zusammenladeverbote (Container, Fahrzeuge, Wagen):
Zusammenladeverbote (Seeschiffe; Binnenschiffe, die Container befördern):
Trennung (von anderen Gütern)
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln:
Maßnahmen während des Ladens, Löschens, Beförderns
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter: Für diesen Stoff/Gegenstand gelten nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 11 keine besonderen Maßnahmen während des Ladens / Löschens / Beförderns.

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)