Aluminiumbromid-Hexahydrat, fest

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Aluminiumbromid-Hexahydrat, fest
Englisch Aluminium bromide hexahydrate, solid
Französisch Bromure d'aluminium hexahydraté, solide

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen fest
beim Trans­port fest

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
AlBr3 ⋅ 6H2O

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 2830
CAS-Nr. 7784-11-4

Zugeordnete CAS-Nummern:

7727-15-3 (Aluminiumbromid)
EG-Nr.

Zugeordnete EG-Nummern:

231-779-7 (aluminium bromide)
Index-Nr.
ZVG-Nrn.

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 1725
Klasse
Gefahrzettel
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
Binnenschiffsverkehr
Klassifizierungscode
Kegel/Lichter
Angaben zum Transport
Trocken­güter­schiffe Unterliegt nicht dieser Vorschrift
Tank­schiffe Unterliegt nicht dieser Vorschrift

Bemerkung: Laut Sondervorschrift 588 unterliegt dieser Stoff nicht den Vorschriften des ADN.


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere
keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Vorschriften-Namen 3
Französisch BROMURE D'ALUMINIUM ANHYDRE
Deutsch ALUMINIUMBROMID, WASSERFREI
Englisch ALUMINIUM BROMIDE, ANHYDROUS
Synonyme 1
Deutsch Aluminiumbromid-hexahydrat
Synonyme für Beförderungspapiere 1
Französisch Tribromure d'aluminium hexahydraté
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes Unterliegt nicht dieser Vorschrift

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Tankschiffe Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis Trockengüterschiff keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift, Bezettelung/Kennzeichnung nicht erforderlich
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis Unterliegt nicht dieser Vorschrift - Bezettelung/Kennzeichnung der Fahrzeuge, Wagen oder Container mit loser Schüttung nicht erforderlich

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift

Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6(zugeklappt)

keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift

Beachten Sie auch die Auszüge aus dem ADN, Unterabschnitt 1.1.3.6.

Umschließungen(zugeklappt)
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.1.1.11 ist: Unterliegt nicht dieser Vorschrift
Besondere Anforderungen gemäß 7.1.6
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)(zugeklappt)
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)
keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
keine Angabe - unterliegt nicht den Vorschriften (ADR, RID, ADN und IMDG-Code)

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Vereinbarungen(zugeklappt)

Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.

Verein­barung Vor­schrift Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten Gültigkeit
keine Angabe - unterliegt nicht den Vorschriften (ADR, RID, ADN und IMDG-Code)

Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Sondervorschriften für die Ausrüstung der Schiffe
Nach Kapitel 8.1 des ADN gelten folgende Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung:
Besondere Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5 keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Lüftung für die Trockengüterschiffe nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw. Unterabschnitt 7.1.6.12: keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Vorschriften für die Sicherung
keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung

Zusammenpackung(zugeklappt)

Wenn eine Beförderung in Versandstücken zulässig ist, müssen diese den Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen (ADR, RID oder IMDG-Code) entsprechen (siehe Teil 4 ADN).

4.1.1 Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des Kapitels 3.2 des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

4.1.2 Die anwendbaren Vorschriften sind:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR, des RID, des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Zusammenladung (mit anderen Gefahrgütern)
keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift
Maßnahmen während des Ladens, Löschens, Beförderns
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter: keine Angabe - unterliegt nicht dieser Vorschrift

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)