Wasserstoff, in einem Metallhydrid-Speichersystem, in Ausrüstungen

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Detailinfo ADN 2025 (DGG-Info)

UN 3468 Wasserstoff, in einem Metallhydrid-Speichersystem, in Ausrüstungen ADN 2025 (Detailinfo)

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Wasserstoff, in einem Metallhydrid-Speichersystem, in Ausrüstungen
Englisch Hydrogen, in a metal hydride storage system contained in equipment
Französisch Hydrogène, dans un dispositif de stockage à hydrure métallique, contenu dans un équipment

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen Artikel / Gegenstand
beim Trans­port Artikel / Gegenstand

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel
H2

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 11011
CAS-Nr. 1333-74-0
EG-Nr. 215-605-7
Index-Nr. 001-001-00-9
ZVG-Nrn.
7010,
7011

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 3468
Klasse
Gefahrzettel 2.1
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
,
Binnenschiffsverkehr
Klassifizierungscode
Kegel/Lichter 1

Bemerkung: Laut Sondervorschrift 356 müssen Metallhydrid-Speichersysteme, die für einen Einbau in Fahrzeugen, Wagen, Schiffen oder Flugzeugen vorgesehen sind, vor der Annahme zur Beförderung von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes *) zugelassen werden. Das Beförderungspapier muss die Angabe enthalten, dass das Versandstück von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes *) zugelassen wurde, oder jede Sendung muss durch eine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde des Herstellungslandes *) begleitet werden. __________ *) Ist das Herstellungsland keine Vertragspartei des ADN, muss die Zulassung von der zuständigen Behörde einer Vertragspartei des ADN anerkannt werden.


Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 3
Deutsch WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM IN AUSRÜSTUNGEN
Englisch HYDROGEN IN A METAL HYDRIDE STORAGE SYSTEM CONTAINED IN EQUIPMENT
Französisch HYDROGÈNE DANS UN DISPOSITIF DE STOCKAGE À HYDRURE MÉTALLIQUE CONTENU DANS UN ÉQUIPEMENT
Vorschriften-Namen 3
Deutsch WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM oder WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM IN AUSRÜSTUNGEN oder WASSERSTOFF IN EINEM METALLHYDRID-SPEICHERSYSTEM, MIT AUSRÜSTUNGEN VERPACKT
Französisch HYDROGÈNE DANS UN DISPOSITIF DE STOCKAGE À HYDRURE MÉTALLIQUE ou HYDROGÈNE DANS UN DISPOSITIF DE STOCKAGE À HYDRURE MÉTALLIQUE CONTENU DANS UN ÉQUIPEMENT ou HYDROGÈNE DANS UN DISPOSITIF DE STOCKAGE À HYDRURE MÉTALLIQUE EMBALLÉ AVEC UN ÉQUIPEMENT
Englisch HYDROGEN IN A METAL HYDRIDE STORAGE SYSTEM or HYDROGEN IN A METAL HYDRIDE STORAGE SYSTEM CONTAINED IN EQUIPMENT or HYDROGEN IN A METAL HYDRIDE STORAGE SYSTEM PACKED WITH EQUIPMENT
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 0
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes Die Zulassung zur Beförderung erteilt die zuständige Behörde.

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zulässig
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - Beförderung in Tanks nicht zulässig.
Tankschiffe Hinweis keine Angabe - Beförderung in Tankschiffen nicht zulässig
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Kennzeichnung Die Bezettelung/Kennzeichnung von Fahrzeugen auf Binnenschiffen muss - sofern Fahrzeuge erlaubt sind - nach ADR, RID oder IMDG-Code erfolgen.
Beförderung ausschließlich in Containern Die Trockengüterschiffe müssen bei Überschreitung der Bruttomasse dieser Güter von 130.000 kg mit einem blauen Kegel/Licht gekennzeichnet werden.
Sonstige Beförderungen
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis Die Container müssen gemäß ADR, RID oder IMDG-Code bezettelt/gekennzeichnet werden.
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis Beförderung in loser Schüttung in Fahrzeugen, Wagen oder Containern nicht zulässig

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5

Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6(zugeklappt)
Grenzmenge nach Unter­abschnitt 1.1.3.6 300 kg

Freistellungen in Zusammenhang mit der Freimenge an Bord von Schiffen: Bei der Beförderung dieses gefährliches Gutes in Versandstücken (ausgenommen Tanks) gelten die Vorschriften des ADN mit Ausnahme von Absatz 1.1.3.6.2 nicht, wenn die Gesamtbruttomasse dieses gefährlichen Gutes insgesamt 300 kg nicht überschreitet.

Beachten Sie auch die Auszüge aus dem ADN, Unterabschnitt 1.1.3.6.

Umschließungen(zugeklappt)
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.1.1.11 ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 7.1.6
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)(zugeklappt)
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)
Die Beförderung ist in Tankschiffen nicht zulässig.

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
keine in Deutschland gültige vorhanden

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Vereinbarungen(zugeklappt)

Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.

Verein­barung Vor­schrift Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten Gültigkeit
keine in Deutschland gültige vorhanden

Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Sondervorschriften für die Ausrüstung der Schiffe
Nach Kapitel 8.1 des ADN gelten folgende Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung:
Besondere Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5
,
,
Lüftung für die Trockengüterschiffe nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw. Unterabschnitt 7.1.6.12:
Vorschriften für die Sicherung
Es handelt sich nach Tabelle 1.10.3.1.2 grundsätzlich um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial. Aufgrund der zulässigen Umschließungsarten existiert jedoch kein praktischer Anwendungsfall, für den die Vorschriften nach Abschnitt 1.10.3 eingehalten werden müssen.
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung
Angaben zur Menge: Bei Überschreitung der nachstehend aufgeführten Mengen handelt es sich bei diesem gefährlichen Gut um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial:
Güter in Verpackungen [kg] Unabhängig von der Menge gelten die Vorschriften des Abschnitts 1.10.3 nicht.
Lose Schüttung [kg] gegenstandslos
Tanks oder Ladetank [Liter] gegenstandslos

Zusammenpackung(zugeklappt)

Wenn eine Beförderung in Versandstücken zulässig ist, müssen diese den Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen (ADR, RID oder IMDG-Code) entsprechen (siehe Teil 4 ADN).

4.1.1 Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des Kapitels 3.2 des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

4.1.2 Die anwendbaren Vorschriften sind:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR, des RID, des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Zusammenladung (mit anderen Gefahrgütern)
 Dieser Stoff oder Gegenstand ist als Gefahrgut klassifiziert.
Zusammenladeverbot (Versandstücke in Laderäumen):
Zusammenladeverbote (Container, Fahrzeuge, Wagen):
Zusammenladeverbote (Seeschiffe; Binnenschiffe, die Container befördern):
Trennung (von anderen Gütern)
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln: nein
Maßnahmen während des Ladens, Löschens, Beförderns
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter: keine Angabe - Beförderung nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)