Anzündlitze

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Detailinfo ADN 2025 (DGG-Info)

UN 0066 Anzündlitze ADN 2025 (Detailinfo)

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Anzündlitze
Englisch Cord, igniter
Französisch Mèche à combustion rapide

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen Artikel / Gegenstand
beim Trans­port Artikel / Gegenstand

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 7433
CAS-Nr.
EG-Nr.
Index-Nr.
ZVG-Nrn.

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 0066
Klasse
Gefahrzettel
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten keine
Binnenschiffsverkehr
Klassifizierungscode
Kegel/Lichter 1

Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 3
Deutsch ANZÜNDLITZE
Englisch CORD, IGNITER
Französisch MÈCHE À COMBUSTION RAPIDE
Vorschriften-Namen 3
Englisch CORD, IGNITER
Deutsch ANZÜNDLITZE
Französisch MÈCHE À COMBUSTION RAPIDE
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 0
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes erlaubt

Kennzeichnung und Bezettelung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großpackmitteln (IBC) nicht zulässig
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Hinweis keine Angabe - Beförderung in Großverpackungen nicht zulässig
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis keine Angabe - Beförderung in Tanks nicht zulässig.
Tankschiffe Hinweis keine Angabe - Beförderung in Tankschiffen nicht zulässig
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Kennzeichnung Die Bezettelung/Kennzeichnung von Fahrzeugen auf Binnenschiffen muss - sofern Fahrzeuge erlaubt sind - nach ADR, RID oder IMDG-Code erfolgen.
Beförderung ausschließlich in Containern Eine Kennzeichnung der Trockengüterschiffe mit blauen Kegeln/Lichtern ist nicht erforderlich.
Sonstige Beförderungen Die Trockengüterschiffe müssen mit einem blauen Kegel/Licht gekennzeichnet werden.
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis Die Container müssen gemäß ADR, RID oder IMDG-Code bezettelt/gekennzeichnet werden.
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis Beförderung in loser Schüttung in Fahrzeugen, Wagen oder Containern nicht zulässig

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.4

Freigestellte Mengen(zugeklappt)

E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5

Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6(zugeklappt)
Grenz­men­ge nach 1.1.3.6 0 kg

Freistellungen in Zusammenhang mit der Freimenge an Bord von Schiffen: Es gibt keine Freistellungsmöglichkeit von den Vorschriften des ADN nach Unterabschnitt 1.1.3.6 für dieses gefährliche Gut bei der Beförderung in Versandstücken.

Beachten Sie auch die Auszüge aus dem ADN, Unterabschnitt 1.1.3.6.

Umschließungen(zugeklappt)
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.1.1.11 ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 7.1.6
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)(zugeklappt)
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)
Die Beförderung ist in Tankschiffen nicht zulässig.

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
8 B unbegrenzt

Vereinbarungen(zugeklappt)

Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.

Verein­barung Vor­schrift Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten Gültigkeit
keine in Deutschland gültige vorhanden

Sondervorschriften für die Beförderung(zugeklappt)
Ausrüstung(zugeklappt)

Nach Kapitel 8.1 des ADN gelten folgende Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung:

  • 8.1.1 (bleibt offen)
  • 8.1.2 Dokumente
  • 8.1.3 (bleibt offen)
  • 8.1.4 Feuerlöscheinrichtungen
  • 8.1.5 Besondere Ausrüstung
Sondervorschriften

Nach Kapitel 8.3 des ADN gelten außerdem:

  • 8.3 Verschiedene Vorschriften, die von der Schiffsbesatzung zu beachten sind
Lüftung(zugeklappt)

Nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw. Unterabschnitt 7.1.6.12 gelten folgende Sondervorschriften für die Lüftung auf Trockengüterschiffen:

Sondervorschriften Für diesen Stoff/Gegenstand müssen nach 3.2, Tabelle A, Spalte 10 keine besonderen Anforderungen an die Lüftung erfüllt werden.

Nach Kapitel 9.1 des ADN gelten folgende Vorschriften für Trockengüterschiffe:

  • 9.1.0.12 Lüftung
Vorschriften für die Sicherung
Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung

Zusammenpackung(zugeklappt)

Wenn eine Beförderung in Versandstücken zulässig ist, müssen diese den Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen (ADR, RID oder IMDG-Code) entsprechen (siehe Teil 4 ADN).

4.1.1 Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des Kapitels 3.2 des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

4.1.2 Die anwendbaren Vorschriften sind:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR, des RID, des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Zusammenladung (mit anderen Gefahrgütern)
 Dieser Stoff oder Gegenstand ist als Gefahrgut klassifiziert.
Stoffe und Gegenstände der Klasse 1 dürfen nur dann im gleichen Laderaum gestaut werden, wenn sich dies auf der Grundlage der nachfolgenden Tabelle ergibt.
Verträglichkeitsgruppe zum aktuellen Stoff/Gegenstand: G - Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff oder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, Brand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch Wasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen pyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbares Gel oder Hypergolen enthalten)
Gruppe A
Gruppe B
Gruppe C
Gruppe D
Gruppe E
Gruppe F
Gruppe G
Gruppe H
Gruppe J
Gruppe L
Gruppe N
Gruppe S
Zusammenladeverbot (Versandstücke in Laderäumen):
Zusammenladeverbote (Container, Fahrzeuge, Wagen):
Zusammenladeverbote (Seeschiffe; Binnenschiffe, die Container befördern):
Trennung (von anderen Gütern)
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln: nein
Maßnahmen während des Ladens, Löschens, Beförderns
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter:
,
,

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)