Nitrocellulose, Lösung, entzündbar, 23 °C <= Flp. <= 60 °C, 20 % < Konz. <= 55 %, Stickstoff <= 12,6 %

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Detailinfo ADN 2025 (DGG-Info)

UN 2059 Nitrocellulose, Lösung, entzündbar, 23 °C <= Flp. <= 60 °C, 20 % < Konz. <= 55 %, Stickstoff <= 12,6 % ADN 2025 (Detailinfo)

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Stoffinformation(zugeklappt)

Der BAM-Name orientiert sich an der "Benennung und Beschreibung" aus den Vorschriften und den IUPAC-Regeln, wird aber ggf. um weitere Angaben ergänzt, damit wesentliche Unterschiede zwischen zwei Gefahrgut-Datensätzen ersichtlich werden.

Sprache BAM-Name
Deutsch Nitrocellulose, Lösung, entzündbar, 23 °C <= Flp. <= 60 °C, 20 % < Konz. <= 55 %, Stickstoff <= 12,6 %
Englisch Nitrocellulose, solution, flammable, 23 °C <= fl.p. <= 60 °C, 20 % < conc. < 55 %, nitrogen <= 12.6 %
Französisch Nitrocellulose, en solution, inflammable, 23 °C <= P.I. <= 60 °C, 20 % < conc. <= 55 %, azot <= 12,6 %

Der Aggregatzustand wird unter Normalbedingungen, d. h. bei Raumtemperatur von 20 °C und Normaldruck von 101,3 kPa angegeben.

Aggre­gat­zustand
unter Normal­bedin­gungen flüssig
beim Trans­port flüssig

Die Formel beschreibt die chemische Zusammensetzung eines Stoffes.

Formel

Die BAM-Nummer dient der eindeutigen Identifizierung eines Stoffes oder Gegenstandes im Gefahrgutdatenpool der BAM.

BAM-Nr. 550
CAS-Nr. (9004-70-0)
EG-Nr.
Index-Nr. 603-037-00-6
ZVG-Nrn.
496705

Klassifizierung(zugeklappt)
Vorschriftenübergreifend
UN-Nr. 2059
Klasse
Gefahrzettel 3
Verpackungsgruppe
Verträg­lich­keits­gruppe
Son­der­vor­schrif­ten
,
,
Binnenschiffsverkehr
Klassifizierungscode
Kegel/Lichter 0

Namen(zugeklappt)
Namen für die Beförderungspapiere 3
Deutsch NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR
Englisch NITROCELLULOSE SOLUTION, FLAMMABLE
Französisch NITROCELLULOSE EN SOLUTION INFLAMMABLE
Vorschriften-Namen 3
Deutsch NITROCELLULOSE, LÖSUNG, ENTZÜNDBAR, mit höchstens 12,6 % Stickstoff in der Trockenmasse und höchstens 55 % Nitrocellulose
Englisch NITROCELLULOSE SOLUTION, FLAMMABLE with not more than 12.6% nitrogen, by dry mass, and not more than 55% nitrocellulose
Französisch NITROCELLULOSE EN SOLUTION INFLAMMABLE contenant au plus 12,6% (rapporté à la masse sèche) d'azote et 55% de nitrocellulose
Synonyme 0
Synonyme für Beförderungspapiere 19
Englisch Cellulose nitrate
Deutsch Cellulosenitrat
Englisch Collodion
Französisch Collodion
Englisch Collodion cotton
Deutsch Collodiumwolle
Französisch Coton azotique
Französisch Coton-poudre
Englisch Flash cotton
Französisch Fulmicoton
Englisch Guncotton
Englisch Lacquer base
Französisch Nitrate de cellulose
Englisch Nitrocotton
Deutsch Pyrocellulose
Französisch Pyroxyle
Deutsch Pyroxylin
Englisch Pyroxylin
Deutsch Schießbaumwolle
INCI Synonyme 0
Nicht empfohlene Synonyme 0

Beförderungsausschlüsse(zugeklappt)
Angaben zur Beförderung dieses Stoffes/Gegenstandes erlaubt

Kennzeichnung(zugeklappt)
Verpackungen
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großpackmittel (IBC)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Großverpackungen (LP)
Gefahrzettel / Kennzeichen
Tanks
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Tanks Hinweis Die Bezettelung/Kennzeichnung von Tanks auf Binnenschiffen ist nach ADR, RID und IMDG-Code zulässig.
Tankschiffe Hinweis keine Angabe - Beförderung in Tankschiffen nicht zulässig
Fahrzeuge
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Kennzeichnung Die Bezettelung/Kennzeichnung von Fahrzeugen auf Binnenschiffen muss - sofern Fahrzeuge erlaubt sind - nach ADR, RID oder IMDG-Code erfolgen.
Beförderung ausschließlich in Containern Eine Kennzeichnung der Trockengüterschiffe mit blauen Kegeln/Lichtern ist nicht erforderlich.
Sonstige Beförderungen Eine Kennzeichnung der Trockengüterschiffe mit blauen Kegeln/Lichtern ist nicht erforderlich.
Container
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis Die Container müssen gemäß ADR, RID oder IMDG-Code bezettelt/gekennzeichnet werden.
Lose Schüttung
Großzettel / Kennzeichen
Orangefarbene Tafel
Hinweis Beförderung in loser Schüttung in Fahrzeugen, Wagen oder Containern nicht zulässig

Begrenzte und freigestellte Mengen(zugeklappt)

Angaben in "ml" und "L" beziehen sich auf Stoffe, die unter Normalbedingungen (Temperatur 20 °C, Dichte 1013 mbar) flüssig sind. Angaben in "g" und "kg" beziehen sich auf Stoffe, die in der Regel einen Schmelzpunkt größer als 20 °C besitzen. Feste Stoffe, die sich während der Beförderung verflüssigen können, dürfen nur in Verpackungen befördert werden, die für Flüssigkeiten geeignet sind (Papiersäcke sind z. B. nicht erlaubt).

Begrenzte Mengen(zugeklappt)

Für Stoffe in Innenverpackungen bzw. Gegenstände, die in Trays mit Dehn- oder Schrumpffolie anstelle von Außenverpackungen befördert werden, gelten ggf. andere Mengenangaben, die der nachfolgenden Tabelle in der Spalte "Trays" entnommen werden können.

Verpackungen Trays
Max. Netto­menge je Innen­verpackung 5 L 5 L
Höchst­zulässige Brutto­masse 30 kg 20 kg
Kennzeichen
Beachten Sie auch die Allgemeinen Hinweise zum Binnenverkehr aus Kapitel 3.4 "In begrenzten Mengen verpackte gefährliche Güter".
Freigestellte Mengen(zugeklappt)

E0, keine Freistellungsmöglichkeit nach den Vorschriften des Kapitels 3.5

Freistellung nach Unterabschnitt 1.1.3.6(zugeklappt)
Grenzmenge nach Unter­abschnitt 1.1.3.6 3000 kg

Freistellungen in Zusammenhang mit der Freimenge an Bord von Schiffen: Bei der Beförderung dieses gefährliches Gutes in Versandstücken (ausgenommen Tanks) gelten die Vorschriften des ADN mit Ausnahme von Absatz 1.1.3.6.2 nicht, wenn die Gesamtbruttomasse aller beförderten gefährlichen Güter insgesamt 3.000 kg nicht überschreitet.

Beachten Sie auch die Auszüge aus dem ADN, Unterabschnitt 1.1.3.6.

Umschließungen(zugeklappt)
Lose Schüttung(zugeklappt)
Lose Schüttung
Die Beförderung in loser Schüttung nach Unterabschnitt 7.1.1.11 ist: verboten
Besondere Anforderungen gemäß 7.1.6
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)(zugeklappt)
Tankschiffe (Angaben aus Tabelle C)
Die Beförderung ist in Tankschiffen nicht zulässig.

Ausnahmen(zugeklappt)

Es folgt eine Aufzählung der Ausnahmen aus den Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgut-Ausnahmeverordnung – GGAV 2002, PDF), die für den aktuellen Stoff für die Beförderung innerhalb Deutschlands von Bedeutung sein können.
Der Geltungsbereich der GGAV bezieht sich auf die GGVSEB (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt) und GGVSee (Gefahrgutverordnung See).

Ausnahme Titel Gültigkeit
8 B unbegrenzt
9 S E B unbegrenzt
18 S 30.06.2027
20 S E B 30.06.2027
22 S E unbegrenzt
31 S 30.06.2027
32 S E unbegrenzt
33 M unbegrenzt
34 M unbegrenzt

Das Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee ist eine weitere Ausnahme gemäß § 7 Absatz 2 GGVSee in Verbindung mit Abschnitt 7.9.1 des IMDG-Codes.


Vereinbarungen(zugeklappt)

Folgende Vereinbarungen können für die Beförderung in Deutschland von Bedeutung sein.

Verein­barung Vor­schrift Titel, Veröffentlichungsstatus, Zeichnerstaaten Gültigkeit
keine in Deutschland gültige vorhanden

Weitere Vorschriften(zugeklappt)
Sondervorschriften für die Ausrüstung der Schiffe
Nach Kapitel 8.1 des ADN gelten folgende Vorschriften für die Schiffe und die Ausrüstung:
Besondere Ausrüstung nach Abschnitt 8.1.5
,
,
Lüftung für die Trockengüterschiffe nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 10 bzw. Unterabschnitt 7.1.6.12:
Vorschriften für die Sicherung
Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach der Tabelle in Abschnitt 1.10.3.1.2 "Liste der gefährlichen Güter mit hohem Gefahrenpotenzial" !
Kapitel 1.10 Vorschriften für die Sicherung
Angaben zur Menge: Bei Überschreitung der nachstehend aufgeführten Mengen handelt es sich bei diesem gefährlichen Gut um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial:
Güter in Verpackungen [kg] Es handelt sich - unabhängig von der Menge des beförderten Stoffes - in jedem Fall um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.
Lose Schüttung [kg] gegenstandslos
Tanks oder Ladetank [Liter] Es handelt sich - unabhängig von der Menge des beförderten Stoffes - in jedem Fall um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial.

Zusammenpackung(zugeklappt)

Wenn eine Beförderung in Versandstücken zulässig ist, müssen diese den Zusammenpackungsvorschriften einer der internationalen Regelungen (ADR, RID oder IMDG-Code) entsprechen (siehe Teil 4 ADN).

4.1.1 Die Verwendung von Verpackungen und Tanks muss den Vorschriften einer internationalen Regelung unter Berücksichtigung der in der Liste der Stoffe in diesen internationalen Regelungen angeführten Bedingungen entsprechen und zwar:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Spalte (8), (9a) und (9b) von Kapitel 3.2 Tabelle A des ADR oder des RID oder Liste der Stoffe des Kapitels 3.2 des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

4.1.2 Die anwendbaren Vorschriften sind:

  • Für Verpackungen (einschließlich Großpackmittel (IBC) und Großverpackungen): Kapitel 4.1 des ADR, des RID, des IMDG-Codes oder der Technischen Anweisungen der ICAO;
    [...]

Zusammenladung, Stauung, Trennung(zugeklappt)
Zusammenladung (mit anderen Gefahrgütern)
 Dieser Stoff oder Gegenstand ist als Gefahrgut klassifiziert.
Zusammenladeverbot (Versandstücke in Laderäumen):
Zusammenladeverbote (Container, Fahrzeuge, Wagen):
Zusammenladeverbote (Seeschiffe; Binnenschiffe, die Container befördern):
Trennung (von anderen Gütern)
Vorsichtsmaßnahmen bei Nahrungs-, Genuss- und Futtermitteln: nein
Maßnahmen während des Ladens, Löschens, Beförderns
Zusätzliche Vorschriften für bestimmte Klassen oder Güter: Für diesen Stoff/Gegenstand gelten nach Kapitel 3.2, Tabelle A, Spalte 11 keine besonderen Maßnahmen während des Ladens / Löschens / Beförderns.

Links zu externen Datenbanken(zugeklappt)