Ergebnis
Identifikation
BAM-Name | dt. | Radioaktive Stoffe, Typ B(M)-Versandstück, spaltbar, nicht in besonderer Form, Aktivität > 3000 A2 |
---|---|---|
engl. | Radioactive material, Type B(M) package, fissile, non special form, activity > 3000 A2 | |
frz. | Matières radioactives en colis de type B(M), fissiles, qui ne sont pas sous forme spéciale, activité > 3000 A2 |
Klassifizierung
Deutsche offizielle Benennung für die Beförderung
ADR 2023 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR |
---|---|
RID 2023 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR |
ADN 2023 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR |
IMDG-Code, Amdt. 41-22 | RADIOAKTIVE STOFFE, TYP B(M)-VERSANDSTÜCK, SPALTBAR |
Englische offizielle Benennung für die Beförderung
ADR 2023 | RADIOACTIVE MATERIAL, TYPE B(M) PACKAGE, FISSILE |
---|---|
RID 2023 | RADIOACTIVE MATERIAL, TYPE B(M) PACKAGE, FISSILE |
ADN 2023 | RADIOACTIVE MATERIAL, TYPE B(M) PACKAGE, FISSILE |
IMDG-Code, Amdt. 41-22 | RADIOACTIVE MATERIAL, TYPE B(M) PACKAGE, FISSILE |
ICAO TI 2023 - 2024 | Beförderung verboten |
UN Rec. 23rd rev. ed. | RADIOACTIVE MATERIAL, TYPE B(M) PACKAGE, FISSILE |
Französische offizielle Benennung für die Beförderung
ADR 2023 | MATIÈRES RADIOACTIVES EN COLIS DE TYPE B(M), FISSILES |
---|---|
ADN 2023 | MATIÈRES RADIOACTIVES EN COLIS DE TYPE B(M), FISSILES |
Kennzeichnung
Kennzeichnung für Versandstücke und Kleincontainer
ADR 2023 | |
---|---|
RID 2023 | |
ADN 2023 | |
IMDG-Code, Amdt. 41-22 | |
ICAO TI 2023 - 2024 | Beförderung verboten |
Kennzeichnung für Fahrzeuge
Kennzeichnung für Großcontainer
ADR 2023 |
| ||||
---|---|---|---|---|---|
RID 2023 |
| ||||
ADN 2023 | Die Container müssen gemäß ADR, RID oder IMDG-Code gekennzeichnet werden. | ||||
IMDG-Code, Amdt. 41-22 |
|
Kennzeichnung für Tanks
ADR 2023 | Tanks nicht erlaubt laut ADR |
---|---|
RID 2023 | Tanks nicht erlaubt laut RID |
ADN 2023 | Tanks nicht erlaubt laut ADN |
IMDG-Code, Amdt. 41-22 | Tanks nicht erlaubt laut IMDG |
Kennzeichnung für Lose Schüttung
ADR 2023 | Lose Schüttung nicht erlaubt laut ADR |
---|---|
RID 2023 | Lose Schüttung nicht erlaubt laut RID |
ADN 2023 | Lose Schüttung nicht erlaubt laut ADN |
IMSBC-Code | Lose Schüttung nicht erlaubt laut IMSBC-Code |
Beförderungsausschlüsse
Der Transport ist nach den folgenden Vorschriften:ADR 2023 | erlaubt |
---|---|
RID 2023 | erlaubt |
ADN 2023 | erlaubt |
IMDG-Code, Amdt. 41-22 | erlaubt |
ICAO TI 2023 - 2024 Passagierflugzeug | verboten |
ICAO TI 2023 - 2024 Frachtflugzeug | verboten |
Tunnelbeschränkungscode
ADR 2023 | Tunnelbeschränkungscode E: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
---|
Freigestellte und Begrenzte Mengen
Freigestellte Mengen
ADR 2023 | E0: Keine Freistellung nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 |
---|---|
RID 2023 | E0: Keine Freistellung nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 |
ADN 2023 | E0: Keine Freistellung nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 |
IMDG-Code, Amdt. 41-22 | E0: Keine Freistellung nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 |
ICAO TI 2023 - 2024 | Beförderung verboten |
Begrenzte Mengen
ADR 2023 | Keine Freistellung nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2. |
---|---|
RID 2023 | Keine Freistellung nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2. |
ADN 2023 | Keine Freistellung nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2. |
IMDG-Code, Amdt. 41-22 | Keine Freistellung nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2. |
ICAO TI 2023 - 2024 | Beförderung verboten |
Unverpackte Beförderung
Unverpackte Beförderung
Der Transport ist nach den folgenden Vorschriften:ADR 2023 | verboten |
---|---|
RID 2023 | verboten |
ADN 2023 | verboten |
IMSBC-Code | verboten |
Schüttgutcontainer
Der Transport ist nach den folgenden Vorschriften:ADR 2023 | verboten |
---|---|
RID 2023 | verboten |
IMDG-Code, Amdt. 41-22 | verboten |
Vorschriften
Besondere Begriffsbestimmungen entsprechend 2.2.7.1.3 (ADR, RID, ADN; 2.7.1.3 IMDG-Code; 2;7.1.3 ICAO TI)
Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff ist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer dichten Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist.
Gering dispergierbare radioaktive Stoffe entsprechend 2.2.7.2.3.4 (ADR, RID, ADN; 2.7.2.3.4 IMDG-Code; 2;7.2.3.4 ICAO TI)
Für die Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforderlich. Gering dispergierbare radioaktive Stoffe müssen so beschaffen sein, dass die Gesamtmenge dieser radioaktiven Stoffe in einem Versandstück unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.8.14 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.7.14 ICAO TI) die folgenden Vorschriften erfüllt:
Die Dosisleistung darf in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten radioaktiven Stoff 10 mSv/h nicht übersteigen.
Bei den in den Unterabschnitten 6.4.20.3 und 6.4.20.4 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.19.3 und 6;7.19.4) festgelegten Prüfungen darf die Freisetzung in Luft von Gas und Partikeln bis zu einem aerodynamischen äquivalenten Durchmesser von 100 µm den Wert von 100 A2 nicht überschreiten. Für jede Prüfung darf ein separates Prüfmuster verwendet werden.
Bei der in Absatz 2.2.7.2.3.4.3 (ADR, RID, ADN; 2.7.2.3.4.3 IMDG-Code; 2;7.2.3.4.3 ICAO TI) festgelegten Prüfung darf die Aktivität im Wasser 100 A2 nicht übersteigen. Bei der Anwendung dieser Prüfung sind die in Absatz b) festgelegten Beschädigungen durch die Prüfungen zu berücksichtigen.
Gering dispergierbare radioaktive Stoffe sind wie folgt zu prüfen:
Ein Prüfmuster, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff darstellt oder simuliert, muss der in Unterabschnitt 6.4.20.3 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.19.3 ICAO TI) festgelegten gesteigerten Erhitzungsprüfung und der in Unterabschnitt 6.4.20.4 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.19.4 ICAO TI) festgelegten Aufprallprüfung unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung muss das Prüfmuster der in Absatz 2.2.7.2.3.4.3 (ADR, RID, ADN; 2.7.2.3.4.3 IMDG-Code; 2;7.2.3.4.3 ICAO TI) festgelegten Auslaugprüfung unterzogen werden. Nach jeder Prüfung muss ermittelt werden, ob die anwendbaren Vorschriften des Punktes 1) erfüllt wurden.
Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.
Der Nachweis der Einhaltung der Leistungsvorgaben der Punkte 1), 2) und 3) muss den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.11.1 und 6;7.11.2) entsprechen.
Besondere Begriffsbestimmungen entsprechend 2.2.7.1.3 (ADR, RID, ADN; 2.7.1.3 IMDG-Code; 2;7.1.3 ICAO TI)
Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder
ein nicht dispergierbarer fester radioaktiver Stoff oder
eine dichte Kapsel, die radioaktive Stoffe enthält.
Radioaktive Stoffe in besonderer Form entsprechend 2.2.7.2.3.3 (ADR, RID, ADN; 2.7.2.3.3 IMDG-Code; 2;7.2.3.3 ICAO TI)
Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm aufweisen. Wenn eine dichte Kapsel Bestandteil des radioaktiven Stoffs in besonderer Form ist, ist die Kapsel so zu fertigen, dass sie nur durch Zerstörung geöffnet werden kann. Für die Bauart eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form ist eine unilaterale Zulassung erforderlich.
Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen so beschaffen oder ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den Prüfungen der Punkte 4) bis 8) unterzogen werden, folgende Vorschriften erfüllen:
Sie dürfen bei den Stoßempfindlichkeits-, Schlag- und Biegeprüfungen der Punkte 5 a), b), c) und, sofern anwendbar, des Punktes 6 a) weder zerbrechen noch zersplittern.
Sie dürfen bei der anzuwendenden Erhitzungsprüfung des Punktes 5 d) oder, sofern anwendbar, des Punktes 6 b) weder schmelzen noch dispergieren.
Die Aktivität im Wasser darf nach den Auslaugprüfungen der Punkte 7) und 8) 2 kBq nicht überschreiten; alternativ darf bei umschlossenen Quellen die Undichtheitsrate bei dem volumetrischen Dichtheitsprüfverfahren gemäß Norm ISO 9978:1992 "Strahlenschutz; Geschlossene radioaktive Quellen - Dichtheitsprüfungen" den anwendbaren und von der zuständigen Behörde akzeptierten Grenzwert nicht überschreiten.
Der Nachweis der Einhaltung der nach Punkt 2) geforderten Leistungsvorgaben muss nach den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.11.1 und 6;7.11.2 ICAO TI) erfolgen.
Prüfmuster, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der in Punkt 5) festgelegten Stoßempfindlichkeitsprüfung, Schlagprüfung, Biegeprüfung und Erhitzungsprüfung oder den in Punkt 6) zugelassenen alternativen Prüfungen unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster nach einem Verfahren, das mindestens so empfindlich ist wie die in Punkt 7) für nicht dispergierbare feste Stoffe oder in Punkt 8) für gekapselte Stoffe beschriebenen Verfahren, einer Auslaugprüfung oder einer volumetrischen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
Die anzuwendenden Prüfverfahren sind:
Stoßempfindlichkeitsprüfung: Das Prüfmuster muss aus 9 m Höhe auf ein Aufprallfundament fallen. Das Aufprallfundament muss so beschaffen sein, dass es dem Abschnitt 6.4.14 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.13 ICAO TI) entspricht.
Schlagprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine Bleiplatte gelegt, die auf einer glatten, festen Unterlage aufliegt; ihm wird mit dem flachen Ende einer Baustahlstange ein Schlag versetzt, dessen Wirkung dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 ± 0,3) mm abgerundet. Das Blei mit einer Vickers-Härte von 3,5 bis 4,5 und einer Dicke von höchstens 25 mm muss eine größere Fläche als das Prüfmuster überdecken. Für jede Prüfung ist eine neue Bleiplatte zu verwenden. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass die größtmögliche Beschädigung eintritt.
Biegeprüfung: Die Prüfung gilt nur für lange, dünne Quellen mit einer Mindestlänge von 10 cm und einem Verhältnis von Länge zur minimalen Breite von mindestens 10. Das Prüfmuster wird starr waagerecht eingespannt, so dass eine Hälfte seiner Länge aus der Einspannung herausragt. Das Prüfmuster ist so auszurichten, dass es die größtmögliche Beschädigung erleidet, wenn seinem freien Ende mit der flachen Seite der Stahlstange ein Schlag versetzt wird. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass die Wirkung des Schlags dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 ± 0,3) mm abgerundet.
Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster ist in Luftatmosphäre auf 800 °C zu erhitzen und 10 Minuten bei dieser Temperatur zu belassen; danach lässt man es abkühlen.
Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, dürfen ausgenommen werden von:
den in den Punkten 5 a) und b) vorgeschriebenen Prüfungen, vorausgesetzt, die Prüfmuster werden alternativ der Stoßempfindlichkeitsprüfung gemäß Norm ISO 2919:2012 "Strahlenschutz - Umschlossene radioaktive Stoffe - Allgemeine Anforderungen und Klassifikation" unterzogen:
Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 4, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer Form kleiner als 200 g ist;
Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 5, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer Form mindestens 200 g, aber kleiner als 500 g ist;
der in Punkt 5 d) vorgeschriebenen Prüfung, wenn die Prüfmuster alternativ der Erhitzungsprüfung der Klasse 6 gemäß Norm ISO 2919:2012 "Strahlenschutz - Umschlossene radioaktive Stoffe - Allgemeine Anforderungen und Klassifikation" unterzogen werden.
Bei Prüfmustern, die nicht dispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Auslaugprüfung durchzuführen:
Das Prüfmuster ist sieben Tage in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen.
Das Wasser und das Prüfmuster sind dann auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C zu erhitzen und vier Stunden bei dieser Temperatur zu belassen.
Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
Anschließend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern.
Das Prüfmuster wird dann in Wasser von derselben Beschaffenheit wie in a) eingetaucht, das Wasser und das Prüfmuster werden auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C erhitzt und vier Stunden bei dieser Temperatur belassen.
Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, ist entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzuführen:
Die Auslaugprüfung besteht aus folgenden Schritten:
Das Prüfmuster ist in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen.
Wasser und Prüfmuster werden dann auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C erhitzt und vier Stunden bei dieser Temperatur belassen.
Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
Anschließend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern.
Die Schritte gemäß den Absätzen (i), (ii) und (iii) sind zu wiederholen.
Die alternative volumetrische Dichtheitsprüfung muss eine der in der Norm ISO 9978:1992 "Strahlenschutz; Geschlossene radioaktive Quellen - Dichtheitsprüfungen" beschriebenen Prüfungen, sofern sie für die zuständige Behörde annehmbar sind, umfassen.
Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte
Bestimmung grundlegender Radionuklidwerte gemäß ADR, RID und ADN 2.2.7.2.2; IMDG-Code 2.7.2.2 und ICAO TI 2;7.2.2
Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in Nuklidtabelle (ADR, RID, ADN Tabelle 2.2.7.2.2.1; IMDG-Code Tabelle 2.7.2.2.1; ICAO TI Tabelle 2-12) angegeben:
A1 und A2 in TBq;
Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe in Bq/g und
Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen in Bq.
Für einzelne Radionuklide
die nicht in Nuklidtabelle aufgeführt sind, ist für die Bestimmung der in Absatz 1) genannten grundlegenden Radionuklidwerte eine multilaterale Genehmigung erforderlich. Für diese Radionuklide müssen die Aktivitätskonzentrationsgrenzwerte für freigestellte Stoffe und die Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen gemäß den in den "Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards" (Strahlenschutz und Sicherheit von Strahlungsquellen: Internationale grundlegende Sicherheitsnormen), IAEA Safety Standards Series No. GSR Teil 3, IAEA, Wien (2014) aufgestellten Grundsätzen berechnet werden. Es ist zulässig, einen A2-Wert zu verwenden, der gemäß der Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (International Commission on Radiological Protection - ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet wird, sofern die chemischen Formen jedes Radionuklids sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden. Alternativ dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Radionuklidwerte der unten stehenden Tabelle verwendet werden;
in Instrumenten oder Fabrikaten, in denen die radioaktiven Stoffe eingeschlossen oder als Bauteil des Instruments oder eines anderen Fabrikats enthalten sind und die den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.1.3 c) (ADR, RID, ADN; 2.7.2.4.1.3.3 IMDG-Code and 2;7.2.4.1.1.3 c) ICAO TI) entsprechen, sind zu dem in der Nuklidtabelle angegebenen Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung alternative grundlegende Radionuklidwerte zugelassen, für die eine multilaterale Genehmigung erforderlich ist. Solche alternativen Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung müssen gemäß den in GSR Teil 3 aufgestellten Grundsätzen berechnet werden.
Tabelle - Grundlegende Radionuklidwerte für unbekannte Radionuklide oder Gemische
Radioaktiver Inhalt A1 A2 Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für freigestellte Sendungen (TBq) (TBq) (Bq/g) ((Bq) nur das Vorhandensein von Nukliden, die Beta- oder Gammastrahlen emittieren, ist bekannt 0,1 0,02 1 * 101 1 * 104 das Vorhandensein von Nukliden, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt 0,2 9 * 10-5 1 * 10-1 1 * 103 das Vorhandensein von Nukliden, die Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt oder es sind keine relevanten Daten verfügbar 0,001 9 * 10-5 1 * 10-1 1 * 103 Bei den Berechnungen von A1 und A2 für ein in Nuklidtabelle nicht enthaltenes Radionuklid ist eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhanden sind und in der kein Folgenuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu verwendende A1- oder A2-Wert sind die Werte des Ausgangsnuklids dieser Zerfallskette. Bei radioaktiven Zerfallsketten, in denen ein Folgenuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangsnuklid und derartige Folgenuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten.
Für Gemische von Radionukliden können die in Absatz 1) genannten grundlegenden Radionuklidwerte wie folgt bestimmt werden:
wobei
f(i) der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklids i im Gemisch ist, X(i) der entsprechende A1- oder A2-Wert oder der Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung für das entsprechende Radionuklid i ist, und Xm im Falle von Gemischen der abgeleitete A1- oder A2-Wert, der Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung ist. Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide unbekannt sind, dürfen die Radionuklide in Gruppen zusammengefasst werden und der jeweils niedrigste entsprechende Radionuklidwert für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln des Absatzes 4) und des Absatzes 2.2.7.2.4.4 (ADR, RID, ADN; 2.7.2.4.4 IMDG-Code und 2;7.2.4.4 ICAO TI) verwendet werden. Basis für die Gruppeneinteilung können die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, sofern diese bekannt sind, wobei die niedrigsten Radionuklidwerte für Alphastrahler bzw. Beta-/Gammastrahler zu verwenden sind.
Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die Werte aus oberen Tabelle anzuwenden.
Bestimmung der Transportkennzahl (TI) gemäß ADR, RID, ADN und IMDG-Code 5.1.5.3; ICAO TI 5;1.2.3
Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:
Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstücks, der Umverpackung, des Containers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände ist zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren.
Bei Uran- und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die höchsten Dosisleistungen an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen der Ladung folgende Werte angenommen werden:
0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium;
0,3 mSv/h für chemische Thoriumkonzentrate;
0,02 mSv/h für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid.
Für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I- und SCO-III-Gegenstände ist der gemäß a) ermittelte Wert mit dem entsprechenden Faktor aus der Tabelle 5.1.5.3.1 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; Tabelle 5-1 ICAO TI) zu multiplizieren.
Die gemäß a) und b) ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (z.B. aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, dass ein Wert von 0,05 oder kleiner gleich Null gesetzt werden darf; die daraus resultierende Zhal ist der TI-Wert.
Tabelle - Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I- und SCO-III-Gegenstände
Fläche der Ladunga) Multiplikationsfaktor Fläche der Ladung ≤ 1 m2 1 1 m2 < Fläche der Ladung ≤ 5 m2 2 5 m2 < Fläche der Ladung ≤ 20 m2 3 20 m2 < Fläche der Ladung 10 a) Größte gemessene Querschnittsfläche der Ladung.
Die Transportkennzahl für jede starre Umverpackung, jeden Container oder jeden Wagen wird durch die Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versand-stücke bestimmt. Bei einer Beförderung von einem einzigen Absender darf der Ab-sender die Transportkennzahl durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmen.
Die Transportkennzahl einer nicht starren Umverpackung darf nur durch die Summe der Transportkennzahlen aller in der Umverpackung enthaltenen Versandstücke be-stimmt werden.
Vorschriften für die Bestimmung der Kritikalitätskennzahl (CSI) gemäß ADR, RID, ADN und IMDG-Code 5.1.3.3 und ICAO 5;1.2.3.1.3
Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Fahrzeug/Wagen/Flugzeug anzuwenden.
Bestimmung der Kritikalitätskennzahl (CSI) gemäß ADR, RID und IMDG-Code 6.4.11 und ICAO 6;7.10; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Bei normalen Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl "N" so zu bestimmen, dass fünfmal "N" Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:
-
es darf sich nichts zwischen den Versandstücken befinden, und die Anordnung von Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert, und
-
der Zustand der Versandstücke entspricht dem eingeschätzten oder nachgewiesenen Zustand, nachdem sie den Prüfungen zum Nachweis der Widerstandfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen unterzogen wurden.
-
Bei Unfall-Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl "N" so zu bestimmen, dass zweimal "N" Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:
-
wasserstoffhaltiger Moderator zwischen den Versandstücken und die Anordnung von Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert und
-
die Prüfungen zum Nachweis der Widerstandfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen und anschließend die einschränkendere der nachstehenden Prüfungen:
die mechanische Prüfungen zum Nachweise der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen Unterpunkt b) und entweder des der Unterpunkt c) dieser mechanischen Prüfungen für Versandstücke mit einer Masse von höchstens 500 kg und einer auf die Außenabmessungen bezogenen Gesamtdichte von höchstens 1000 kg/m³ oder des Unterpunktes a) dieser mechanischen Prüfungen für alle anderen Versandstücke und anschließend die Erhitzungsprüfung zum Nachweise der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen und vervollständigt durch die Wassereindringprüfung für Versandstücke für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen oder
die Wassertauchprüfung des Unterabschnitts Prüfungen zum Nachweise der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen und
-
wenn nach den Prüfungen des Punktes 13 b) irgendein Teil des spaltbaren Stoffes aus der dichten Umschließung entweicht, muss angenommen werden, dass spaltbare Stoffe aus jedem Versandstück in der Anordnung entweichen, und die gesamten spaltbaren Stoffe müssen in einer Konfiguration und unter Moderationsbedingungen angeordnet werden, die bei einer unmittelbaren Reflexion durch mindestens 20 cm Wasser zur maximalen Neutronenvermehrung führen.
-
Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch Division der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte für "N" zu ermitteln, die aus den Punkten 12) und 13) abgeleitet werden (d.h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d.h. N ist tatsächlich in beiden Fällen unendlich).
Genehmigung
Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichtigung entsprechend ADR, RID, ADN 5.1.5
Gegenstand | UN-Nummer | Zulassung/Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich | Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes und der berührten Staaten vor jeder Beförderung durch den Absendera) | Verweis | |
---|---|---|---|---|---|
Ursprungsland | berührte Staatena) | ||||
Berechnung von nicht aufgelisteten A1-und A2-Werten | - | Ja | Ja | Nein | 2.2.7.2.2.2 a), 5.1.5.2.1 d) |
Typ B(M)-Versandstückeb), nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt | 2917 | 5.1.5.1.4 b), 5.1.5.2.1 a), 5.1.5.1.2, 6.4.22.3 | |||
- Versandstückmuster | Ja | Ja | Nein | ||
- Beförderung | siehe Bem. 3 | siehe Bem. 3 | Ja | ||
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten | 2977, 3324, 3325, 3326, 3327, 3328, 3329, 3330, 3331, 3333 |
5.1.5.2.1 a), 5.1.5.1.2, 6.4.22.4 | |||
- Versandstückmuster | Jac) | Jac) | Nein | ||
- Beförderung: | |||||
Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen nicht größer als 50
|
Neind) | Neind) | siehe Bem. 2 | ||
Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen größer als 50
|
Ja | Ja | siehe Bem. 2 |
a) | Staaten, von denen aus, durch die oder in die die Sendung befördert wird. |
b) | Besteht der radioaktive Inhalt aus spaltbaren Stoffen, die von den Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, nicht freigestellt sind, so gelten die Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten. |
c) | Für Versandstückmuster für spaltbare Stoffe kann auch eine Genehmigung nach einem der anderen Punkte der Tabelle erforderlich sein. |
d) | Für die Beförderung kann jedoch eine Genehmigung nach einem der anderen Punkte der Tabelle erforderlich sein. |
Bem. 2 | Die Benachrichtigung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als 3 * 103 A1 oder 3 * 103 A2 oder 1.000 TBq. |
Bem. 3 | Eine multilaterale Genehmigung für die Beförderung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als 3 * 103 A1 oder 3 * 103 A2 oder 1000 TBq oder wenn eine gelegentliche kontrollierte Druckentlastung zugelassen ist. |
Die gemachten Angaben gelten nicht für Beförderungen im Luftverkehr, da hier die Bedingungen für ein Typ C-Versandstück eingehalten werden müssen.
Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigungen / Anmeldungen entsprechend ADR, RID, ADN, IMDG-Code 5.1.5.1 und ICAO TI 5;1.2.1
Allgemeines
Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Versandstückmuster ist in bestimmten Fällen (Punkt 2 und 3) auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung erforderlich. In einigen Fällen ist es auch erforderlich, eine Beförderung bei den zuständigen Behörden im Voraus anzumelden (Punkt 4).
Beförderungsgenehmigungen
Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:
die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken, die nicht den Vorschriften nach 6.4.7.5 (ADR, RID, IMDG-Code; ICAO TI 6;7.6.5) entsprechen oder die für eine kontrollierte zeitweilige Entlüftung ausgelegt sind,
die Beförderung von Typ B(M)-Versandstücken mit radioaktiven Stoffen, deren Aktivität größer ist als 3.000 A1 bzw. 3.000 A2 oder 1.000 TBq; der niedrigere Wert ist jeweils maßgebend,
die Beförderung von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen der Versandstücke in einem einzigen Frachtcontainer oder in einem einzigen Beförderungsmittel 50 übersteigt.
(nur IMDG-Code) Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Beförderungen mit Seeschiffen, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen für jeden Laderaum, jede Abteilung oder jeden gekennzeichneten Decksbereich 50 nicht übersteigt und der nach Tabelle 7.1.4.5.3.4 vorgeschriebene Abstand von 6 Metern zwischen Gruppen von Versandstücken und Umverpackungen eingehalten wird, und
(nur IMDG-Code) Strahlenschutzprogramme für die Beförderung mit Spezialschiffen in Übereinstimmung mit 7.1.4.5.8.
Die zuständige Behörde kann jedoch die Beförderung ohne Beförderungsgenehmigung in oder durch ihr Land aufgrund einer besonderen Bestimmung in ihrer Bauartzulassung genehmigen (siehe 5.1.5.2.1 (ADR, RID, IMDG-Code; ICAO TI 5;1.2.2.1)).
Benachrichtigungen / Anmeldungen
Eine Benachrichtigung der zuständigen Behörden ist in folgenden Fällen vorgeschrieben:
Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, das die Genehmigung einer zuständigen Behörde erfordert, muss der Absender sicherstellen, dass Kopien aller zutreffenden Zeugnisse, die für die Bauart des Versandstückes erforderlich sind, der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Beförderung und der zuständigen Behörde eines jeden Staates, durch oder in den die Sendung befördert wird, zugestellt worden sind. Der Absender muss keine Bestätigung der zuständigen Behörde abwarten, und die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung für das Genehmigungszeugnis abzugeben.
Bei jeder der folgenden Beförderungen muss der Absender die zuständige Behörde des Ursprungslandes der Beförderung und die zuständige Behörde eines jeden Staates benachrichtigen, durch oder in den die Sendung befördert werden soll. Diese Benachrichtigung muss vor Beginn der Beförderung, möglichst mindestens 7 Tage vorher, im Besitz jeder zuständigen Behörde sein:
Typ B(M)-Versandstücke;
Der Absender muss keine getrennte Benachrichtigung versenden, wenn die erforderlichen Informationen im Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung gegeben worden sind.
Die Versandbenachrichtigung muss enthalten:
Ausreichende Angaben, die eine Identifizierung des (der) Versandstücke(s) ermöglichen, einschließlich aller zutreffenden Zeugnisnummern und Kennzeichen;
Angaben über das Versanddatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenen Beförderungsweg;
Name(n) des (der) radioaktiven Stoffes (Stoffe) oder Nuklids (Nuklide);
Beschreibung der physikalischen und chemischen Form der radioaktiven Stoffe oder die Angabe, dass es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering dispergierbare radioaktive Stoffe handelt, und
die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem zugehörigen SI-Vorsatzzeichen. Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Gemischen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden.
Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde entsprechend ADR, RID, ADN, IMDG-Code 5.1.5.2 und ICAO TI 5;1.2.2
Die Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für:
Bauarten von:
Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, sofern diese nicht durch 2.2.7.2.3.5 (ADR,RID; IMDG-Code 2.7.2.3.5; ICAO TI 2;7.2.3.5), 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 (ADR,RID, IMDG-Code; ICAO TI 6;7.10.2 oder 6;7.10.3) ausgenommen sind,
Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücken,
Durch das Zulassungs-/Genehmigungszeugnis wird bescheinigt, dass die anwendbaren Vorschriften erfüllt sind, und bei Bauartzulassungen ein Zulassungskennzeichen erteilt ist.
Das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks und das Genehmigungszeugnis für die Beförderung dürfen in einem Zeugnis zusammengefasst werden.
Die Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse und die Anträge auf Zulassung/Genehmigung müssen den Vorschriften nach 6.4.23 (ADR, RID, IMDG-Code; ICAO TI 6;7.22) entsprechen.
Der Absender muss im Besitz einer Kopie jedes erforderlichen Zeugnisses sein.
Für Versandstückmuster, für die die Ausstellung eines Zulassungszeugnisses durch die zuständige Behörde nicht erforderlich ist, muss der Absender auf Anfrage für die Überprüfung durch die zuständige Behörde Aufzeichnungen, die die Übereinstimmung des Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften nachweisen, zur Verfügung stellen.
Zulassung der Bauart von Versandstücken und Stoffen entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.22 und ICAO TI 6;7.21, ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Für jedes Typ B(M)-Versandstückmuster einschließlich der Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, die außerdem den Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.22.4 (ADR, RID, IMDG-Code; ICAO TI 6;7.21.4) und 6.4.23.7 (ADR, RID, IMDG-Code) sowie des Absatzes 5.1.5.2.1 (ADR, RID, IMDG-Code; ICAO TI 5;1,2,2,1) unterliegen, und einschließlich der Versandstückmuster für gering dispergierbare radioaktive Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforderlich.
Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das nicht nach einem der Absätze oder Unterabschnitte 2.2.7.2.3.5 a) bis f) (ADR, RID; IMDG-Code 2.7.2.3.5.1 bis 2.7.2.3.5.6; ICAO TI 2;7.2.3.5.1 a) bis f)), 6.4.11.2 und 6.4.11.3 (ADR, RID, IMDG-Code; ICAO TI 6;7.10.2 und 6;7.10.3) ausgenommen ist, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich.
Antrag und Beförderungsgenehmigung für radioaktive Stoffe entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.23, ICAO TI siehe 6.4.23 der UN Rec, ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Anträge auf Beförderungsgenehmigung
Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten:
den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird;
den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, den Fahrzeugtyp und den voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und
ausführliche Angaben darüber, wie die in den gegebenenfalls nach Absatz 5.1.5.2.1 a) (v), (vi) oder (vii) (ADR, RID; IMDG-Code 5.1.5.2.1.1.5, 5.2.1.1.6 oder 5.1.5.2.1.1.7) ausgestellten Zulassungszeugnissen für Versandstückmuster genannten Vorsichtsmaßnahmen und administrativen Überwachungen oder Betriebsüberwachungen durchgeführt werden.
Anmerkung der BAM: In den UN-Empfehlungen und im IMDG-Code ist der Unterabschnitt 6.4.23.2 anders nummeriert. Der Absatz 6.4.23.2.1 ist direkt als 6.4.23.2 aufgeführt und der Absatz 6.4.23.2.2 erhält die Nummerierung 6.4.23.2.1
Ein Antrag auf Zulassung von Typ B(U)- und Typ C-Versandstückmustern muss enthalten:
eine genaue Beschreibung des vorgesehenen radioaktiven Inhalts mit Angabe seines physikalischen und chemischen Zustands und der Art der abgegebenen Strahlung;
eine genaue Beschreibung der Bauart, einschließlich vollständiger Konstruktionszeichnungen, Werkstoffdatenblätter und Fertigungsverfahren;
einen Bericht über die durchgeführten Prüfungen und deren Ergebnisse oder einen auf rechnerischen Methoden basierenden Nachweis oder andere Nachweise, dass die Bauart die anwendbaren Vorschriften erfüllt;
die vorgesehenen Gebrauchs- und Wartungsanweisungen für die Verpackung;
wenn das Versandstück für einen höchsten normalen Betriebsdruck von mehr als 100 kPa Überdruck ausgelegt ist, Angaben über die für die Fertigung der dichten Umschließung verwendeten Werkstoffe, die Entnahme von Proben und die durchzuführenden Prüfungen;
wenn das Versandstück nach der Lagerung für eine Beförderung verwendet werden soll, eine Begründung der Überlegungen zu den Alterungsmechanismen in der Sicherheitsanalyse und in den vorgeschlagenen Betriebs- und Wartungsanweisungen;
wenn der vorgesehene radioaktive Inhalt bestrahlter Kernbrennstoff ist, Angabe und Begründung aller in der Sicherheitsanalyse getroffenen Annahmen, die sich auf die Eigenschaften des Brennstoffs beziehen, sowie Beschreibung aller in 6.4.11.5 b) vorgeschriebenen beförderungsvorbereitenden Messungen;
alle besonderen Stauvorschriften, die zur Gewährleistung einer sicheren Wärmeableitung vom Versandstück unter Berücksichtigung der verschiedenen zur Anwendung kommenden Beförderungsarten und Arten von Beförderungsmitteln oder Frachtcontainern notwendig sind;
eine höchstens 21 cm × 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt;
eine Beschreibung des vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems; und
Für Versandstücke, die nach der Lagerung für eine Beförderung verwendet werden sollen, ein Lückenanalyseprogramm, das ein systematisches Verfahren zur wiederkehrenden Bewertung von Änderungen der anwendbaren Vorschriften, Änderungen der technischen Kenntnisse und Änderungen des Zustands des Versandstückmusters während der Lagerung beschreibt.
Ein Antrag auf Zulassung eines Typ B(M)-Versandstückmusters muss zusätzlich zu den für Typ B(U)-Versandstücke geforderten Angaben Folgendes enthalten:
eine Liste der in 6.4.7.5, 6.4.8.4 bis 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 festgelegten Vorschriften, denen das Versandstück nicht entspricht;
alle vorgesehenen zusätzlichen Betriebsüberwachungen während der Beförderung, die nicht generell in diesem Code vorgeschrieben sind, die aber notwendig sind, um die Sicherheit des Versandstücks zu gewährleisten oder die unter a) angegebenen Mängel auszugleichen;
eine Angabe über Beschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart und über besondere Belade-, Beförderungs-, Entlade- oder Handhabungsverfahren und
eine Angabe über den Bereich der Umgebungsbedingungen (Temperatur, Sonneneinstrahlung), die während der Beförderung zu erwarten sind und die bei der Bauart berücksichtigt wurden.
Der Antrag auf Zulassung von Versandstücken für spaltbare Stoffe muss alle Angaben, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften in 6.4.11.1 entspricht, und eine Beschreibung des vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems enthalten.
Jedem von einer zuständigen Behörde ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnis ist eine Identifizierungskennzeichen zuzuordnen. Die Identifizierungskennzeichen muss folgende allgemeine Form haben:
VRI/Nummer/Typenschlüssel
Sofern in unter Punkt 12) nichts anderes vorgesehen ist, entspricht der VRI dem für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendeten Unterscheidungszeichen desjenigen Staates, der das Zeugnis ausstellt. 1)
Die Nummer ist von der zuständigen Behörde zuzuteilen, ist nur einmal zu vergeben und darf sich nur auf die bestimmte Bauart, die bestimmte Beförderung oder den alternativen Aktivitätsgrenzwert bei freigestellten Sendungen beziehen. Die Identifizierungskennzeichen für die Beförderungsgenehmigung muss sich eindeutig auf die Identifizierungskennzeichen der Bauartzulassung beziehen.
Die folgenden Typenschlüssel sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden, um die Arten der ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse zu kennzeichnen:
B(M) Typ B(M)-Versandstückmuster [B(M)F, wenn für spaltbare Stoffe] T Beförderung
Diese Identifizierungskennzeichen sind wie folgt zu verwenden:
Jedes Zeugnis und jedes Versandstück muss mit der zutreffenden Identifizierungskennzeichen versehen sein, welche die in Punkt 11 a), b) und c) vorgeschriebenen Identifizierungskennzeichen enthält, mit der Ausnahme, dass bei Versandstücken nach dem zweiten Schrägstrich nur der anwendbare Bauart-Typenschlüssel erscheint, d. h. „T“ oder „X“ darf nicht in der Identifizierungskennzeichen auf dem Versandstück erscheinen. Wenn Bauartzulassung und Beförderungsgenehmigung zusammengefasst sind, brauchen die anwendbaren Typenschlüssel nicht wiederholt zu werden. Zum Beispiel:
A/132/B(M)F-96: Typ B(M)-Versandstückmuster, zugelassen für spaltbare Stoffe, für das eine multilaterale Zulassung erforderlich ist und dem die zuständige Behörde Österreichs die Versandstückmusternummer 132 zugeteilt hat (sowohl am Versandstück anzubringen als auch in das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks einzutragen); A/132/B(M)F-96T: Beförderungsgenehmigung, die für ein Versandstück mit der oben beschriebenen Identifizierungskennzeichen ausgestellt wurde (nur in dem Zeugnis einzutragen); A/137/X: Genehmigung für eine Sondervereinbarung, die von der zuständigen Behörde Österreichs ausgestellt und der die Nummer 137 zugeteilt wurde (nur in dem Zeugnis einzutragen); A/139/IF-96: Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe, das von der zuständigen Behörde Österreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 139 zugeteilt wurde (sowohl am Versandstück anzubringen als auch in das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks einzutragen); A/145/H(U)-96: Versandstückmuster für spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, das von der zuständigen Behörde Österreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 145 zugeteilt wurde (sowohl am Versandstück anzubringen als auch in das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks einzutragen). Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch Anerkennung nach Punkt 20) erfolgt, ist nur die Identifizierungskennzeichen zu verwenden, die vom Ursprungsland der Bauart oder der Beförderung zugeteilt wurde. Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch Ausstellung von Zeugnissen durch nachfolgende Staaten erfolgt, muss jedes Zeugnis die entsprechende Identifizierungskennzeichen aufweisen, und das Versandstück, dessen Bauart auf diese Weise zugelassen wurde, muss mit allen zutreffenden Identifizierungskennzeichen versehen sein.
Zum Beispiel wäre:
A/132/B(M)F-96
CH/28/B(M)F-96das Identifizierungskennzeichen eines Versandstücks, das ursprünglich von Österreich und anschließend durch ein gesondertes Zeugnis von der Schweiz zugelassen wurde. Zusätzliche Identifizierungskennzeichen würden in gleicher Weise auf dem Versandstück angeordnet werden.
Die Neufassung eines Zeugnisses muss durch einen Klammerausdruck hinter der Identifizierungskennzeichen in dem Zeugnis angegeben werden. Zum Beispiel würde A/132/B(M)F-96(Rev.2) die zweite Neufassung des österreichischen Zulassungszeugnisses für die Bauart eines Versandstücks oder A/132/B(M)F-96(Rev.0) die Erstausstellung des österreichischen Zulassungszeugnisses für die Bauart eines Versandstücks bezeichnen. Bei Erstausstellungen ist der Klammerausdruck freigestellt; anstelle von „Rev.0“ dürfen auch andere Ausdrücke wie „Erstausstellung“ verwendet werden. Die Nummern der Neufassung eines Zeugnisses dürfen nur von dem Staat vergeben werden, der die Erstausstellung des Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses vorgenommen hat.
Zusätzliche Symbole (die aufgrund nationaler Vorschriften erforderlich sein können) dürfen am Ende des Identifizierungskennzeichens in Klammern hinzugefügt werden, zum Beispiel A/132/B(M)F-96(SP503).
Es ist nicht notwendig, die Identifizierungskennzeichen auf der Verpackung bei jeder Neufassung des Zeugnisses der Bauart zu ändern. Eine derartige Änderung des Identifizierungskennzeichen ist nur in solchen Fällen erforderlich, in denen die Neufassung des Zeugnisses der Bauart mit einer Änderung des Buchstabencodes für die Bauart nach dem zweiten Schrägstrich verbunden ist.
Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Beförderung ausgestellte Genehmigungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
Art des Zeugnisses;
Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO-Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material), nach denen die Beförderung genehmigt ist;
alle Einschränkungen hinsichtlich Beförderungsart, der Art des Beförderungsmittels oder des Frachtcontainers und notwendige Angaben über den Beförderungsweg;
folgende Erklärung: „Dieses Zeugnis befreit den Versender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, durch den oder in den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.“;
genaue Auflistung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, Beladung, Beförderung, Entladung und Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich aller besonderen Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder Erhaltung der Kritikalitätssicherheit;
Hinweis auf Informationen des Antragstellers über vor der Beförderung zu ergreifende besondere Maßnahmen;
Verweis auf das (die) anwendbare(n) Zulassungszeugnis(se) der Bauart;
Beschreibung des tatsächlichen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht ersichtlich sind. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Gesamtaktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid) und, sofern zutreffend, die Angabe, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß 2.2.7.2.3.5 f) (ADR, RID; IMDG-Code 2.7.2.3.5.6) ausgenommen sind, handelt;
alle von der zuständigen Behörde für erforderlich erachteten Notfallmaßnahmen;
Beschreibung des vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
Angabe der Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
Unterschrift und Identität des Zuständigen, der das Zeugnis ausstellt.
Jedes von einer zuständigen Behörde für die Bauart des Versandstücks ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:
Art des Zeugnisses;
Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;
Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;
alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, sofern zutreffend;
Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO-Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material), nach denen die Bauart zugelassen ist;
folgende Erklärung: „Dieses Zeugnis befreit den Versender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, durch den oder in den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.“;
Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer zuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden;
Erklärung über die Erlaubnis der Beförderung, sofern gemäß 5.1.5.1.2 eine Beförderungsgenehmigung erforderlich ist und sofern eine solche Erklärung geeignet erscheint;
Herstellerbezeichnung der Verpackung;
Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird, muss zusätzlich eine höchstens 21 cm × 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich der Herstellungswerkstoffe, der Bruttomasse, der Hauptaußenabmessungen und des Aussehens;
Angaben zur Bauart durch Verweis auf Zeichnungen;
Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht ersichtlich sind. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe die Gesamtmasse spaltbarer Nuklide oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid die Masse) und, sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß 2.2.7.2.3.5 f) (ADR, RID; IMDG-Code 2.7.2.3.5.6) ausgenommen sind, handelt;
Beschreibung der dichten Umschließung;
bei Versandstückmustern, die spaltbare Stoffe enthalten und für die gemäß 6.4.22.4 eine multilaterale Zulassung des Versandstückmusters erforderlich ist:
genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts;
Beschreibung des Einschließungssystems;
Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl;
Verweis auf die Dokumentation, die die Kritikalitätssicherheit des Versandstücks nachweist;
alle speziellen Merkmale, aufgrund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde;
jede Erlaubnis (auf der Grundlage von 6.4.11.5 b)) für eine Änderung der bei der Kritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen Bestrahlungspraxis und
Umgebungstemperaturbereich, für den das Versandstückmuster zugelassen wurde;
bei Typ B(M)-Versandstücken eine Aufstellung derjenigen Vorschriften in 6.4.7.5, 6.4.8.4, 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 (ADR, RID und IMDG-Code; ICAO 6;7.6.5, 6;7.7.4, 6;7,7,5, 6;7.7.6 und 6;7.7.9 bis 6;7.7.15), denen das Versandstück nicht entspricht, und alle ergänzenden Informationen, die für andere zuständige Behörden nützlich sein können;
bei Versandstückmustern, die den Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 1.6.6.2.1 (ADR und RID; IMDG-Code 6.4.24.2; ICAO 6;7.24) unterliegen, eine Erklärung, in der diejenigen aktuell geltenden Vorschriften angegeben sind, denen das Versandstück nicht entspricht;
bei Versandstücken, die mehr als 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gegebenenfalls eine Angabe der geltenden Vorschriften gemäß 6.4.6.4 und aller darüber hinausgehender Informationen, die für andere zuständige Behörden nützlich sein können;
genaue Auflistung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, Verladung, Beförderung, Entladung und Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung;
Verweis auf Angaben des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu ergreifen sind;
Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für Zwecke der Bauart angenommen wurden, sofern diese nicht denen in 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen;
Beschreibung des vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;
alle von der zuständigen Behörde für erforderlich erachteten Notfallmaßnahmen;
Angabe der Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;
Unterschrift und Identität des Zuständigen, der das Zeugnis ausstellt.
Der zuständigen Behörde muss die Seriennummer jeder Verpackung, die nach einer gemäß 6.4.22.2, 6.4.22.3, 6.4.22.4, 6.4.24.2 (nur IMDG-Code) und 6.4.24.3 (nur IMDG-Code) zugelassenen Bauart hergestellt wurde, mitgeteilt werden.
Eine multilaterale Zulassung/Genehmigung darf durch Anerkennung des von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung ausgestellten Originalzeugnisses erfolgen. Eine solche Anerkennung kann durch die zuständige Behörde des Staates, durch den oder in den die Beförderung erfolgt, in Form einer Bestätigung auf dem Originalzeugnis oder der Ausstellung einer gesonderten Bestätigung, Anlage, Ergänzung usw. erfolgen.
Fußnote
Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.↑
Die gemachten Angaben gelten nicht für Beförderungen im Luftverkehr, da hier die Bedingungen für ein Typ C-Versandstück eingehalten werden müssen.
Sicherung
ADR 2023 | Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach Unterabschnitt 1.10.3.1! |
---|---|
RID 2023 | Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach Unterabschnitt 1.10.3.1! |
ADN 2023 | Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach Unterabschnitt 1.10.3.1! |
IMDG-Code, Amdt. 41-22 | Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach Unterabschnitt 1.4.3.1! |
ICAO TI 2023 - 2024 | Beförderung verboten |
Anforderungen an Versandstücke
Versandstücke, ausschließliche Verwendung: | |||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Versandstück | Typ B(M)F | ||||||||||||||||||
Max. zul. Dosisleistung | 10 mSv/h | ||||||||||||||||||
Allgemeine Anforderungen | Allgemeine Verpackungsanforderungen für Versandstücke mit radioaktiven Stoffen entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.2 und ICAO TI 6;7.1; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Zusätzliche Vorschriften für Versandstücke bei Luftbeförderung entsprechend IMDG-Code 6.4.3 und ICAO TI 6;7.2
| ||||||||||||||||||
Spezielle Anforderungen | Die Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten (ADR, RID und IMDG-Code 6.4.11 und ICAO TI 6;7.10; ADN entsprechend Teil 6 des ADR) müssen eingehalten werden.Vorschriften für Typ B(M)F-Versandstücke entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.9 und ICAO TI 6;7.8; ADN entsprechend Teil 6 des ADRTyp B(M)F-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die allgemeinen Vorschriften gemäß 6.4.2 (ADR, RID und IMDG-Code; ICAO 6;7.1) bei Luftbeförderung zusätzlich die Vorschriften gemäß 6.4.3 (IMDG-Code; ICAO TI 6;7.2), die Vorschriften für Typ A-Versandstücke gemäß 6.4.7 (ADR, RID und IMDG-Code; ICAO TI 6;7.6) mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.4.7.14 a) (ADR, RID und IMDG-Code; ICAO TI 6;7.6.14 a)) und die folgenden Vorschriften erfüllen.
Mit Ausnahme der Versandstücke, die ausschließlich innerhalb eines bestimmten Landes oder ausschließlich zwischen bestimmten Ländern befördert werden sollen und für die mit der Zulassung der zuständigen Behörden dieser Länder andere als die in den Vorschriften für Typ A-Versandstücke 6.4.7.5 (ADR, RID, IMDG-Code; ICAO TI 6;6.5) der oben in Punkt 3) bis 5) und 8) bis 14) angeführten Bedingungen angenommen werden dürfen, müssen Typ B(M)F-Versandstücke die oben genannten Vorschriften erfüllen. Ungeachtet dessen müssen die Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke der Punkte 3) und 8) bis 14) soweit wie möglich eingehalten werden. Nur ADR, RID und IMDG-CodeDer periodische Druckausgleich bei Typ B(M)F-Versandstücken darf während der Beförderung zugelassen werden, vorausgesetzt, die Überwachungsmaßnahmen für den Druckausgleich sind für die jeweils zuständige Behörde annehmbar. | ||||||||||||||||||
Anforderungen bei spaltbaren Stoffen | Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten gemäß ADR, RID und IMDG-Code 6.4.11 und ICAO 6;7.10; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
| ||||||||||||||||||
Prüfanforderungen | Prüfmethoden und Nachweisverfahren gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.12 und ICAO TI 6;7.11; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlenabschirmung und Bewertung der Kritikalitätssicherheit gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.13 und ICAO TI 6;7.12; ADN entsprechend Teil 6 des ADRNach jeder Prüfung, Gruppe von Prüfungen bzw. Abfolge anwendbarer Prüfungen, die in den Abschnitten 6.4.15 bis 6.4.21 (ADR, RID IMDG-Code; 6;7.14 bis 6;7.20 ICAO TI) festgelegt sind:
Aufprallfundament für die Fallprüfungen gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.14 und ICAO TI 6;7.13; ADN entsprechend Teil 6 des ADRDas Aufprallfundament für die Fallprüfungen muss eine ebene, horizontale Oberfläche aufweisen, die so beschaffen sein muss, dass jede Steigerung ihres Widerstands gegen Verschiebung oder Verformung beim Aufprall des Prüfmusters zu keiner signifikant größeren Beschädigung des Prüfmusters führen würde. Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.15 und ICAO TI 6;7.14; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungengemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.17 und ICAO TI 6;7.16; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt von mehr als 105 A2 und für Typ C-Versandstücke gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.18 und ICAO TI 6;7.17; ADN entsprechend Teil 6 des ADRGesteigerte Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss für die Dauer von mindestens einer Stunde mindestens 200 m tief in Wasser eingetaucht werden. Für die Einhaltung dieser Bedingungen ist für Nachweiszwecke ein äußerer Überdruck von mindestens 2 MPa anzunehmen. Wassereindringprüfung für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.19 und ICAO TI 6;7.18; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
|
Versandstücke, nicht-ausschließliche Verwendung: | |||||||||||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Versandstück | Typ B(M)F | ||||||||||||||||||
Max. zul. Dosisleistung | 2 mSv/h | ||||||||||||||||||
Allgemeine Anforderungen | Allgemeine Verpackungsanforderungen für Versandstücke mit radioaktiven Stoffen entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.2 und ICAO TI 6;7.1; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Zusätzliche Vorschriften für Versandstücke bei Luftbeförderung entsprechend IMDG-Code 6.4.3 und ICAO TI 6;7.2
| ||||||||||||||||||
Spezielle Anforderungen | Die Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten (ADR, RID und IMDG-Code 6.4.11 und ICAO TI 6;7.10; ADN entsprechend Teil 6 des ADR) müssen eingehalten werden.Vorschriften für Typ B(M)F-Versandstücke entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.9 und ICAO TI 6;7.8; ADN entsprechend Teil 6 des ADRTyp B(M)F-Versandstücke müssen so ausgelegt sein, dass sie die allgemeinen Vorschriften gemäß 6.4.2 (ADR, RID und IMDG-Code; ICAO 6;7.1) bei Luftbeförderung zusätzlich die Vorschriften gemäß 6.4.3 (IMDG-Code; ICAO TI 6;7.2), die Vorschriften für Typ A-Versandstücke gemäß 6.4.7 (ADR, RID und IMDG-Code; ICAO TI 6;7.6) mit Ausnahme des Unterabschnitts 6.4.7.14 a) (ADR, RID und IMDG-Code; ICAO TI 6;7.6.14 a)) und die folgenden Vorschriften erfüllen.
Mit Ausnahme der Versandstücke, die ausschließlich innerhalb eines bestimmten Landes oder ausschließlich zwischen bestimmten Ländern befördert werden sollen und für die mit der Zulassung der zuständigen Behörden dieser Länder andere als die in den Vorschriften für Typ A-Versandstücke 6.4.7.5 (ADR, RID, IMDG-Code; ICAO TI 6;6.5) der oben in Punkt 3) bis 5) und 8) bis 14) angeführten Bedingungen angenommen werden dürfen, müssen Typ B(M)F-Versandstücke die oben genannten Vorschriften erfüllen. Ungeachtet dessen müssen die Vorschriften für Typ B(U)-Versandstücke der Punkte 3) und 8) bis 14) soweit wie möglich eingehalten werden. Nur ADR, RID und IMDG-CodeDer periodische Druckausgleich bei Typ B(M)F-Versandstücken darf während der Beförderung zugelassen werden, vorausgesetzt, die Überwachungsmaßnahmen für den Druckausgleich sind für die jeweils zuständige Behörde annehmbar. | ||||||||||||||||||
Anforderungen bei spaltbaren Stoffen | Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten gemäß ADR, RID und IMDG-Code 6.4.11 und ICAO 6;7.10; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
| ||||||||||||||||||
Prüfanforderungen | Prüfmethoden und Nachweisverfahren gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.12 und ICAO TI 6;7.11; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlenabschirmung und Bewertung der Kritikalitätssicherheit gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.13 und ICAO TI 6;7.12; ADN entsprechend Teil 6 des ADRNach jeder Prüfung, Gruppe von Prüfungen bzw. Abfolge anwendbarer Prüfungen, die in den Abschnitten 6.4.15 bis 6.4.21 (ADR, RID IMDG-Code; 6;7.14 bis 6;7.20 ICAO TI) festgelegt sind:
Aufprallfundament für die Fallprüfungen gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.14 und ICAO TI 6;7.13; ADN entsprechend Teil 6 des ADRDas Aufprallfundament für die Fallprüfungen muss eine ebene, horizontale Oberfläche aufweisen, die so beschaffen sein muss, dass jede Steigerung ihres Widerstands gegen Verschiebung oder Verformung beim Aufprall des Prüfmusters zu keiner signifikant größeren Beschädigung des Prüfmusters führen würde. Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.15 und ICAO TI 6;7.14; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungengemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.17 und ICAO TI 6;7.16; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Gesteigerte Wassertauchprüfung für Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke mit einem Inhalt von mehr als 105 A2 und für Typ C-Versandstücke gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.18 und ICAO TI 6;7.17; ADN entsprechend Teil 6 des ADRGesteigerte Wassertauchprüfung: Das Prüfmuster muss für die Dauer von mindestens einer Stunde mindestens 200 m tief in Wasser eingetaucht werden. Für die Einhaltung dieser Bedingungen ist für Nachweiszwecke ein äußerer Überdruck von mindestens 2 MPa anzunehmen. Wassereindringprüfung für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.19 und ICAO TI 6;7.18; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
|
Zusammenpackung
Außer Gegenständen, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück keine anderen Gegenstände enthalten. Die Wechselwirkung zwischen diesen Gegenständen und dem Versandstück darf unter den für das Baumuster anwendbaren Beförderungsbedingungen die Sicherheit des Versandstücks nicht verringern.Zusammenladung, Stauung, Trennung
Zusammenladung | 1.1 | 1.2 | 1.3 | 1.4 | 1.5 | 1.6 | 2.1 | 2.2 | 2.3 | 3 | 4.1 | 4.1+1 | 4.2 | 4.3 | 5.1 | 5.2 | 5.2+1 | 6.1 | 6.2 | 7 | 8 | 9 |
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
ADR 2023 | - | a | - | - | X | X | X | X | X | - | X | X | X | X | - | X | X | X | X | X | ||
RID 2023 | - | a | - | - | X | X | X | X | X | - | X | X | X | X | - | X | X | X | X | X | ||
IMDG-Code, Amdt. 41-22 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 2 | X | 3 | X | 2 | X | ||
ICAO TI 2023 - 2024 | Beförderung verboten |
Begleit- und Beförderungspapiere
ADR 2023 | Auszüge aus dem Kapitel 5.4 Dokumentation5.4.0 Allgemeine Vorschriften
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
5.4.1.2.5 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7
| ||||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
RID 2023 | Auszüge aus dem Kapitel 5.4 Dokumentation5.4.0 Allgemeine Vorschriften
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
5.4.1.2.5 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7
| ||||||||||
ADN 2023 | Auszüge aus dem Kapitel 5.4 Dokumentation5.4.0 Allgemeine Vorschriften
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen5.4.1.1.1 Allgemeine Angaben, die bei der Beförderung in loser Schüttung oder in Versandstücken im Beförderungspapier enthalten sein müssenDas oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:
Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein. Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden. 5.4.1.2.5 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7
| ||||||||||
IMDG-Code, Amdt. 41-22 | Auszüge aus dem Kapitel 5.4 Dokumentation
5.4.1 Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter5.4.1.1 Allgemeines
5.4.1.2 Form des Beförderungsdokuments
5.4.1.3 Versender, Empfänger und DatumName und Adresse des Versenders und des Empfängers der gefährlichen Güter müssen in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein. Ebenso muss das Datum, an dem das Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder eine elektronische Kopie davon erstellt oder dem Erstbeförderer übergeben wurde, enthalten sein. 5.4.1.4 Angaben, die im Beförderungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein müssen
5.4.1.5.7 Radioaktive Stoffe
Fußnote
| ||||||||||
ICAO TI 2023 - 2024 | Auszüge aus Teil 5 Kapitel 4 Dokumentation5;4 DOCUMENTATIONNote.- These Instructions do not preclude the use of electronic data processing (EDP) and electronic data interchange (EDI) transmission techniques as an alternative to paper documentation. Unless otherwise indicated, all references to "dangerous goods transport document" in this chapter also include provision of the required information by use of EDP and EDI transmission techniques. 5;4.1 DANGEROUS GOODS TRANSPORT INFORMATION5;4.1.1 General
Note.- All references to "dangerous goods transport document" in this chapter also include provision of the required information by use of EDP and EDI transmission techniques. 5;4.1.2 Form of the transport document
5;4.1.3 Shipper and consigneeThe name and address of the shipper and the consignee of the dangerous goods must be included on the dangerous goods transport document. For the transport of radioactive material, it is recommended that the telephone number of the consignee is included to facilitate a prompt release at the airport of destination. 5;4.1.4 Information required on the dangerous goods transport document
5;4.1.5.7 Radioactive material
5;4.1.5.8 Additional requirements
5;4.1.6 Certification
5;4.2 AIR WAYBILLWhen an air waybill is issued for a consignment for which a dangerous goods transport document is required, the air waybill must contain a statement to indicate that the dangerous goods are described on an accompanying dangerous goods transport document. An air waybill issued for a consignment must, when applicable, indicate that the consignment must be loaded on cargo aircraft only. |