Ergebnis
Identifikation
BAM-Name | dt. | Radioaktive Stoffe, geringe spezifische Aktivität (LSA-I), nicht spaltbar, flüssig, A2-Wert der enthaltenen Nuklide ist unbegrenzt |
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engl. | Radioactive material, low specific activity (LSA-I), non-fissile, liquid, nuclides for which the A2 value is unlimited | |
frz. | Matières radioactives de faible activité spécifique (LSA-I), non fissiles, liquides, pour lesquelles la valeur de A2 n'est pas limitée |
Klassifizierung
Deutsche offizielle Benennung für die Beförderung
ADR 2025 | RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I) |
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RID 2025 | RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I) |
ADN 2025 | RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I) |
IMDG-Code, Amdt. 42-24 | RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I) |
Englische offizielle Benennung für die Beförderung
ADR 2025 | RADIOACTIVE MATERIAL, LOW SPECIFIC ACTIVITY (LSA-I) |
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RID 2025 | RADIOACTIVE MATERIAL, LOW SPECIFIC ACTIVITY (LSA-I) |
ADN 2025 | RADIOACTIVE MATERIAL, LOW SPECIFIC ACTIVITY (LSA-I) |
IMDG-Code, Amdt. 42-24 | RADIOACTIVE MATERIAL, LOW SPECIFIC ACTIVITY (LSA-I) |
ICAO TI 2025 - 2026 | Radioactive material, low specific activity (LSA-I) |
UN Rec. 23rd rev. ed. | RADIOACTIVE MATERIAL, LOW SPECIFIC ACTIVITY (LSA-I) |
Französische offizielle Benennung für die Beförderung
ADR 2025 | MATIÈRES RADIOACTIVES DE FAIBLE ACTIVITÉ SPÉCIFIQUE (LSA-I) |
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ADN 2025 | MATIÈRES RADIOACTIVES DE FAIBLE ACTIVITÉ SPÉCIFIQUE (LSA-I) |
Kennzeichnung
Kennzeichnung für Versandstücke und Kleincontainer
ADR 2025 | |
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RID 2025 | |
ADN 2025 | |
IMDG-Code, Amdt. 42-24 | |
ICAO TI 2025 - 2026 |
Kennzeichnung für Fahrzeuge
Kennzeichnung für Großcontainer
ADR 2025 |
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RID 2025 |
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ADN 2025 | Die Container müssen gemäß ADR, RID oder IMDG-Code gekennzeichnet werden. | ||||
IMDG-Code, Amdt. 42-24 |
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Kennzeichnung für Tanks
ADR 2025 |
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RID 2025 |
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ADN 2025 | Tanks nicht erlaubt laut ADN | ||||
IMDG-Code, Amdt. 42-24 |
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Angabe des richtigen technischen Namens erforderlich: RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-I) |
Kennzeichnung für Lose Schüttung
ADR 2025 | Lose Schüttung nicht erlaubt laut ADR |
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RID 2025 | Lose Schüttung nicht erlaubt laut RID |
ADN 2025 | Lose Schüttung nicht erlaubt laut ADN |
IMSBC-Code | Lose Schüttung nicht erlaubt laut IMSBC-Code |
Beförderungsausschlüsse
Der Transport ist nach den folgenden Vorschriften:ADR 2025 | erlaubt |
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RID 2025 | erlaubt |
ADN 2025 | erlaubt |
IMDG-Code, Amdt. 42-24 | erlaubt |
ICAO TI 2025 - 2026 Passagierflugzeug | erlaubt |
ICAO TI 2025 - 2026 Frachtflugzeug | erlaubt |
Tunnelbeschränkungscode
ADR 2025 | Tunnelbeschränkungscode E: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E. |
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Freigestellte und Begrenzte Mengen
Freigestellte Mengen
ADR 2025 | E0: Keine Freistellung nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 |
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RID 2025 | E0: Keine Freistellung nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 |
ADN 2025 | E0: Keine Freistellung nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 |
IMDG-Code, Amdt. 42-24 | E0: Keine Freistellung nach den Vorschriften des Kapitels 3.5 |
ICAO TI 2025 - 2026 | Beförderung von Excepted quantities ist nicht zulässig. |
Begrenzte Mengen
ADR 2025 | Keine Freistellung nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2. |
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RID 2025 | Keine Freistellung nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2. |
ADN 2025 | Keine Freistellung nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2. |
IMDG-Code, Amdt. 42-24 | Keine Freistellung nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2. |
ICAO TI 2025 - 2026 | Beförderung von Limited quantities ist nicht zulässig. |
Unverpackte Beförderung
Unverpackte Beförderung
Der Transport ist nach den folgenden Vorschriften:ADR 2025 | verboten |
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RID 2025 | verboten |
ADN 2025 | verboten |
IMSBC-Code | verboten |
Schüttgutcontainer
Der Transport ist nach den folgenden Vorschriften:ADR 2025 | verboten |
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RID 2025 | verboten |
IMDG-Code, Amdt. 42-24 | verboten |
Vorschriften
Besondere Begriffsbestimmungen entsprechend 2.2.7.1.3 (ADR, RID, ADN; 2.7.1.3 IMDG-Code; 2;7.1.3 ICAO TI)
Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff ist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer dichten Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist.
Gering dispergierbare radioaktive Stoffe entsprechend 2.2.7.2.3.4 (ADR, RID, ADN; 2.7.2.3.4 IMDG-Code; 2;7.2.3.4 ICAO TI)
Für die Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforderlich. Gering dispergierbare radioaktive Stoffe müssen so beschaffen sein, dass die Gesamtmenge dieser radioaktiven Stoffe in einem Versandstück unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.8.14 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.7.14 ICAO TI) die folgenden Vorschriften erfüllt:
Die Dosisleistung darf in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten radioaktiven Stoff 10 mSv/h nicht übersteigen.
Bei den in den Unterabschnitten 6.4.20.3 und 6.4.20.4 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.19.3 und 6;7.19.4) festgelegten Prüfungen darf die Freisetzung in Luft von Gas und Partikeln bis zu einem aerodynamischen äquivalenten Durchmesser von 100 µm den Wert von 100 A2 nicht überschreiten. Für jede Prüfung darf ein separates Prüfmuster verwendet werden.
Bei der in Absatz 2.2.7.2.3.4.3 (ADR, RID, ADN; 2.7.2.3.4.3 IMDG-Code; 2;7.2.3.4.3 ICAO TI) festgelegten Prüfung darf die Aktivität im Wasser 100 A2 nicht übersteigen. Bei der Anwendung dieser Prüfung sind die in Absatz b) festgelegten Beschädigungen durch die Prüfungen zu berücksichtigen.
Gering dispergierbare radioaktive Stoffe sind wie folgt zu prüfen:
Ein Prüfmuster, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff darstellt oder simuliert, muss der in Unterabschnitt 6.4.20.3 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.19.3 ICAO TI) festgelegten gesteigerten Erhitzungsprüfung und der in Unterabschnitt 6.4.20.4 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.19.4 ICAO TI) festgelegten Aufprallprüfung unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung muss das Prüfmuster der in Absatz 2.2.7.2.3.4.3 (ADR, RID, ADN; 2.7.2.3.4.3 IMDG-Code; 2;7.2.3.4.3 ICAO TI) festgelegten Auslaugprüfung unterzogen werden. Nach jeder Prüfung muss ermittelt werden, ob die anwendbaren Vorschriften des Punktes 1) erfüllt wurden.
Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.
Der Nachweis der Einhaltung der Leistungsvorgaben der Punkte 1), 2) und 3) muss den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.11.1 und 6;7.11.2) entsprechen.
Besondere Begriffsbestimmungen entsprechend 2.2.7.1.3 (ADR, RID, ADN; 2.7.1.3 IMDG-Code; 2;7.1.3 ICAO TI)
Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder
ein nicht dispergierbarer fester radioaktiver Stoff oder
eine dichte Kapsel, die radioaktive Stoffe enthält.
Radioaktive Stoffe in besonderer Form entsprechend 2.2.7.2.3.3 (ADR, RID, ADN; 2.7.2.3.3 IMDG-Code; 2;7.2.3.3 ICAO TI)
Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm aufweisen. Wenn eine dichte Kapsel Bestandteil des radioaktiven Stoffs in besonderer Form ist, ist die Kapsel so zu fertigen, dass sie nur durch Zerstörung geöffnet werden kann. Für die Bauart eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form ist eine unilaterale Zulassung erforderlich.
Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen so beschaffen oder ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den Prüfungen der Punkte 4) bis 8) unterzogen werden, folgende Vorschriften erfüllen:
Sie dürfen bei den Stoßempfindlichkeits-, Schlag- und Biegeprüfungen der Punkte 5 a), b), c) und, sofern anwendbar, des Punktes 6 a) weder zerbrechen noch zersplittern.
Sie dürfen bei der anzuwendenden Erhitzungsprüfung des Punktes 5 d) oder, sofern anwendbar, des Punktes 6 b) weder schmelzen noch dispergieren.
Die Aktivität im Wasser darf nach den Auslaugprüfungen der Punkte 7) und 8) 2 kBq nicht überschreiten; alternativ darf bei umschlossenen Quellen die Undichtheitsrate bei dem volumetrischen Dichtheitsprüfverfahren gemäß Norm ISO 9978:1992 "Strahlenschutz; Geschlossene radioaktive Quellen - Dichtheitsprüfungen" den anwendbaren und von der zuständigen Behörde akzeptierten Grenzwert nicht überschreiten.
Der Nachweis der Einhaltung der nach Punkt 2) geforderten Leistungsvorgaben muss nach den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.11.1 und 6;7.11.2 ICAO TI) erfolgen.
Prüfmuster, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der in Punkt 5) festgelegten Stoßempfindlichkeitsprüfung, Schlagprüfung, Biegeprüfung und Erhitzungsprüfung oder den in Punkt 6) zugelassenen alternativen Prüfungen unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster nach einem Verfahren, das mindestens so empfindlich ist wie die in Punkt 7) für nicht dispergierbare feste Stoffe oder in Punkt 8) für gekapselte Stoffe beschriebenen Verfahren, einer Auslaugprüfung oder einer volumetrischen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.
Die anzuwendenden Prüfverfahren sind:
Stoßempfindlichkeitsprüfung: Das Prüfmuster muss aus 9 m Höhe auf ein Aufprallfundament fallen. Das Aufprallfundament muss so beschaffen sein, dass es dem Abschnitt 6.4.14 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.13 ICAO TI) entspricht.
Schlagprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine Bleiplatte gelegt, die auf einer glatten, festen Unterlage aufliegt; ihm wird mit dem flachen Ende einer Baustahlstange ein Schlag versetzt, dessen Wirkung dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 ± 0,3) mm abgerundet. Das Blei mit einer Vickers-Härte von 3,5 bis 4,5 und einer Dicke von höchstens 25 mm muss eine größere Fläche als das Prüfmuster überdecken. Für jede Prüfung ist eine neue Bleiplatte zu verwenden. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass die größtmögliche Beschädigung eintritt.
Biegeprüfung: Die Prüfung gilt nur für lange, dünne Quellen mit einer Mindestlänge von 10 cm und einem Verhältnis von Länge zur minimalen Breite von mindestens 10. Das Prüfmuster wird starr waagerecht eingespannt, so dass eine Hälfte seiner Länge aus der Einspannung herausragt. Das Prüfmuster ist so auszurichten, dass es die größtmögliche Beschädigung erleidet, wenn seinem freien Ende mit der flachen Seite der Stahlstange ein Schlag versetzt wird. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass die Wirkung des Schlags dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 ± 0,3) mm abgerundet.
Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster ist in Luftatmosphäre auf 800 °C zu erhitzen und 10 Minuten bei dieser Temperatur zu belassen; danach lässt man es abkühlen.
Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, dürfen ausgenommen werden von:
den in den Punkten 5 a) und b) vorgeschriebenen Prüfungen, vorausgesetzt, die Prüfmuster werden alternativ der Stoßempfindlichkeitsprüfung gemäß Norm ISO 2919:2012 "Strahlenschutz - Umschlossene radioaktive Stoffe - Allgemeine Anforderungen und Klassifikation" unterzogen:
Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 4, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer Form kleiner als 200 g ist;
Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 5, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer Form mindestens 200 g, aber kleiner als 500 g ist;
der in Punkt 5 d) vorgeschriebenen Prüfung, wenn die Prüfmuster alternativ der Erhitzungsprüfung der Klasse 6 gemäß Norm ISO 2919:2012 "Strahlenschutz - Umschlossene radioaktive Stoffe - Allgemeine Anforderungen und Klassifikation" unterzogen werden.
Bei Prüfmustern, die nicht dispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Auslaugprüfung durchzuführen:
Das Prüfmuster ist sieben Tage in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen.
Das Wasser und das Prüfmuster sind dann auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C zu erhitzen und vier Stunden bei dieser Temperatur zu belassen.
Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
Anschließend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern.
Das Prüfmuster wird dann in Wasser von derselben Beschaffenheit wie in a) eingetaucht, das Wasser und das Prüfmuster werden auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C erhitzt und vier Stunden bei dieser Temperatur belassen.
Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, ist entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzuführen:
Die Auslaugprüfung besteht aus folgenden Schritten:
Das Prüfmuster ist in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen.
Wasser und Prüfmuster werden dann auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C erhitzt und vier Stunden bei dieser Temperatur belassen.
Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
Anschließend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern.
Die Schritte gemäß den Absätzen (i), (ii) und (iii) sind zu wiederholen.
Die alternative volumetrische Dichtheitsprüfung muss eine der in der Norm ISO 9978:1992 "Strahlenschutz; Geschlossene radioaktive Quellen - Dichtheitsprüfungen" beschriebenen Prüfungen, sofern sie für die zuständige Behörde annehmbar sind, umfassen.
Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte
Bestimmung grundlegender Radionuklidwerte gemäß ADR, RID und ADN 2.2.7.2.2; IMDG-Code 2.7.2.2 und ICAO TI 2;7.2.2
Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in Nuklidtabelle (ADR, RID, ADN Tabelle 2.2.7.2.2.1; IMDG-Code Tabelle 2.7.2.2.1; ICAO TI Tabelle 2-12) angegeben:
A1 und A2 in TBq;
Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe in Bq/g und
Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen in Bq.
Für einzelne Radionuklide
die nicht in Nuklidtabelle aufgeführt sind, ist für die Bestimmung der in Absatz 1) genannten grundlegenden Radionuklidwerte eine multilaterale Genehmigung erforderlich. Für diese Radionuklide müssen die Aktivitätskonzentrationsgrenzwerte für freigestellte Stoffe und die Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen gemäß den in den "Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards" (Strahlenschutz und Sicherheit von Strahlungsquellen: Internationale grundlegende Sicherheitsnormen), IAEA Safety Standards Series No. GSR Teil 3, IAEA, Wien (2014) aufgestellten Grundsätzen berechnet werden. Es ist zulässig, einen A2-Wert zu verwenden, der gemäß der Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (International Commission on Radiological Protection - ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet wird, sofern die chemischen Formen jedes Radionuklids sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden. Alternativ dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Radionuklidwerte der unten stehenden Tabelle verwendet werden;
in Instrumenten oder Fabrikaten, in denen die radioaktiven Stoffe eingeschlossen oder als Bauteil des Instruments oder eines anderen Fabrikats enthalten sind und die den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.1.3 c) (ADR, RID, ADN; 2.7.2.4.1.3.3 IMDG-Code and 2;7.2.4.1.1.3 c) ICAO TI) entsprechen, sind zu dem in der Nuklidtabelle angegebenen Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung alternative grundlegende Radionuklidwerte zugelassen, für die eine multilaterale Genehmigung erforderlich ist. Solche alternativen Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung müssen gemäß den in GSR Teil 3 aufgestellten Grundsätzen berechnet werden.
Tabelle - Grundlegende Radionuklidwerte für unbekannte Radionuklide oder Gemische
Radioaktiver Inhalt A1 A2 Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für freigestellte Sendungen (TBq) (TBq) (Bq/g) ((Bq) nur das Vorhandensein von Nukliden, die Beta- oder Gammastrahlen emittieren, ist bekannt 0,1 0,02 1 * 101 1 * 104 das Vorhandensein von Nukliden, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt 0,2 9 * 10-5 1 * 10-1 1 * 103 das Vorhandensein von Nukliden, die Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt oder es sind keine relevanten Daten verfügbar 0,001 9 * 10-5 1 * 10-1 1 * 103 Bei den Berechnungen von A1 und A2 für ein in Nuklidtabelle nicht enthaltenes Radionuklid ist eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhanden sind und in der kein Folgenuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu verwendende A1- oder A2-Wert sind die Werte des Ausgangsnuklids dieser Zerfallskette. Bei radioaktiven Zerfallsketten, in denen ein Folgenuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangsnuklid und derartige Folgenuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten.
Für Gemische von Radionukliden können die in Absatz 1) genannten grundlegenden Radionuklidwerte wie folgt bestimmt werden:
wobei
f(i) der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklids i im Gemisch ist, X(i) der entsprechende A1- oder A2-Wert oder der Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung für das entsprechende Radionuklid i ist, und Xm im Falle von Gemischen der abgeleitete A1- oder A2-Wert, der Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung ist. Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide unbekannt sind, dürfen die Radionuklide in Gruppen zusammengefasst werden und der jeweils niedrigste entsprechende Radionuklidwert für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln des Absatzes 4) und des Absatzes 2.2.7.2.4.4 (ADR, RID, ADN; 2.7.2.4.4 IMDG-Code und 2;7.2.4.4 ICAO TI) verwendet werden. Basis für die Gruppeneinteilung können die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, sofern diese bekannt sind, wobei die niedrigsten Radionuklidwerte für Alphastrahler bzw. Beta-/Gammastrahler zu verwenden sind.
Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die Werte aus oberen Tabelle anzuwenden.
Bestimmung der Transportkennzahl (TI) gemäß ADR, RID, ADN und IMDG-Code 5.1.5.3; ICAO TI 5;1.2.3
Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:
Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstücks, der Umverpackung, des Containers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände ist zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren.
Bei Uran- und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die höchsten Dosisleistungen an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen der Ladung folgende Werte angenommen werden:
0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium;
0,3 mSv/h für chemische Thoriumkonzentrate;
0,02 mSv/h für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid.
Für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I- und SCO-III-Gegenstände ist der gemäß a) ermittelte Wert mit dem entsprechenden Faktor aus der Tabelle 5.1.5.3.1 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; Tabelle 5-1 ICAO TI) zu multiplizieren.
Die gemäß a) und b) ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (z.B. aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, dass ein Wert von 0,05 oder kleiner gleich Null gesetzt werden darf; die daraus resultierende Zhal ist der TI-Wert.
Tabelle - Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I- und SCO-III-Gegenstände
Fläche der Ladunga) Multiplikationsfaktor Fläche der Ladung ≤ 1 m2 1 1 m2 < Fläche der Ladung ≤ 5 m2 2 5 m2 < Fläche der Ladung ≤ 20 m2 3 20 m2 < Fläche der Ladung 10 a) Größte gemessene Querschnittsfläche der Ladung.
Die Transportkennzahl für jede starre Umverpackung, jeden Container oder jeden Wagen wird durch die Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versand-stücke bestimmt. Bei einer Beförderung von einem einzigen Absender darf der Ab-sender die Transportkennzahl durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmen.
Die Transportkennzahl einer nicht starren Umverpackung darf nur durch die Summe der Transportkennzahlen aller in der Umverpackung enthaltenen Versandstücke be-stimmt werden.
Vorschriften für die Bestimmung der Kritikalitätskennzahl (CSI) gemäß ADR, RID, ADN und IMDG-Code 5.1.3.3 und ICAO 5;1.2.3.1.3
Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Fahrzeug/Wagen/Flugzeug anzuwenden.
Bestimmung der Kritikalitätskennzahl (CSI) gemäß ADR, RID und IMDG-Code 6.4.11 und ICAO 6;7.10; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Bei normalen Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl "N" so zu bestimmen, dass fünfmal "N" Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:
-
es darf sich nichts zwischen den Versandstücken befinden, und die Anordnung von Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert, und
-
der Zustand der Versandstücke entspricht dem eingeschätzten oder nachgewiesenen Zustand, nachdem sie den Prüfungen zum Nachweis der Widerstandfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen unterzogen wurden.
-
Bei Unfall-Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl "N" so zu bestimmen, dass zweimal "N" Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:
-
wasserstoffhaltiger Moderator zwischen den Versandstücken und die Anordnung von Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert und
-
die Prüfungen zum Nachweis der Widerstandfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen und anschließend die einschränkendere der nachstehenden Prüfungen:
die mechanische Prüfungen zum Nachweise der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen Unterpunkt b) und entweder des der Unterpunkt c) dieser mechanischen Prüfungen für Versandstücke mit einer Masse von höchstens 500 kg und einer auf die Außenabmessungen bezogenen Gesamtdichte von höchstens 1000 kg/m³ oder des Unterpunktes a) dieser mechanischen Prüfungen für alle anderen Versandstücke und anschließend die Erhitzungsprüfung zum Nachweise der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen und vervollständigt durch die Wassereindringprüfung für Versandstücke für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen oder
die Wassertauchprüfung des Unterabschnitts Prüfungen zum Nachweise der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen und
-
wenn nach den Prüfungen des Punktes 13 b) irgendein Teil des spaltbaren Stoffes aus der dichten Umschließung entweicht, muss angenommen werden, dass spaltbare Stoffe aus jedem Versandstück in der Anordnung entweichen, und die gesamten spaltbaren Stoffe müssen in einer Konfiguration und unter Moderationsbedingungen angeordnet werden, die bei einer unmittelbaren Reflexion durch mindestens 20 cm Wasser zur maximalen Neutronenvermehrung führen.
-
Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch Division der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte für "N" zu ermitteln, die aus den Punkten 12) und 13) abgeleitet werden (d.h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d.h. N ist tatsächlich in beiden Fällen unendlich).
Genehmigung
Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichtigung entsprechend ADR, RID, ADN 5.1.5
Gegenstand | UN-Nummer | Zulassung/Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich | Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes und der berührten Staaten vor jeder Beförderung durch den Absendera) | Verweis | |
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Ursprungsland | berührte Staatena) | ||||
Berechnung von nicht aufgelisteten A1-und A2-Werten | - | Ja | Ja | Nein | 2.2.7.2.2.2 a), 5.1.5.2.1 d) |
LSA-Stoffeb) und SCO-Gegenständeb) / Industrieversandstücke Typ 1, 2 oder 3, nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt | 2912, 2913, 3321, 3322 |
- | |||
- Versandstückmuster | Nein | Nein | Nein | ||
- Beförderung | Nein | Nein | Nein |
a) | Staaten, von denen aus, durch die oder in die die Sendung befördert wird. |
b) | Besteht der radioaktive Inhalt aus spaltbaren Stoffen, die von den Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, nicht freigestellt sind, so gelten die Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten. |
Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigungen / Anmeldungen entsprechend ADR, RID, ADN, IMDG-Code 5.1.5.1,5.1.5.2, 6.4.22, 6.4.23, ICAO TI 5;1.2.1, 5;1.1.2.2 und 6;7.21
Für Radioaktive Stoffe, geringe spezifische Aktivität (LSA) ist keine Genehmigung erforderlich.
Eine Anmeldung bei der zuständigen Behörde ist laut ADR, RID, IMDG-Code, ADN und ICAO TI nicht erforderlich.
Sicherung
ADR 2025 | Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial. |
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RID 2025 | Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial. |
ADN 2025 | Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial. |
IMDG-Code, Amdt. 42-24 | Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial. |
ICAO TI 2025 - 2026 | Es handelt sich bei dem Stoff / Gegenstand NICHT um ein gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial. |
Anforderungen an Versandstücke
Versandstücke, ausschließliche Verwendung: | |
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Versandstück | Typ IP-1 |
Max. zul. Dosisleistung | 10 mSv/h |
Allgemeine Anforderungen | Allgemeine Verpackungsanforderungen für Versandstücke mit radioaktiven Stoffen entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.2 und ICAO TI 6;7.1; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Zusätzliche Vorschriften für Versandstücke bei Luftbeförderung entsprechend IMDG-Code 6.4.3 und ICAO TI 6;7.2
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Spezielle Anforderungen | Vorschriften für Industrieversandstücke entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.5.1 und ICAO TI 6;7.4.1; ADN entsprechend Teil 6 des ADREin Typ IP-1-Versandstück ist so auszulegen, dass es die allgemeinen Vorschriften gemäß 6.4.2 (ADR, RID und IMDG-Code; ICAO 6;7.1) bei Luftbeförderung zusätzlich die Vorschriften gemäß 6.4.3 (IMDG-Code; ICAO TI 6;7.2) erfüllt. Die kleinste äußere Abmessung des Versandstückes darf nicht weniger als 10 cm betragen. |
Prüfanforderungen | Prüfmethoden und Nachweisverfahren gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.12 und ICAO TI 6;7.11; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlenabschirmung und Bewertung der Kritikalitätssicherheit gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.13 und ICAO TI 6;7.12; ADN entsprechend Teil 6 des ADRNach jeder Prüfung, Gruppe von Prüfungen bzw. Abfolge anwendbarer Prüfungen, die in den Abschnitten 6.4.15 bis 6.4.21 (ADR, RID IMDG-Code; 6;7.14 bis 6;7.20 ICAO TI) festgelegt sind:
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Versandstücke, nicht-ausschließliche Verwendung: | |||||||||||
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Versandstück | Typ IP-2 | ||||||||||
Max. zul. Dosisleistung | 2 mSv/h | ||||||||||
Allgemeine Anforderungen | Allgemeine Verpackungsanforderungen für Versandstücke mit radioaktiven Stoffen entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.2 und ICAO TI 6;7.1; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Zusätzliche Vorschriften für Versandstücke bei Luftbeförderung entsprechend IMDG-Code 6.4.3 und ICAO TI 6;7.2
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Spezielle Anforderungen | Vorschriften für Industrieversandstücke entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.5 und ICAO TI 6;7.4; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Alternative Vorschriften für Typ IP-2-Versandstücke entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.5.4 und ICAO TI 6;7.4.4; ADN entsprechend Teil 6
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Prüfanforderungen | Prüfmethoden und Nachweisverfahren gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.12 und ICAO TI 6;7.11; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlenabschirmung und Bewertung der Kritikalitätssicherheit gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.13 und ICAO TI 6;7.12; ADN entsprechend Teil 6 des ADRNach jeder Prüfung, Gruppe von Prüfungen bzw. Abfolge anwendbarer Prüfungen, die in den Abschnitten 6.4.15 bis 6.4.21 (ADR, RID IMDG-Code; 6;7.14 bis 6;7.20 ICAO TI) festgelegt sind:
Aufprallfundament für die Fallprüfungen gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.14 und ICAO TI 6;7.13; ADN entsprechend Teil 6 des ADRDas Aufprallfundament für die Fallprüfungen muss eine ebene, horizontale Oberfläche aufweisen, die so beschaffen sein muss, dass jede Steigerung ihres Widerstands gegen Verschiebung oder Verformung beim Aufprall des Prüfmusters zu keiner signifikant größeren Beschädigung des Prüfmusters führen würde. Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.15 und ICAO TI 6;7.14; ADN entsprechend Teil 6 des ADR
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Zusammenpackung
Außer Gegenständen, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück keine anderen Gegenstände enthalten. Die Wechselwirkung zwischen diesen Gegenständen und dem Versandstück darf unter den für das Baumuster anwendbaren Beförderungsbedingungen die Sicherheit des Versandstücks nicht verringern.Zusammenladung, Stauung, Trennung
Zusammenladung | 1.1 | 1.2 | 1.3 | 1.4 | 1.5 | 1.6 | 2.1 | 2.2 | 2.3 | 3 | 4.1 | 4.1+1 | 4.2 | 4.3 | 5.1 | 5.2 | 5.2+1 | 6.1 | 6.2 | 7 | 8 | 9 |
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ADR 2025 | - | a | - | - | X | X | X | X | X | - | X | X | X | X | - | X | X | X | X | X | ||
RID 2025 | - | a | - | - | X | X | X | X | X | - | X | X | X | X | - | X | X | X | X | X | ||
IMDG-Code, Amdt. 42-24 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 1 | 2 | 2 | 2 | 2 | 1 | 2 | X | 3 | X | 2 | X | ||
ICAO TI 2025 - 2026 | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - | - |
Begleit- und Beförderungspapiere
ADR 2025 | Auszüge aus dem Kapitel 5.4 Dokumentation5.4.0 Allgemeine Vorschriften
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
5.4.1.2.5 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7
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RID 2025 | Auszüge aus dem Kapitel 5.4 Dokumentation5.4.0 Allgemeine Vorschriften
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen
5.4.1.2.5 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7
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ADN 2025 | Auszüge aus dem Kapitel 5.4 Dokumentation5.4.0 Allgemeine Vorschriften
5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen5.4.1.1.1 Allgemeine Angaben, die bei der Beförderung in loser Schüttung oder in Versandstücken im Beförderungspapier enthalten sein müssenDas oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:
Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein. Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden. 5.4.1.2.5 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7
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IMDG-Code, Amdt. 42-24 | Auszüge aus dem Kapitel 5.4 Dokumentation
5.4.1 Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter5.4.1.1 Allgemeines
5.4.1.2 Form des Beförderungsdokuments
5.4.1.3 Versender, Empfänger und DatumName und Adresse des Versenders und des Empfängers der gefährlichen Güter müssen in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein. Ebenso muss das Datum, an dem das Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder eine elektronische Kopie davon erstellt oder dem Erstbeförderer übergeben wurde, enthalten sein. 5.4.1.4 Angaben, die im Beförderungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein müssen
5.4.1.5.7 Radioaktive Stoffe
Fußnote
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ICAO TI 2025 - 2026 | Auszüge aus Teil 5 Kapitel 4 Dokumentation5;4 DOCUMENTATIONNote.- These Instructions do not preclude the use of electronic data processing (EDP) and electronic data interchange (EDI) transmission techniques as an alternative to paper documentation. Unless otherwise indicated, all references to "dangerous goods transport document" in this chapter also include provision of the required information by use of EDP and EDI transmission techniques. 5;4.1 DANGEROUS GOODS TRANSPORT INFORMATION5;4.1.1 General
Note.- All references to "dangerous goods transport document" in this chapter also include provision of the required information by use of EDP and EDI transmission techniques. 5;4.1.2 Form of the transport document
5;4.1.3 Shipper and consigneeThe name and address of the shipper and the consignee of the dangerous goods must be included on the dangerous goods transport document. For the transport of radioactive material, it is recommended that the telephone number of the consignee is included to facilitate a prompt release at the airport of destination. 5;4.1.4 Information required on the dangerous goods transport document
5;4.1.5.7 Radioactive material
5;4.1.5.8 Additional requirements
5;4.1.6 Certification
5;4.2 AIR WAYBILLWhen an air waybill is issued for a consignment for which a dangerous goods transport document is required, the air waybill must contain a statement to indicate that the dangerous goods are described on an accompanying dangerous goods transport document. An air waybill issued for a consignment must, when applicable, indicate that the consignment must be loaded on cargo aircraft only. |