Ergebnis


Identifikation

BAM-Namedt.Radioaktive Stoffe, geringe spezifische Aktivität (LSA-III), spaltbar, fest, nicht pulverförmig, relativ unlöslich, Aktivität ≤ 3000 A2
engl.Radioactive material, low specific activity (LSA-III), fissile, solid, non-powder, relatively insoluble, activity ≤ 3000 A2
frz.Matières radioactives de faible activité spécifique (LSA-III), fissiles, solides, non pulvérulentes, relativement insolubles, activité <= 3000 A2

Klassifizierung

 ADR 2023RID 2023ADN 2023IMDG-Code, Amdt. 41-22ICAO TI 2023 - 2024UN Rec. 23rd rev. ed.
UN-Nr.332533253325332533253325
Klasse777777
Verpackungstyp, ausschl. VerwendungTyp IF-2Typ IF-2Typ IF-2Typ IF-2Typ IF-2Typ IF-2
Verpackungstyp, nicht-ausschl. VerwendungTyp IF-3Typ IF-3Typ IF-3Typ IF-3Typ IF-3Typ IF-3
Gefahrnummer7070
Beförderungskategorie00
Kegel/Lichter2
EmS F-I, S-S!
MFAG20
ERG-Code7L
Sondervorschriften172, 326, 336172, 326, 336172, 326, 336172, 326A76, A78, A159172, 326, 336

Deutsche offizielle Benennung für die Beförderung

ADR 2023RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR
RID 2023RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR
ADN 2023RADIOAKTIVE STOFFE MIT GERINGER SPEZIFISCHER AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR
IMDG-Code, Amdt. 41-22RADIOAKTIVE STOFFE, GERINGE SPEZIFISCHE AKTIVITÄT (LSA-III), SPALTBAR

Englische offizielle Benennung für die Beförderung

ADR 2023RADIOACTIVE MATERIAL, LOW SPECIFIC ACTIVITY (LSA-III), FISSILE
RID 2023RADIOACTIVE MATERIAL, LOW SPECIFIC ACTIVITY (LSA-III), FISSILE
ADN 2023RADIOACTIVE MATERIAL, LOW SPECIFIC ACTIVITY (LSA-III), FISSILE
IMDG-Code, Amdt. 41-22RADIOACTIVE MATERIAL, LOW SPECIFIC ACTIVITY (LSA-III), FISSILE
ICAO TI 2023 - 2024Radioactive material, low specific activity (LSA-III), fissile
UN Rec. 23rd rev. ed.RADIOACTIVE MATERIAL, LOW SPECIFIC ACTIVITY (LSA-III), FISSILE

Französische offizielle Benennung für die Beförderung

ADR 2023MATIÈRES RADIOACTIVES DE FAIBLE ACTIVITÉ SPÉCIFIQUE (LSA-III), FISSILES
ADN 2023MATIÈRES RADIOACTIVES DE FAIBLE ACTIVITÉ SPÉCIFIQUE (LSA-III), FISSILES


Kennzeichnung

Bitte geben Sie Werte für Transportkennzahl und maximale Dosisleistung ein, da sonst von den restriktivsten Bedingungen für die Kennzeichnung ausgegangen wird.



Transport unter ausschließlicher Verwendung (außer Fahrzeuge und Container nach UN 7.1.8.3.3)!

Kennzeichnung für Versandstücke und Kleincontainer

ADR 2023
RID 2023
ADN 2023
IMDG-Code, Amdt. 41-22
ICAO TI 2023 - 2024
Hinweis: Versandstücke von radioaktiven Stoffen, die Gefahren anderer Klassen aufweisen, müssen die entsprechenden Gefahrzettel/Kennzeichen für die Nebengefahren tragen.

Kennzeichnung für Fahrzeuge

ADR 2023
70
3325
RID 2023
70
3325
ADN 2023Die Kennzeichnung von Fahrzeugen auf Binnenschiffen muss - sofern Fahrzeuge erlaubt sind - nach ADR, RID oder IMDG-Code erfolgen.
Die Trockengüterschiffe müssen mit zwei blauen Kegeln/Lichtern gekennzeichnet werden.
IMDG-Code, Amdt. 41-22
3325
Fahrzeuge auf Seeschiffen müssen wie nebenstehend gekennzeichnet werden.
Hinweis: Versandstücke von radioaktiven Stoffen, die Gefahren anderer Klassen aufweisen, müssen die entsprechenden Gefahrzettel/Kennzeichen für die Nebengefahren tragen.

Kennzeichnung für Großcontainer

ADR 2023
70
3325
RID 2023
70
3325
ADN 2023Die Container müssen gemäß ADR, RID oder IMDG-Code gekennzeichnet werden.
IMDG-Code, Amdt. 41-22
3325
Hinweis: Versandstücke von radioaktiven Stoffen, die Gefahren anderer Klassen aufweisen, müssen die entsprechenden Gefahrzettel/Kennzeichen für die Nebengefahren tragen.

Kennzeichnung für Tanks

ADR 2023Tanks nicht erlaubt laut ADR
RID 2023Tanks nicht erlaubt laut RID
ADN 2023Tanks nicht erlaubt laut ADN
IMDG-Code, Amdt. 41-22Tanks nicht erlaubt laut IMDG
Hinweis: Versandstücke von radioaktiven Stoffen, die Gefahren anderer Klassen aufweisen, müssen die entsprechenden Gefahrzettel/Kennzeichen für die Nebengefahren tragen.

Kennzeichnung für Lose Schüttung

ADR 2023Lose Schüttung nicht erlaubt laut ADR
RID 2023Lose Schüttung nicht erlaubt laut RID
ADN 2023Lose Schüttung nicht erlaubt laut ADN
IMSBC-CodeLose Schüttung nicht erlaubt laut IMSBC-Code
Hinweis: Versandstücke von radioaktiven Stoffen, die Gefahren anderer Klassen aufweisen, müssen die entsprechenden Gefahrzettel/Kennzeichen für die Nebengefahren tragen.

Beförderungsausschlüsse

Der Transport ist nach den folgenden Vorschriften:
ADR 2023erlaubt
RID 2023erlaubt
ADN 2023erlaubt
IMDG-Code, Amdt. 41-22erlaubt
ICAO TI 2023 - 2024
Passagierflugzeug
erlaubt
ICAO TI 2023 - 2024
Frachtflugzeug
erlaubt

Tunnelbeschränkungscode

ADR 2023Tunnelbeschränkungscode E: Durchfahrt verboten durch Tunnel der Kategorie E.


Freigestellte und Begrenzte Mengen

Freigestellte Mengen

ADR 2023E0: Keine Freistellung nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
RID 2023E0: Keine Freistellung nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
ADN 2023E0: Keine Freistellung nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
IMDG-Code, Amdt. 41-22E0: Keine Freistellung nach den Vorschriften des Kapitels 3.5
ICAO TI 2023 - 2024Beförderung von Excepted quantities ist nicht zulässig.


Begrenzte Mengen

ADR 2023Keine Freistellung nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2.
RID 2023Keine Freistellung nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2.
ADN 2023Keine Freistellung nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2.
IMDG-Code, Amdt. 41-22Keine Freistellung nach den Vorschriften des Abschnittes 3.4.2.
ICAO TI 2023 - 2024Beförderung von Limited quantities ist nicht zulässig.


Unverpackte Beförderung

Unverpackte Beförderung

Der Transport ist nach den folgenden Vorschriften:
ADR 2023verboten
RID 2023verboten
ADN 2023verboten
IMSBC-Codeverboten

Schüttgutcontainer

Der Transport ist nach den folgenden Vorschriften:
ADR 2023verboten
RID 2023verboten
IMDG-Code, Amdt. 41-22verboten


Vorschriften

Besondere Begriffsbestimmungen entsprechend 2.2.7.1.3 (ADR, RID, ADN; 2.7.1.3 IMDG-Code; 2;7.1.3 ICAO TI)

Gering dispergierbarer radioaktiver Stoff ist entweder ein fester radioaktiver Stoff oder ein fester radioaktiver Stoff in einer dichten Kapsel, der eine begrenzte Dispersibilität hat und nicht pulverförmig ist.

Gering dispergierbare radioaktive Stoffe entsprechend 2.2.7.2.3.4 (ADR, RID, ADN; 2.7.2.3.4 IMDG-Code; 2;7.2.3.4 ICAO TI)

  1. Für die Bauart gering dispergierbarer radioaktiver Stoffe ist eine multilaterale Zulassung erforderlich. Gering dispergierbare radioaktive Stoffe müssen so beschaffen sein, dass die Gesamtmenge dieser radioaktiven Stoffe in einem Versandstück unter Berücksichtigung der Vorschriften des Unterabschnitts 6.4.8.14 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.7.14 ICAO TI) die folgenden Vorschriften erfüllt:

    1. Die Dosisleistung darf in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten radioaktiven Stoff 10 mSv/h nicht übersteigen.

    2. Bei den in den Unterabschnitten 6.4.20.3 und 6.4.20.4 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.19.3 und 6;7.19.4) festgelegten Prüfungen darf die Freisetzung in Luft von Gas und Partikeln bis zu einem aerodynamischen äquivalenten Durchmesser von 100 µm den Wert von 100 A2 nicht überschreiten. Für jede Prüfung darf ein separates Prüfmuster verwendet werden.

    3. Bei der in Absatz 2.2.7.2.3.4.3 (ADR, RID, ADN; 2.7.2.3.4.3 IMDG-Code; 2;7.2.3.4.3 ICAO TI) festgelegten Prüfung darf die Aktivität im Wasser 100 A2 nicht übersteigen. Bei der Anwendung dieser Prüfung sind die in Absatz b) festgelegten Beschädigungen durch die Prüfungen zu berücksichtigen.

  2. Gering dispergierbare radioaktive Stoffe sind wie folgt zu prüfen:

    Ein Prüfmuster, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff darstellt oder simuliert, muss der in Unterabschnitt 6.4.20.3 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.19.3 ICAO TI) festgelegten gesteigerten Erhitzungsprüfung und der in Unterabschnitt 6.4.20.4 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.19.4 ICAO TI) festgelegten Aufprallprüfung unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung muss das Prüfmuster der in Absatz 2.2.7.2.3.4.3 (ADR, RID, ADN; 2.7.2.3.4.3 IMDG-Code; 2;7.2.3.4.3 ICAO TI) festgelegten Auslaugprüfung unterzogen werden. Nach jeder Prüfung muss ermittelt werden, ob die anwendbaren Vorschriften des Punktes 1) erfüllt wurden.

  3. Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist sieben Tage lang in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das siebentägige Eintauchen des Prüfmusters ist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.

  4. Der Nachweis der Einhaltung der Leistungsvorgaben der Punkte 1), 2) und 3) muss den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.11.1 und 6;7.11.2) entsprechen.



Besondere Begriffsbestimmungen entsprechend 2.2.7.1.3 (ADR, RID, ADN; 2.7.1.3 IMDG-Code; 2;7.1.3 ICAO TI)

Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder

  1. ein nicht dispergierbarer fester radioaktiver Stoff oder

  2. eine dichte Kapsel, die radioaktive Stoffe enthält.

Radioaktive Stoffe in besonderer Form entsprechend 2.2.7.2.3.3 (ADR, RID, ADN; 2.7.2.3.3 IMDG-Code; 2;7.2.3.3 ICAO TI)

  1. Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm aufweisen. Wenn eine dichte Kapsel Bestandteil des radioaktiven Stoffs in besonderer Form ist, ist die Kapsel so zu fertigen, dass sie nur durch Zerstörung geöffnet werden kann. Für die Bauart eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form ist eine unilaterale Zulassung erforderlich.

  2. Radioaktive Stoffe in besonderer Form müssen so beschaffen oder ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den Prüfungen der Punkte 4) bis 8) unterzogen werden, folgende Vorschriften erfüllen:

    1. Sie dürfen bei den Stoßempfindlichkeits-, Schlag- und Biegeprüfungen der Punkte 5 a), b), c) und, sofern anwendbar, des Punktes 6 a) weder zerbrechen noch zersplittern.

    2. Sie dürfen bei der anzuwendenden Erhitzungsprüfung des Punktes 5 d) oder, sofern anwendbar, des Punktes 6 b) weder schmelzen noch dispergieren.

    3. Die Aktivität im Wasser darf nach den Auslaugprüfungen der Punkte 7) und 8) 2 kBq nicht überschreiten; alternativ darf bei umschlossenen Quellen die Undichtheitsrate bei dem volumetrischen Dichtheitsprüfverfahren gemäß Norm ISO 9978:1992 "Strahlenschutz; Geschlossene radioaktive Quellen - Dichtheitsprüfungen" den anwendbaren und von der zuständigen Behörde akzeptierten Grenzwert nicht überschreiten.

  3. Der Nachweis der Einhaltung der nach Punkt 2) geforderten Leistungsvorgaben muss nach den Unterabschnitten 6.4.12.1 und 6.4.12.2 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.11.1 und 6;7.11.2 ICAO TI) erfolgen.

  4. Prüfmuster, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der in Punkt 5) festgelegten Stoßempfindlichkeitsprüfung, Schlagprüfung, Biegeprüfung und Erhitzungsprüfung oder den in Punkt 6) zugelassenen alternativen Prüfungen unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster nach einem Verfahren, das mindestens so empfindlich ist wie die in Punkt 7) für nicht dispergierbare feste Stoffe oder in Punkt 8) für gekapselte Stoffe beschriebenen Verfahren, einer Auslaugprüfung oder einer volumetrischen Dichtheitsprüfung zu unterziehen.

  5. Die anzuwendenden Prüfverfahren sind:

    1. Stoßempfindlichkeitsprüfung: Das Prüfmuster muss aus 9 m Höhe auf ein Aufprallfundament fallen. Das Aufprallfundament muss so beschaffen sein, dass es dem Abschnitt 6.4.14 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; 6;7.13 ICAO TI) entspricht.

    2. Schlagprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine Bleiplatte gelegt, die auf einer glatten, festen Unterlage aufliegt; ihm wird mit dem flachen Ende einer Baustahlstange ein Schlag versetzt, dessen Wirkung dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 ± 0,3) mm abgerundet. Das Blei mit einer Vickers-Härte von 3,5 bis 4,5 und einer Dicke von höchstens 25 mm muss eine größere Fläche als das Prüfmuster überdecken. Für jede Prüfung ist eine neue Bleiplatte zu verwenden. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass die größtmögliche Beschädigung eintritt.

    3. Biegeprüfung: Die Prüfung gilt nur für lange, dünne Quellen mit einer Mindestlänge von 10 cm und einem Verhältnis von Länge zur minimalen Breite von mindestens 10. Das Prüfmuster wird starr waagerecht eingespannt, so dass eine Hälfte seiner Länge aus der Einspannung herausragt. Das Prüfmuster ist so auszurichten, dass es die größtmögliche Beschädigung erleidet, wenn seinem freien Ende mit der flachen Seite der Stahlstange ein Schlag versetzt wird. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass die Wirkung des Schlags dem freien Fall von 1,4 kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 ± 0,3) mm abgerundet.

    4. Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster ist in Luftatmosphäre auf 800 °C zu erhitzen und 10 Minuten bei dieser Temperatur zu belassen; danach lässt man es abkühlen.

  6. Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, dürfen ausgenommen werden von:

    1. den in den Punkten 5 a) und b) vorgeschriebenen Prüfungen, vorausgesetzt, die Prüfmuster werden alternativ der Stoßempfindlichkeitsprüfung gemäß Norm ISO 2919:2012 "Strahlenschutz - Umschlossene radioaktive Stoffe - Allgemeine Anforderungen und Klassifikation" unterzogen:

      1. Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 4, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer Form kleiner als 200 g ist;

      2. Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 5, sofern die Masse der radioaktiven Stoffe in besonderer Form mindestens 200 g, aber kleiner als 500 g ist;

    2. der in Punkt 5 d) vorgeschriebenen Prüfung, wenn die Prüfmuster alternativ der Erhitzungsprüfung der Klasse 6 gemäß Norm ISO 2919:2012 "Strahlenschutz - Umschlossene radioaktive Stoffe - Allgemeine Anforderungen und Klassifikation" unterzogen werden.

  7. Bei Prüfmustern, die nicht dispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Auslaugprüfung durchzuführen:

    1. Das Prüfmuster ist sieben Tage in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu verwendende Wasservolumen muss ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von sieben Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen.

    2. Das Wasser und das Prüfmuster sind dann auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C zu erhitzen und vier Stunden bei dieser Temperatur zu belassen.

    3. Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.

    4. Anschließend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern.

    5. Das Prüfmuster wird dann in Wasser von derselben Beschaffenheit wie in a) eingetaucht, das Wasser und das Prüfmuster werden auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C erhitzt und vier Stunden bei dieser Temperatur belassen.

    6. Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.

  8. Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, ist entweder eine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzuführen:

    1. Die Auslaugprüfung besteht aus folgenden Schritten:

      1. Das Prüfmuster ist in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6 bis 8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen.

      2. Wasser und Prüfmuster werden dann auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C erhitzt und vier Stunden bei dieser Temperatur belassen.

      3. Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.

      4. Anschließend ist das Prüfmuster mindestens sieben Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relativen Feuchtigkeit von mindestens 90 % zu lagern.

      5. Die Schritte gemäß den Absätzen (i), (ii) und (iii) sind zu wiederholen.

    2. Die alternative volumetrische Dichtheitsprüfung muss eine der in der Norm ISO 9978:1992 "Strahlenschutz; Geschlossene radioaktive Quellen - Dichtheitsprüfungen" beschriebenen Prüfungen, sofern sie für die zuständige Behörde annehmbar sind, umfassen.



Bestimmung der Aktivitätsgrenzwerte

Bestimmung grundlegender Radionuklidwerte gemäß ADR, RID und ADN 2.2.7.2.2; IMDG-Code 2.7.2.2 und ICAO TI 2;7.2.2

  1. Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in Nuklidtabelle (ADR, RID, ADN Tabelle 2.2.7.2.2.1; IMDG-Code Tabelle 2.7.2.2.1; ICAO TI Tabelle 2-12) angegeben:

    1. A1 und A2 in TBq;

    2. Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe in Bq/g und

    3. Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen in Bq.

  2. Für einzelne Radionuklide

    1. die nicht in Nuklidtabelle aufgeführt sind, ist für die Bestimmung der in Absatz 1) genannten grundlegenden Radionuklidwerte eine multilaterale Genehmigung erforderlich. Für diese Radionuklide müssen die Aktivitätskonzentrationsgrenzwerte für freigestellte Stoffe und die Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen gemäß den in den "Radiation Protection and Safety of Radiation Sources: International Basic Safety Standards" (Strahlenschutz und Sicherheit von Strahlungsquellen: Internationale grundlegende Sicherheitsnormen), IAEA Safety Standards Series No. GSR Teil 3, IAEA, Wien (2014) aufgestellten Grundsätzen berechnet werden. Es ist zulässig, einen A2-Wert zu verwenden, der gemäß der Empfehlung der Internationalen Strahlenschutzkommission (International Commission on Radiological Protection - ICRP) unter Verwendung eines Dosiskoeffizienten für den entsprechenden Lungenabsorptionstyp berechnet wird, sofern die chemischen Formen jedes Radionuklids sowohl unter normalen Beförderungsbedingungen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden. Alternativ dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde die Radionuklidwerte der unten stehenden Tabelle verwendet werden;

    2. in Instrumenten oder Fabrikaten, in denen die radioaktiven Stoffe eingeschlossen oder als Bauteil des Instruments oder eines anderen Fabrikats enthalten sind und die den Vorschriften des Absatzes 2.2.7.2.4.1.3 c) (ADR, RID, ADN; 2.7.2.4.1.3.3 IMDG-Code and 2;7.2.4.1.1.3 c) ICAO TI) entsprechen, sind zu dem in der Nuklidtabelle angegebenen Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung alternative grundlegende Radionuklidwerte zugelassen, für die eine multilaterale Genehmigung erforderlich ist. Solche alternativen Aktivitätsgrenzwerte für eine freigestellte Sendung müssen gemäß den in GSR Teil 3 aufgestellten Grundsätzen berechnet werden.

    Tabelle - Grundlegende Radionuklidwerte für unbekannte Radionuklide oder Gemische

    Radioaktiver Inhalt A1 A2 Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe Aktivitätsgrenzwert für freigestellte Sendungen
    (TBq) (TBq) (Bq/g) ((Bq)
    nur das Vorhandensein von Nukliden, die Beta- oder Gammastrahlen emittieren, ist bekannt 0,1 0,02 1 * 101 1 * 104
    das Vorhandensein von Nukliden, die Alphastrahlen, jedoch keine Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt 0,2 9 * 10-5 1 * 10-1 1 * 103
    das Vorhandensein von Nukliden, die Neutronenstrahlen emittieren, ist bekannt oder es sind keine relevanten Daten verfügbar 0,001 9 * 10-5 1 * 10-1 1 * 103
  3. Bei den Berechnungen von A1 und A2 für ein in Nuklidtabelle nicht enthaltenes Radionuklid ist eine radioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhanden sind und in der kein Folgenuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu verwendende A1- oder A2-Wert sind die Werte des Ausgangsnuklids dieser Zerfallskette. Bei radioaktiven Zerfallsketten, in denen ein Folgenuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als zehn Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangsnuklid und derartige Folgenuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten.

  4. Für Gemische von Radionukliden können die in Absatz 1) genannten grundlegenden Radionuklidwerte wie folgt bestimmt werden:

    Xm=1if(i)X(i)

    wobei

    f(i) der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklids i im Gemisch ist,
    X(i) der entsprechende A1- oder A2-Wert oder der Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung für das entsprechende Radionuklid i ist, und
    Xm im Falle von Gemischen der abgeleitete A1- oder A2-Wert, der Aktivitätskonzentrationsgrenzwert für freigestellte Stoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine freigestellte Sendung ist.
  5. Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide unbekannt sind, dürfen die Radionuklide in Gruppen zusammengefasst werden und der jeweils niedrigste entsprechende Radionuklidwert für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln des Absatzes 4) und des Absatzes 2.2.7.2.4.4 (ADR, RID, ADN; 2.7.2.4.4 IMDG-Code und 2;7.2.4.4 ICAO TI) verwendet werden. Basis für die Gruppeneinteilung können die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta-/Gammaaktivität sein, sofern diese bekannt sind, wobei die niedrigsten Radionuklidwerte für Alphastrahler bzw. Beta-/Gammastrahler zu verwenden sind.

  6. Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die Werte aus oberen Tabelle anzuwenden.



Bestimmung der Transportkennzahl (TI) gemäß ADR, RID, ADN und IMDG-Code 5.1.5.3; ICAO TI 5;1.2.3

  1. Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umverpackung oder einen Container oder für unverpackte LSA-I-Stoffe oder für unverpackte SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:

    1. Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1 m von den Außenflächen des Versandstücks, der Umverpackung, des Containers oder der unverpackten LSA-I-Stoffe oder SCO-I- oder SCO-III-Gegenstände ist zu ermitteln. Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren.

      Bei Uran- und Thoriumerzen und deren Konzentraten dürfen für die höchsten Dosisleistungen an jedem Punkt im Abstand von 1 m von den Außenflächen der Ladung folgende Werte angenommen werden:

      0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium;

      0,3 mSv/h für chemische Thoriumkonzentrate;

      0,02 mSv/h für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid.

    2. Für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I- und SCO-III-Gegenstände ist der gemäß a) ermittelte Wert mit dem entsprechenden Faktor aus der Tabelle 5.1.5.3.1 (ADR, RID, ADN, IMDG-Code; Tabelle 5-1 ICAO TI) zu multiplizieren.

    3. Die gemäß a) und b) ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (z.B. aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, dass ein Wert von 0,05 oder kleiner gleich Null gesetzt werden darf; die daraus resultierende Zhal ist der TI-Wert.

    Tabelle - Multiplikationsfaktoren für Tanks, Container und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I- und SCO-III-Gegenstände

    Fläche der Ladunga) Multiplikationsfaktor
    Fläche der Ladung ≤ 1 m2 1
    1 m2 < Fläche der Ladung ≤ 5 m2 2
    5 m2 < Fläche der Ladung ≤ 20 m2 3
    20 m2 < Fläche der Ladung 10

    a) Größte gemessene Querschnittsfläche der Ladung.

  2. Die Transportkennzahl für jede starre Umverpackung, jeden Container oder jeden Wagen wird durch die Summe der Transportkennzahlen aller enthaltenen Versand-stücke bestimmt. Bei einer Beförderung von einem einzigen Absender darf der Ab-sender die Transportkennzahl durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmen.

    Die Transportkennzahl einer nicht starren Umverpackung darf nur durch die Summe der Transportkennzahlen aller in der Umverpackung enthaltenen Versandstücke be-stimmt werden.



Vorschriften für die Bestimmung der Kritikalitätskennzahl (CSI) gemäß ADR, RID, ADN und IMDG-Code 5.1.3.3 und ICAO 5;1.2.3.1.3

Für jede Umverpackung oder für jeden Container ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe der CSI aller enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Fahrzeug/Wagen/Flugzeug anzuwenden.

Bestimmung der Kritikalitätskennzahl (CSI) gemäß ADR, RID und IMDG-Code 6.4.11 und ICAO 6;7.10; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Bei normalen Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl "N" so zu bestimmen, dass fünfmal "N" Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:

    1. es darf sich nichts zwischen den Versandstücken befinden, und die Anordnung von Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert, und

    2. der Zustand der Versandstücke entspricht dem eingeschätzten oder nachgewiesenen Zustand, nachdem sie den Prüfungen zum Nachweis der Widerstandfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen unterzogen wurden.

  2. Bei Unfall-Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl "N" so zu bestimmen, dass zweimal "N" Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:

    1. wasserstoffhaltiger Moderator zwischen den Versandstücken und die Anordnung von Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert und

    2. die Prüfungen zum Nachweis der Widerstandfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen und anschließend die einschränkendere der nachstehenden Prüfungen:

      1. die mechanische Prüfungen zum Nachweise der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen Unterpunkt b) und entweder des der Unterpunkt c) dieser mechanischen Prüfungen für Versandstücke mit einer Masse von höchstens 500 kg und einer auf die Außenabmessungen bezogenen Gesamtdichte von höchstens 1000 kg/m³ oder des Unterpunktes a) dieser mechanischen Prüfungen für alle anderen Versandstücke und anschließend die Erhitzungsprüfung zum Nachweise der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen und vervollständigt durch die Wassereindringprüfung für Versandstücke für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen oder

      2. die Wassertauchprüfung des Unterabschnitts Prüfungen zum Nachweise der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen und

    3. wenn nach den Prüfungen des Punktes 13 b) irgendein Teil des spaltbaren Stoffes aus der dichten Umschließung entweicht, muss angenommen werden, dass spaltbare Stoffe aus jedem Versandstück in der Anordnung entweichen, und die gesamten spaltbaren Stoffe müssen in einer Konfiguration und unter Moderationsbedingungen angeordnet werden, die bei einer unmittelbaren Reflexion durch mindestens 20 cm Wasser zur maximalen Neutronenvermehrung führen.

  3. Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch Division der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte für "N" zu ermitteln, die aus den Punkten 12) und 13) abgeleitet werden (d.h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d.h. N ist tatsächlich in beiden Fällen unendlich).


Genehmigung

Zusammenfassung der Vorschriften für Zulassung/Genehmigung und vorherige Benachrichtigung entsprechend ADR, RID, ADN 5.1.5

Gegenstand UN-Nummer Zulassung/Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich Benachrichtigung der zuständigen Behörden des Ursprungslandes und der berührten Staaten vor jeder Beförderung durch den Absendera) Verweis
Ursprungsland berührte Staatena)
Berechnung von nicht aufgelisteten A1-und A2-Werten - Ja Ja Nein 2.2.7.2.2.2 a), 5.1.5.2.1 d)
LSA-Stoffeb) und SCO-Gegenständeb) / Industrieversandstücke Typ 1, 2 oder 3, nicht spaltbar und spaltbar, freigestellt 2912,
2913,
3321,
3322
-
- Versandstückmuster Nein Nein Nein
- Beförderung Nein Nein Nein
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten 2977,
3324,
3325,
3326,
3327,
3328,
3329,
3330,
3331,
3333
5.1.5.2.1 a), 5.1.5.1.2, 6.4.22.4
- Versandstückmuster Jac) Jac) Nein
- Beförderung:
Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen nicht größer als 50
Neind) Neind) siehe Bem. 2
Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen größer als 50
Ja Ja siehe Bem. 2

a)Staaten, von denen aus, durch die oder in die die Sendung befördert wird.
b)Besteht der radioaktive Inhalt aus spaltbaren Stoffen, die von den Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, nicht freigestellt sind, so gelten die Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten.
c)Für Versandstückmuster für spaltbare Stoffe kann auch eine Genehmigung nach einem der anderen Punkte der Tabelle erforderlich sein.
d)Für die Beförderung kann jedoch eine Genehmigung nach einem der anderen Punkte der Tabelle erforderlich sein.

Bem. 2Die Benachrichtigung ist erforderlich, wenn der Inhalt höher ist als 3 * 103 A1 oder 3 * 103 A2 oder 1.000 TBq.


Beförderungsgenehmigung und Benachrichtigungen / Anmeldungen entsprechend ADR, RID, ADN, IMDG-Code 5.1.5.1 und ICAO TI 5;1.2.1

  1. Allgemeines

    Zusätzlich zu der in Kapitel 6.4 beschriebenen Zulassung der Versandstückmuster ist in bestimmten Fällen (Punkt 2 und 3) auch eine multilaterale Beförderungsgenehmigung erforderlich. In einigen Fällen ist es auch erforderlich, eine Beförderung bei den zuständigen Behörden im Voraus anzumelden (Punkt 4).

  2. Beförderungsgenehmigungen

    Eine multilaterale Genehmigung ist erforderlich für:

    1. die Beförderung von Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen der Versandstücke in einem einzigen Frachtcontainer oder in einem einzigen Beförderungsmittel 50 übersteigt.

      (nur IMDG-Code) Von dieser Bestimmung ausgenommen sind Beförderungen mit Seeschiffen, wenn die Summe der Kritikalitätssicherheitskennzahlen für jeden Laderaum, jede Abteilung oder jeden gekennzeichneten Decksbereich 50 nicht übersteigt und der nach Tabelle 7.1.4.5.3.4 vorgeschriebene Abstand von 6 Metern zwischen Gruppen von Versandstücken und Umverpackungen eingehalten wird, und

    2. (nur IMDG-Code) Strahlenschutzprogramme für die Beförderung mit Spezialschiffen in Übereinstimmung mit 7.1.4.5.8.

    Die zuständige Behörde kann jedoch die Beförderung ohne Beförderungsgenehmigung in oder durch ihr Land aufgrund einer besonderen Bestimmung in ihrer Bauartzulassung genehmigen (siehe 5.1.5.2.1 (ADR, RID, IMDG-Code; ICAO TI 5;1.2.2.1)).

  1. Benachrichtigungen / Anmeldungen

    Eine Benachrichtigung der zuständigen Behörden ist in folgenden Fällen vorgeschrieben:

    1. Vor der ersten Beförderung eines Versandstückes, das die Genehmigung einer zuständigen Behörde erfordert, muss der Absender sicherstellen, dass Kopien aller zutreffenden Zeugnisse, die für die Bauart des Versandstückes erforderlich sind, der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Beförderung und der zuständigen Behörde eines jeden Staates, durch oder in den die Sendung befördert wird, zugestellt worden sind. Der Absender muss keine Bestätigung der zuständigen Behörde abwarten, und die zuständige Behörde ist nicht verpflichtet, eine Empfangsbestätigung für das Genehmigungszeugnis abzugeben.

    1. Der Absender muss keine getrennte Benachrichtigung versenden, wenn die erforderlichen Informationen im Antrag auf Erteilung einer Beförderungsgenehmigung gegeben worden sind.

    2. Die Versandbenachrichtigung muss enthalten:

      1. Ausreichende Angaben, die eine Identifizierung des (der) Versandstücke(s) ermöglichen, einschließlich aller zutreffenden Zeugnisnummern und Kennzeichen;

      2. Angaben über das Versanddatum, das voraussichtliche Ankunftsdatum und den vorgesehenen Beförderungsweg;

      3. Name(n) des (der) radioaktiven Stoffes (Stoffe) oder Nuklids (Nuklide);

      4. Beschreibung der physikalischen und chemischen Form der radioaktiven Stoffe oder die Angabe, dass es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form oder um gering dispergierbare radioaktive Stoffe handelt, und

      5. die höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem zugehörigen SI-Vorsatzzeichen. Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Gemischen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden.

Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde entsprechend ADR, RID, ADN, IMDG-Code 5.1.5.2 und ICAO TI 5;1.2.2

  1. Die Zulassung/Genehmigung durch die zuständige Behörde ist erforderlich für:

    1. Bauarten von:

      1. Versandstücken, die spaltbare Stoffe enthalten, sofern diese nicht durch 2.2.7.2.3.5 (ADR,RID; IMDG-Code 2.7.2.3.5; ICAO TI 2;7.2.3.5), 6.4.11.2 oder 6.4.11.3 (ADR,RID, IMDG-Code; ICAO TI 6;7.10.2 oder 6;7.10.3) ausgenommen sind,

    Durch das Zulassungs-/Genehmigungszeugnis wird bescheinigt, dass die anwendbaren Vorschriften erfüllt sind, und bei Bauartzulassungen ein Zulassungskennzeichen erteilt ist.

    Das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks und das Genehmigungszeugnis für die Beförderung dürfen in einem Zeugnis zusammengefasst werden.

    Die Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse und die Anträge auf Zulassung/Genehmigung müssen den Vorschriften nach 6.4.23 (ADR, RID, IMDG-Code; ICAO TI 6;7.22) entsprechen.

  2. Der Absender muss im Besitz einer Kopie jedes erforderlichen Zeugnisses sein.

  3. Für Versandstückmuster, für die die Ausstellung eines Zulassungszeugnisses durch die zuständige Behörde nicht erforderlich ist, muss der Absender auf Anfrage für die Überprüfung durch die zuständige Behörde Aufzeichnungen, die die Übereinstimmung des Versandstückmusters mit allen anwendbaren Vorschriften nachweisen, zur Verfügung stellen.

Zulassung der Bauart von Versandstücken und Stoffen entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.22 und ICAO TI 6;7.21, ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Für jedes Versandstückmuster für spaltbare Stoffe, das nicht nach einem der Absätze oder Unterabschnitte 2.2.7.2.3.5 a) bis f) (ADR, RID; IMDG-Code 2.7.2.3.5.1 bis 2.7.2.3.5.6; ICAO TI 2;7.2.3.5.1 a) bis f)), 6.4.11.2 und 6.4.11.3 (ADR, RID, IMDG-Code; ICAO TI 6;7.10.2 und 6;7.10.3) ausgenommen ist, ist eine multilaterale Zulassung erforderlich.

Antrag und Beförderungsgenehmigung für radioaktive Stoffe entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.23, ICAO TI siehe 6.4.23 der UN Rec, ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Anträge auf Beförderungsgenehmigung

    1. Ein Antrag auf Beförderungsgenehmigung muss enthalten:

      1. den Zeitraum der Beförderung, für den die Genehmigung beantragt wird;

      2. den tatsächlichen radioaktiven Inhalt, die vorgesehenen Beförderungsarten, den Fahrzeugtyp und den voraussichtlichen oder vorgesehenen Beförderungsweg und

      3. ausführliche Angaben darüber, wie die in den gegebenenfalls nach Absatz 5.1.5.2.1 a) (v), (vi) oder (vii) (ADR, RID; IMDG-Code 5.1.5.2.1.1.5, 5.2.1.1.6 oder 5.1.5.2.1.1.7) ausgestellten Zulassungszeugnissen für Versandstückmuster genannten Vorsichtsmaßnahmen und administrativen Überwachungen oder Betriebsüberwachungen durchgeführt werden.

    Anmerkung der BAM: In den UN-Empfehlungen und im IMDG-Code ist der Unterabschnitt 6.4.23.2 anders nummeriert. Der Absatz 6.4.23.2.1 ist direkt als 6.4.23.2 aufgeführt und der Absatz 6.4.23.2.2 erhält die Nummerierung 6.4.23.2.1

  1. Der Antrag auf Zulassung von Versandstücken für spaltbare Stoffe muss alle Angaben, die die zuständige Behörde davon überzeugen, dass die Bauart den Vorschriften in 6.4.11.1 entspricht, und eine Beschreibung des vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems enthalten.

  1. Jedem von einer zuständigen Behörde ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnis ist eine Identifizierungskennzeichen zuzuordnen. Die Identifizierungskennzeichen muss folgende allgemeine Form haben:

    VRI/Nummer/Typenschlüssel

    1. Sofern in unter Punkt 12) nichts anderes vorgesehen ist, entspricht der VRI dem für Kraftfahrzeuge im internationalen Verkehr verwendeten Unterscheidungszeichen desjenigen Staates, der das Zeugnis ausstellt. 1)

    2. Die Nummer ist von der zuständigen Behörde zuzuteilen, ist nur einmal zu vergeben und darf sich nur auf die bestimmte Bauart, die bestimmte Beförderung oder den alternativen Aktivitätsgrenzwert bei freigestellten Sendungen beziehen. Die Identifizierungskennzeichen für die Beförderungsgenehmigung muss sich eindeutig auf die Identifizierungskennzeichen der Bauartzulassung beziehen.

    3. Die folgenden Typenschlüssel sind in nachstehender Reihenfolge zu verwenden, um die Arten der ausgestellten Zulassungs-/Genehmigungszeugnisse zu kennzeichnen:

      IF Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe
      T Beförderung
  2. Diese Identifizierungskennzeichen sind wie folgt zu verwenden:

    1. Jedes Zeugnis und jedes Versandstück muss mit der zutreffenden Identifizierungskennzeichen versehen sein, welche die in Punkt 11 a), b) und c) vorgeschriebenen Identifizierungskennzeichen enthält, mit der Ausnahme, dass bei Versandstücken nach dem zweiten Schrägstrich nur der anwendbare Bauart-Typenschlüssel erscheint, d. h. „T“ oder „X“ darf nicht in der Identifizierungskennzeichen auf dem Versandstück erscheinen. Wenn Bauartzulassung und Beförderungsgenehmigung zusammengefasst sind, brauchen die anwendbaren Typenschlüssel nicht wiederholt zu werden. Zum Beispiel:

      A/132/B(M)F-96: Typ B(M)-Versandstückmuster, zugelassen für spaltbare Stoffe, für das eine multilaterale Zulassung erforderlich ist und dem die zuständige Behörde Österreichs die Versandstückmusternummer 132 zugeteilt hat (sowohl am Versandstück anzubringen als auch in das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks einzutragen);
      A/132/B(M)F-96T: Beförderungsgenehmigung, die für ein Versandstück mit der oben beschriebenen Identifizierungskennzeichen ausgestellt wurde (nur in dem Zeugnis einzutragen);
      A/137/X: Genehmigung für eine Sondervereinbarung, die von der zuständigen Behörde Österreichs ausgestellt und der die Nummer 137 zugeteilt wurde (nur in dem Zeugnis einzutragen);
      A/139/IF-96: Industrieversandstückmuster für spaltbare Stoffe, das von der zuständigen Behörde Österreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 139 zugeteilt wurde (sowohl am Versandstück anzubringen als auch in das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks einzutragen);
      A/145/H(U)-96: Versandstückmuster für spaltbares freigestelltes Uranhexafluorid, das von der zuständigen Behörde Österreichs zugelassen und dem die Versandstückmusternummer 145 zugeteilt wurde (sowohl am Versandstück anzubringen als auch in das Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks einzutragen).
    2. Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch Anerkennung nach Punkt 20) erfolgt, ist nur die Identifizierungskennzeichen zu verwenden, die vom Ursprungsland der Bauart oder der Beförderung zugeteilt wurde. Wenn eine multilaterale Zulassung/Genehmigung durch Ausstellung von Zeugnissen durch nachfolgende Staaten erfolgt, muss jedes Zeugnis die entsprechende Identifizierungskennzeichen aufweisen, und das Versandstück, dessen Bauart auf diese Weise zugelassen wurde, muss mit allen zutreffenden Identifizierungskennzeichen versehen sein.

      Zum Beispiel wäre:

      A/132/B(M)F-96
      CH/28/B(M)F-96

      das Identifizierungskennzeichen eines Versandstücks, das ursprünglich von Österreich und anschließend durch ein gesondertes Zeugnis von der Schweiz zugelassen wurde. Zusätzliche Identifizierungskennzeichen würden in gleicher Weise auf dem Versandstück angeordnet werden.

    3. Die Neufassung eines Zeugnisses muss durch einen Klammerausdruck hinter der Identifizierungskennzeichen in dem Zeugnis angegeben werden. Zum Beispiel würde A/132/B(M)F-96(Rev.2) die zweite Neufassung des österreichischen Zulassungszeugnisses für die Bauart eines Versandstücks oder A/132/B(M)F-96(Rev.0) die Erstausstellung des österreichischen Zulassungszeugnisses für die Bauart eines Versandstücks bezeichnen. Bei Erstausstellungen ist der Klammerausdruck freigestellt; anstelle von „Rev.0“ dürfen auch andere Ausdrücke wie „Erstausstellung“ verwendet werden. Die Nummern der Neufassung eines Zeugnisses dürfen nur von dem Staat vergeben werden, der die Erstausstellung des Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses vorgenommen hat.

    4. Zusätzliche Symbole (die aufgrund nationaler Vorschriften erforderlich sein können) dürfen am Ende des Identifizierungskennzeichens in Klammern hinzugefügt werden, zum Beispiel A/132/B(M)F-96(SP503).

    5. Es ist nicht notwendig, die Identifizierungskennzeichen auf der Verpackung bei jeder Neufassung des Zeugnisses der Bauart zu ändern. Eine derartige Änderung des Identifizierungskennzeichen ist nur in solchen Fällen erforderlich, in denen die Neufassung des Zeugnisses der Bauart mit einer Änderung des Buchstabencodes für die Bauart nach dem zweiten Schrägstrich verbunden ist.

  1. Jedes von einer zuständigen Behörde für eine Beförderung ausgestellte Genehmigungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

    1. Art des Zeugnisses;

    2. Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;

    3. Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;

    4. Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO-Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material), nach denen die Beförderung genehmigt ist;

    5. alle Einschränkungen hinsichtlich Beförderungsart, der Art des Beförderungsmittels oder des Frachtcontainers und notwendige Angaben über den Beförderungsweg;

    6. folgende Erklärung: „Dieses Zeugnis befreit den Versender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, durch den oder in den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.“;

    7. genaue Auflistung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, Beladung, Beförderung, Entladung und Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich aller besonderen Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung oder Erhaltung der Kritikalitätssicherheit;

    8. Hinweis auf Informationen des Antragstellers über vor der Beförderung zu ergreifende besondere Maßnahmen;

    9. Verweis auf das (die) anwendbare(n) Zulassungszeugnis(se) der Bauart;

    10. Beschreibung des tatsächlichen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht ersichtlich sind. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Gesamtaktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid) und, sofern zutreffend, die Angabe, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß 2.2.7.2.3.5 f) (ADR, RID; IMDG-Code 2.7.2.3.5.6) ausgenommen sind, handelt;

    11. alle von der zuständigen Behörde für erforderlich erachteten Notfallmaßnahmen;

    12. Beschreibung des vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;

    13. Angabe der Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;

    14. Unterschrift und Identität des Zuständigen, der das Zeugnis ausstellt.

  2. Jedes von einer zuständigen Behörde für die Bauart des Versandstücks ausgestellte Zulassungszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

    1. Art des Zeugnisses;

    2. Identifizierungskennzeichen der zuständigen Behörde;

    3. Datum der Ausstellung und des Ablaufs der Gültigkeit;

    4. alle Einschränkungen hinsichtlich der Beförderungsart, sofern zutreffend;

    5. Aufstellung der anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften, einschließlich der Ausgabe der IAEO-Vorschriften über die sichere Beförderung radioaktiver Stoffe (IAEA Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material), nach denen die Bauart zugelassen ist;

    6. folgende Erklärung: „Dieses Zeugnis befreit den Versender nicht von der Verpflichtung, etwaige Vorschriften der Regierung eines Staates, durch den oder in den das Versandstück befördert wird, einzuhalten.“;

    7. Verweise auf Zeugnisse für einen alternativen radioaktiven Inhalt, auf eine andere Anerkennung einer zuständigen Behörde oder auf zusätzliche technische Daten oder Angaben, sofern diese von der zuständigen Behörde für erforderlich gehalten werden;

    8. Erklärung über die Erlaubnis der Beförderung, sofern gemäß 5.1.5.1.2 eine Beförderungsgenehmigung erforderlich ist und sofern eine solche Erklärung geeignet erscheint;

    9. Herstellerbezeichnung der Verpackung;

    10. Beschreibung der Verpackung durch Verweis auf Zeichnungen oder Angaben zur Bauart. Sofern dies von der zuständigen Behörde für notwendig erachtet wird, muss zusätzlich eine höchstens 21 cm × 30 cm große vervielfältigungsfähige Abbildung beigefügt werden, die die Beschaffenheit des Versandstücks zeigt, verbunden mit einer kurzen Beschreibung der Verpackung, einschließlich der Herstellungswerkstoffe, der Bruttomasse, der Hauptaußenabmessungen und des Aussehens;

    11. Angaben zur Bauart durch Verweis auf Zeichnungen;

    12. Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts, einschließlich aller Einschränkungen bezüglich des radioaktiven Inhalts, die möglicherweise aus der Art der Verpackung nicht ersichtlich sind. Dies umfasst die physikalischen und chemischen Formen, die entsprechenden Aktivitäten (sofern zutreffend, einschließlich der Aktivitäten der verschiedenen Isotope), die Masse in Gramm (für spaltbare Stoffe die Gesamtmasse spaltbarer Nuklide oder gegebenenfalls für jedes spaltbare Nuklid die Masse) und, sofern zutreffend, die Feststellung, ob es sich um radioaktive Stoffe in besonderer Form, um gering dispergierbare radioaktive Stoffe oder um spaltbare Stoffe, die gemäß 2.2.7.2.3.5 f) (ADR, RID; IMDG-Code 2.7.2.3.5.6) ausgenommen sind, handelt;

    13. Beschreibung der dichten Umschließung;

    14. bei Versandstückmustern, die spaltbare Stoffe enthalten und für die gemäß 6.4.22.4 eine multilaterale Zulassung des Versandstückmusters erforderlich ist:

      1. genaue Beschreibung des zulässigen radioaktiven Inhalts;

      2. Beschreibung des Einschließungssystems;

      3. Wert für die Kritikalitätssicherheitskennzahl;

      4. Verweis auf die Dokumentation, die die Kritikalitätssicherheit des Versandstücks nachweist;

      5. alle speziellen Merkmale, aufgrund derer bei der Kritikalitätsbewertung das Nichtvorhandensein von Wasser in bestimmten Hohlräumen angenommen wurde;

      6. jede Erlaubnis (auf der Grundlage von 6.4.11.5 b)) für eine Änderung der bei der Kritikalitätsbewertung angenommenen Neutronenvermehrung als Ergebnis der tatsächlichen Bestrahlungspraxis und

      7. Umgebungstemperaturbereich, für den das Versandstückmuster zugelassen wurde;

    15. bei Typ B(M)-Versandstücken eine Aufstellung derjenigen Vorschriften in 6.4.7.5, 6.4.8.4, 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.9 bis 6.4.8.15 (ADR, RID und IMDG-Code; ICAO 6;7.6.5, 6;7.7.4, 6;7,7,5, 6;7.7.6 und 6;7.7.9 bis 6;7.7.15), denen das Versandstück nicht entspricht, und alle ergänzenden Informationen, die für andere zuständige Behörden nützlich sein können;

    16. bei Versandstückmustern, die den Übergangsvorschriften des Unterabschnitts 1.6.6.2.1 (ADR und RID; IMDG-Code 6.4.24.2; ICAO 6;7.24) unterliegen, eine Erklärung, in der diejenigen aktuell geltenden Vorschriften angegeben sind, denen das Versandstück nicht entspricht;

    17. bei Versandstücken, die mehr als 0,1 kg Uranhexafluorid enthalten, gegebenenfalls eine Angabe der geltenden Vorschriften gemäß 6.4.6.4 und aller darüber hinausgehender Informationen, die für andere zuständige Behörden nützlich sein können;

    18. genaue Auflistung aller zusätzlichen Betriebsüberwachungen, die bei der Vorbereitung, Verladung, Beförderung, Entladung und Handhabung der Sendung erforderlich sind, einschließlich besonderer Stauvorschriften für die sichere Wärmeableitung;

    19. Verweis auf Angaben des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verwendung der Verpackung oder mit besonderen Maßnahmen, die vor der Beförderung zu ergreifen sind;

    20. Erklärung über die Umgebungsbedingungen, die für Zwecke der Bauart angenommen wurden, sofern diese nicht denen in 6.4.8.5, 6.4.8.6 und 6.4.8.15, soweit anwendbar, entsprechen;

    21. Beschreibung des vorgeschriebenen anwendbaren Managementsystems;

    22. alle von der zuständigen Behörde für erforderlich erachteten Notfallmaßnahmen;

    23. Angabe der Identität des Antragstellers, sofern dies von der zuständigen Behörde für erforderlich erachtet wird;

    24. Unterschrift und Identität des Zuständigen, der das Zeugnis ausstellt.

  1. Der zuständigen Behörde muss die Seriennummer jeder Verpackung, die nach einer gemäß 6.4.22.2, 6.4.22.3, 6.4.22.4, 6.4.24.2 (nur IMDG-Code) und 6.4.24.3 (nur IMDG-Code) zugelassenen Bauart hergestellt wurde, mitgeteilt werden.

  2. Eine multilaterale Zulassung/Genehmigung darf durch Anerkennung des von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes der Bauart oder der Beförderung ausgestellten Originalzeugnisses erfolgen. Eine solche Anerkennung kann durch die zuständige Behörde des Staates, durch den oder in den die Beförderung erfolgt, in Form einer Bestätigung auf dem Originalzeugnis oder der Ausstellung einer gesonderten Bestätigung, Anlage, Ergänzung usw. erfolgen.


Fußnote

  1. Das für Kraftfahrzeuge und Anhänger im internationalen Straßenverkehr verwendete Unterscheidungszeichen des Zulassungsstaates, z. B. gemäß dem Genfer Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1949 oder dem Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968.



Sicherung

ADR 2023Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach Unterabschnitt 1.10.3.1, wenn es sich um radioaktive Stoffe mit einer Aktivität handelt, die je Versandstück mindestens so hoch ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3000 A2, ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in der Tabelle 1.10.3.1.3 angegeben ist.
RID 2023Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach Unterabschnitt 1.10.3.1, wenn es sich um radioaktive Stoffe mit einer Aktivität handelt, die je Versandstück mindestens so hoch ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3000 A2, ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in der Tabelle 1.10.3.1.3 angegeben ist.
ADN 2023Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach Unterabschnitt 1.10.3.1, wenn es sich um radioaktive Stoffe mit einer Aktivität handelt, die je Versandstück mindestens so hoch ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3000 A2, ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in der Tabelle 1.10.3.1.3 angegeben ist.
IMDG-Code, Amdt. 41-22Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach Unterabschnitt 1.4.3.1, wenn es sich um radioaktive Stoffe mit einer Aktivität handelt, die je Versandstück mindestens so hoch ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3000 A2, ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in der Tabelle 1.4.2 angegeben ist.
ICAO TI 2023 - 2024Gefährliches Gut mit hohem Gefahrenpotenzial nach Unterabschnitt 1;5.3.1, wenn es sich um radioaktive Stoffe mit einer Aktivität handelt, die je Versandstück mindestens so hoch ist wie der Grenzwert für die Beförderungssicherung von 3000 A2, ausgenommen jedoch folgende Radionuklide, für die der Grenzwert für die Beförderungssicherung in der Tabelle 1-6 angegeben ist.
Vorschriften zur Sicherung

Anforderungen an Versandstücke

Versandstücke, ausschließliche Verwendung:
VersandstückTyp IF-2
Max. zul. Dosisleistung10 mSv/h
Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Verpackungsanforderungen für Versandstücke mit radioaktiven Stoffen entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.2 und ICAO TI 6;7.1; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Ein Versandstück muss im Hinblick auf seine Masse, sein Volumen und seine Form so ausgelegt sein, dass es leicht und sicher befördert werden kann. Außerdem muss das Versandstück so beschaffen sein, dass es in oder auf dem Beförderungsmittel während der Beförderung wirksam gesichert werden kann.

  2. Die Bauart muss so beschaffen sein, dass alle Lastanschlagpunkte am Versandstück bei vorgesehener Benutzung nicht versagen und dass, im Falle des Versagens, das Versandstück die anderen Vorschriften der Verkehrsträger unbeeinträchtigt erfüllt. Die Bauart muss einen genügenden Sicherheitsbeiwert berücksichtigen, um ruckweisem Anheben Rechnung zu tragen.

  3. Lastanschlagpunkte oder andere Vorrichtungen an der Außenfläche des Versandstücks, die zum Anheben verwendet werden könnten, müssen so ausgelegt sein, dass sie entweder die Masse des Versandstücks gemäß den Vorschriften in Punkt 2 tragen können, oder abnehmbar sein oder anderweitig während der Beförderung außer Funktion gesetzt werden.

  4. Soweit durchführbar, muss das Versandstück so ausgelegt sein, dass die äußere Oberfläche frei von vorstehenden Bauteilen ist und leicht dekontaminiert werden kann.

  5. Soweit durchführbar, muss die Außenseite des Versandstücks so beschaffen sein, dass Wasser nicht angesammelt und zurückgehalten werden kann.

  6. Alle Teile, die dem Versandstück bei der Beförderung beigefügt werden und nicht Bestandteil des Versandstücks sind, dürfen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.

  7. Das Versandstück muss die Einwirkungen jeder Beschleunigung, Schwingung oder Schwingresonanz, die unter Routinebeförderungsbedingungen auftreten können, ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Verschlussvorrichtungen der verschiedenen Behälter oder der Unversehrtheit des Versandstücks als Ganzes standhalten können. Insbesondere müssen Muttern, Schrauben und andere Befestigungsmittel so beschaffen sein, dass sie sich auch nach wiederholtem Gebrauch nicht unbeabsichtigt lösen oder verloren gehen.

  8. Bei der Auslegung des Versandstücks müssen Alterungsmechanismen berücksichtigt werden.

  9. Die Werkstoffe der Verpackung und deren Bau- und Strukturteile müssen untereinander und mit dem radioaktiven Inhalt physikalisch und chemisch verträglich sein. Dabei ist auch das Verhalten der Werkstoffe bei Bestrahlung zu berücksichtigen.

  10. Alle Ventile, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, sind gegen unerlaubten Betrieb zu schützen.

  11. Die Auslegung des Versandstücks muss Umgebungstemperaturen und -drücke, wie sie unter Routinebeförderungsbedingungen wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigen.

  12. Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es eine ausreichende Abschirmung bietet, um sicherzustellen, dass unter Routine-Beförderungsbedingungen und mit dem größten radioaktiven Inhalt, für den das Versandstück ausgelegt ist, die Dosisleistung an keinem Punkt der äußeren Oberfläche des Versandstücks die Werte überschreitet: 5 µSv/h für freigestellte Versandstücke, 2 mSv/h für alle anderen Versandstücke und 10 mSv/h unter ausschließlicher Verwendung, unter Berücksichtigung der im Teil 7 festgelegten Beladungsbeschränkungen von Frachtcontainer und Beförderungsmitteln.

  13. Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese bei der Auslegung des Versandstücks berücksichtigt werden.

  14. Wer Verpackungen herstellt oder vertreibt, muss Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

Zusätzliche Vorschriften für Versandstücke bei Luftbeförderung entsprechend IMDG-Code 6.4.3 und ICAO TI 6;7.2

  1. Bei Versandstücken für die Luftbeförderung darf die Temperatur der zugänglichen Oberflächen bei einer Umgebungstemperatur von 38 °C und ohne Berücksichtigung der Sonneneinstrahlung 50 °C nicht überschreiten.

  2. Versandstücke für die Luftbeförderung müssen so ausgelegt werden, dass die Integrität der dichten Umschließung bei Umgebungstemperaturen von -40 °C bis +55 °C nicht beeinträchtigt wird.

  3. Versandstücke mit radioaktiven Stoffen für die Luftbeförderung müssen ohne Verlust oder Verbreitung des radioaktiven Inhalts aus der dichten Umschließung, einem Innendruck standhalten, der eine Druckdifferenz von mindestens dem höchsten normalen Betriebsdruck plus 95 kPa erzeugt.

Spezielle Anforderungen

Die Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten (ADR, RID und IMDG-Code 6.4.11 und ICAO 6;7.10; ADN entsprechend Teil 6 des ADR) müssen eingehalten werden.

Vorschriften für Industrieversandstücke entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.5 und ICAO TI 6;7.4; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Ein Typ IF-2-Versandstück ist so auszulegen, dass es die allgemeinen Vorschriften gemäß 6.4.2 (ADR, RID und IMDG-Code; IC 6;7.1) bei Luftbeförderung zusätzlich die Vorschriften gemäß 6.4.3 (IMDG-Code; ICAO TI 6;7.2) erfüllt. Die kleinste äußere Abmessung des Versandstückes darf nicht weniger als 10 cm betragen.

  2. Es muss, wenn es der Fallprüfung und der Stapeldruckprüfung (Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen) unterzogen wurde, folgendes verhindern:

    • den Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts und

    • einem Anstieg der Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %.

Alternative Vorschriften für Typ IF-2-Versandstücke entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.5.4 und ICAO TI 6;7.4.4; ADN entsprechend Teil 6

  1. Versandstücke können unter folgenden Voraussetzungen als Typ IF-2-Versandstücke verwendet werden:

    1. sie erfüllen die Vorschriften für Typ IP-1-Versandstücke

    2. sie sind so ausgelegt, dass die für die Verpackungsgruppe I oder II genannten Vorschriften des Kapitels 6.1 ADR, RID, IMDG-Code und des Teils 6 Kapitel 1 bis 4 der ICAO TI erfüllt werden, und

    3. sie müssen, wenn sie den für die UN Verpackungsgruppen I oder II geforderten Prüfungen in Kapitel 6.1 IMDG-Code, ADR, RID und des Teils 6, Kapitel 4 der ICAO TI unterzogen werden, folgendes verhindern:

      • den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und

      • einem Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %.

  2. Container mit der Eigenschaft einer dauerhaften Umschließung dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IF-2-Versandstücke verwendet werden:

    1. der radioaktive Inhalt ist auf feste Stoffe begrenzt,

    2. sie erfüllen die Vorschriften für Typ IP-1-Versandstücke

    3. sie sind so ausgelegt, dass mit Ausnahme von Abmessungen und Gesamtgewichten die ISO-Norm 1496-1:1990 "Series 1 Freight Containers - Specifications and Testing - Part 1: General Cargo Containers" ("ISO-Container der Baureihe 1 - Spezifikation und Prüfung - Teil 1: Universalfrachtcontainer") und die späteren Änderungen 1:1993, 2:1998, 3:2005, 4:2006 und 5:2006 erfüllt werden. Sie müssen so ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den in diesem Dokument geforderten Prüfungen unterzogen und den Beschleunigungen, wie sie bei einer Routinebeförderung auftreten können, ausgesetzt werden, Folgendes verhindern:

      • den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und

      • einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Containers von mehr als 20 %.

    Nur ADR, RID und IMDG-Code:

  3. Ortsbewegliche Tanks dürfen im Land- und Seeverkehr unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IF-2-Versandstücke verwendet werden:

    1. sie erfüllen die Vorschriften für Typ IP-1-Versandstücke

    2. sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.7 IMDG-Code, ADR, RID genannten Vorschriften erfüllt werden und dass sie einem Prüfdruck von 265 kPa standhalten, und

    3. sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen und dynamischen Beanspruchungen infolge Handhabung und der Routinebeförderungsbedingungen standhält und dass ein Anstieg der Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des ortsbeweglichen Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.

  4. Mit Ausnahme von ortsbeweglichen Tanks dürfen Tanks im Einklang mit der Tabelle unter 4.1.9.2.5 IMDG-Code, ADR, RID ebenfalls als Typ IF-2-Versandstück zur Beförderung von LSA-I- und LSA-II-Stoffen verwendet werden, vorausgesetzt:

    1. sie erfüllen die Vorschriften für Typ IP-1-Versandstücke

    2. sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.8 IMDG-Code, ADR, RID genannten Vorschriften erfüllt werden, und

    3. sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen und dynamischen Beanspruchungen infolge Handhabung und der Routinebeförderungsbedingungen standhält und dass ein Anstieg der Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des ortsbeweglichen Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.

  5. Großpackmittel (IBC) aus Metall dürfen im Land- und Seeverkehr unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IF-2-Versandstücke verwendet werden:

    1. Sie erfüllen die Vorschriften für Typ IP-1-Versandstücke

    2. Sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitels 6.5 IMDG-Code, ADR, RID für die Verpackungsgruppe I oder II genannten Vorschriften erfüllt werden und dass sie, wenn sie den in Kapitel 6.5 vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden, wobei jedoch die Fallprüfung in einer zum größtmöglichen Schaden führenden Ausrichtung durchgeführt wird, Folgendes verhindern:

      • den Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts und

      • einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Großpackmittels (IBC) von mehr als 20 %.

Anforderungen bei spaltbaren Stoffen

Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten gemäß ADR, RID und IMDG-Code 6.4.11 und ICAO 6;7.10; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass

    1. bei Routine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen Unterkritikalität gewährleistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu berücksichtigen:

      1. Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen aus diesen;

      2. Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren;

      3. Veränderung der Anordnung des Inhalts entweder im Innern des Versandstücks oder als Ergebnis des Verlustes aus dem Versandstück;

      4. Verringerung von Abständen innerhalb oder zwischen Versandstücken;

      5. Eintauchen der Versandstücke in Wasser oder Bedecken der Versandstücke durch Schnee und

      6. Temperaturänderungen und

    2. folgende Vorschriften erfüllt werden:

      1. Die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks darf nicht kleiner sein als 10 cm, ausgenommen für unverpackte Stoffe, wenn die spaltbaren Nuklide freigestellt mit einer Gesamtmasse von höchstens 45 g unter ausschließlicher Verwendung befördert werden;

      2. die an anderer Stelle in der Vorschrift auf Grund der radioaktiven Eigenschaften der Stoffe enthaltenen Vorschriften;

      3. an der Außenseite des Versandstücks muss eine Vorrichtung wie ein Siegel angebracht sein, das nicht leicht zerbrechen kann und im unversehrten Zustand nachweist, dass das Versandstück nicht geöffnet worden ist, sofern die Stoffe nicht als spaltbar, freigestellt ausgenommen sind;

      4. die Vorschriften der Punkte 4) bis 14), sofern die Stoffe nicht als spaltbar, freigestellt oder die Punkte 2) oder 3) ausgenommen sind.

  2. Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, welche die Vorschriften des Absatzes d) und eine der Vorschriften der Absätze a) bis c) erfüllen, sind von den Vorschriften der Punkte 4) bis 14) ausgenommen.

    1. Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:

      1. die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm;

      2. die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:

        CSI=50*5*[(U-235-Masse im Versandstück (g)Z)+(Masse der anderen Nuklide # im Versandstück (g)280)]CSI = 50*5*(\frac{U-235-Masse\ im\ Versandstueck\ \left( g \right)}{Z} + \ \frac{\text{Masse\ der\ anderen\ spaltbaren\ Nuklide}^{\#}\ im\ Versandstueck\ (g)}{280})

        # Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240;

        wobei die Werte für Z dabei der unten stehenden Tabelle entnommen werden;

      3. die Kritikalitätssicherheitskennzahl jedes Versandstücks ist nicht größer als 10;

    2. Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:

      1. die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 30 cm;

      2. nach der Durchführung der in den Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen festgelegten Prüfungen

        • hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück;

        • werden die äußeren Mindestgesamtabmessungen des Versandstücks von mindestens 30 cm beibehalten;

        • verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge;

      3. die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:

        CSI=50*2*[(U-235-Masse im Versandstück (g)Z)+(Masse der anderen Nuklide # im Versandstück (g)280)]CSI = 50*2*(\frac{U-235-Masse\ im\ Versandstueck\ \left( g \right)}{Z} + \ \frac{\text{Masse\ der\ anderen\ spaltbaren\ Nuklide}^{\#}\ im\ Versandstueck\ (g)}{280})

        # Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240;

        wobei die Werte für Z dabei der unten stehenden Tabelle entnommen werden;

      4. die Kritikalitätssicherheitskennzahl jedes Versandstücks ist nicht größer als 10;

    3. Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:

      1. die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm;

      2. nach der Durchführung der in den Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen festgelegten Prüfungen

        • hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück;

        • werden die äußeren Mindestgesamtabmessungen des Versandstücks von mindestens 10 cm beibehalten;

        • verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge;

      3. die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:

        CSI=50*2*[(U-235-Masse im Versandstück (g)450)+(Masse der anderen Nuklide # im Versandstück (g)280)]CSI = 50*2*(\frac{U-235-Masse\ im\ Versandstueck\ \left( g \right)}{450} + \ \frac{\text{Masse\ der\ anderen\ spaltbaren\ Nuklide}^{\#}\ im\ Versandstueck\ (g)}{280})

        # Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240;

      4. die Gesamtmasse spaltbarer Nuklide in einem Versandstück ist nicht größer als 15 g;

    4. die Gesamtmasse von Beryllium, mit Deuterium angereicherten wasserstoffhaltigen Stoffen, Graphit und anderen allotropischen Formen von Kohlenstoff in einem einzelnen Versandstück darf nicht größer sein als die Masse spaltbarer Nuklide im Versandstück, es sei denn, die Gesamtkonzentration dieser Stoffe ist nicht größer als 1 g in 1000 g des Stoffes. In Kupferlegierungen enthaltenes Beryllium muss bis zu 4 Masse-% der Legierung nicht berücksichtigt werden.

    Tabelle - Werte von Z für die Berechnung der Kritikalitätssicherheitskennzahl

    Anreicherung*) Z
    bis zu 1,5 % angereichertes Uran 2200
    bis zu 5 % angereichertes Uran 850
    bis zu 10 % angereichertes Uran 660
    bis zu 20 % angereichertes Uran 580
    bis zu 100 % angereichertes Uran 450

    *) Wenn ein Versandstück Uran mit variierenden Anreicherungen von U-235 enthält, muss für Z der Wert verwendet werden, welcher der höchsten Anreicherung entspricht.

  3. Versandstücke, die höchstens 1000 g Plutonium enthalten, sind von der Anwendung der Punkte 4) bis 14) ausgenommen, vorausgesetzt:

    1. höchstens 20 Masse-% des Plutoniums sind spaltbare Nuklide;

    2. die Kritikalitätssicherheitskennzahl des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:

      CSI=50*2*(Masse an Plutonium (g)1000)CSI = 50*2*(\frac{Masse\ an\ Plutonium(g)\ }{1000})

    3. in Fällen, in denen Uran zusammen mit dem Plutonium vorhanden ist, ist die Masse an Uran nicht größer als 1 % der Masse an Plutonium.

  4. Wenn die chemische oder physikalische Form, die Isotopenzusammensetzung, die Masse oder die Konzentration, das Moderationsverhältnis oder die Dichte oder die geometrische Anordnung nicht bekannt ist, müssen die Bewertungen der Punkte 8) bis 13) unter der Annahme durchgeführt werden, dass jeder einzelne unbekannte Parameter den Wert aufweist, der mit den bei diesen Bewertungen bekannten Bedingungen und Parametern in Einklang stehend zur höchsten Neutronenvermehrung führt.

  5. Für bestrahlten Kernbrennstoff müssen die Bewertungen der Punkte 8) bis 13) auf einer Isotopenzusammensetzung beruhen, die nachweislich entweder

    1. zur höchsten Neutronenvermehrung während der Bestrahlungsgeschichte führt oder

    2. zu einer konservativen Abschätzung der Neutronenvermehrung für die Bewertungen des Versandstücks führt. Nach der Bestrahlung, jedoch vor der Beförderung müssen Messungen durchgeführt werden, um die Konservativität der Isotopenzusammensetzung zu bestätigen.

  6. Das Versandstück muss, nachdem es den Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen unterzogen wurde,

    1. die Mindestaußenabmessungen des Versandstücks über alles auf mindestens 10 cm erhalten und

    2. das Eindringen eines Würfels mit 10 cm Seitenlänge verhindern.

  7. Das Versandstück muss für einen Umgebungstemperaturbereich von -40 °C bis +38 °C ausgelegt sein, sofern die zuständige Behörde im Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks nichts anderes festlegt.

  8. Für ein einzelnes Versandstück muss angenommen werden, dass Wasser in alle Hohlräume des Versandstücks, einschließlich solcher innerhalb der dichten Umschließung, eindringen oder aus diesen ausfließen kann. Wenn jedoch die Bauart Besonderheiten aufweist, die das Eindringen von Wasser in bestimmte Hohlräume oder das Ausfließen aus diesen auch infolge eines Fehlers verhindern, darf bezüglich dieser Hohlräume das Nichtvorhandensein einer Undichtheit unterstellt werden. Die Besonderheiten müssen eine der Folgenden umfassen:

    1. mehrfache hochwirksame Wasserbarrieren, von denen mindestens zwei wasserdicht bleiben, wenn das Versandstück den Prüfungen des Punkte 13 b) unterzogen wurde, eine strenge Qualitätskontrolle bei der Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen und Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung oder

    2. nur bei Versandstücken mit Uranhexafluorid mit einer höchsten Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235:

      1. Versandstücke, bei denen im Anschluss an die Prüfungen des Punktes 13 b) kein physischer Kontakt zwischen dem Ventil oder dem Verschluss und einem sonstigen Bauteil der Verpackung außer seinem ursprünglichen Verbindungspunkt besteht und bei denen zusätzlich im Anschluss an die Prüfung der Erhitzungsprüfung der Prüfungen zum Nachweis der Widerstandfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen die Ventile und der Verschluss dicht bleiben, und

      2. eine strenge Qualitätskontrolle bei der Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen, verbunden mit Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung.

  9. Es ist eine unmittelbare Reflexion des Einschließungssystems durch mindestens 20 cm Wasser oder eine größere Reflexion, die zusätzlich durch das die Verpackung umgebende Material erbracht werden kann, anzunehmen. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass das Einschließungssystem im Anschluss an die Prüfungen des Punktes 13 b) innerhalb der Verpackung verbleibt, darf in Punktes 10 c) eine unmittelbare Reflexion des Versandstücks durch mindestens 20 cm Wasser angenommen werden.

  10. Das Versandstück muss unter den Bedingungen der Punkte 8) und 9) und unter Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, in Übereinstimmungen mit folgenden Punkten unterkritisch sein:

    1. den Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei);

    2. den Prüfungen des Punktes 12 b);

    3. den Prüfungen des Punktes 13 b).

  11. Bei Versandstücken für die Luftbeförderung:

    1. muss das Versandstück unter Bedingungen nach den Prüfungen für Typ C-Versandstücke gemäß den Prüfungen für Typ C-Versandstücke und unter Annahme einer Reflexion durch mindestens 20 cm Wasser, jedoch ohne Eindringen von Wasser, unterkritisch sein, und

    2. bei der Bewertung gemäß Punkt 10) wird die Verwendung von besondere Merkmale gemäß Punkt 8) vorausgesetzt, dass das Eindringen von Wasser in die Hohlräume oder das Ausfließen von Wasser wird verhindert, wenn das Versandstück nach den Prüfungen für Typ C-Versandstücke und der Wassereindringprüfung gemäß Wassereindringprüfung für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen Unterpunkt 3) unterzogen wird.

  12. Bei normalen Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl "N" so zu bestimmen, dass fünfmal "N" Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:

    1. es darf sich nichts zwischen den Versandstücken befinden, und die Anordnung von Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert, und

    2. der Zustand der Versandstücke entspricht dem eingeschätzten oder nachgewiesenen Zustand, nachdem sie den Prüfungen zum Nachweis der Widerstandfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen unterzogen wurden.

  13. Bei Unfall-Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl "N" so zu bestimmen, dass zweimal "N" Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:

    1. wasserstoffhaltiger Moderator zwischen den Versandstücken und die Anordnung von Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert und

    2. die Prüfungen zum Nachweis der Widerstandfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen und anschließend die einschränkendere der nachstehenden Prüfungen:

      1. die mechanische Prüfungen zum Nachweise der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen Unterpunkt b) und entweder des der Unterpunkt c) dieser mechanischen Prüfungen für Versandstücke mit einer Masse von höchstens 500 kg und einer auf die Außenabmessungen bezogenen Gesamtdichte von höchstens 1000 kg/m³ oder des Unterpunktes a) dieser mechanischen Prüfungen für alle anderen Versandstücke und anschließend die Erhitzungsprüfung zum Nachweise der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen und vervollständigt durch die Wassereindringprüfung für Versandstücke für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen oder

      2. die Wassertauchprüfung des Unterabschnitts Prüfungen zum Nachweise der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen und

    3. wenn nach den Prüfungen des Punktes 13 b) irgendein Teil des spaltbaren Stoffes aus der dichten Umschließung entweicht, muss angenommen werden, dass spaltbare Stoffe aus jedem Versandstück in der Anordnung entweichen, und die gesamten spaltbaren Stoffe müssen in einer Konfiguration und unter Moderationsbedingungen angeordnet werden, die bei einer unmittelbaren Reflexion durch mindestens 20 cm Wasser zur maximalen Neutronenvermehrung führen.

  14. Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch Division der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte für "N" zu ermitteln, die aus den Punkten 12) und 13) abgeleitet werden (d.h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d.h. N ist tatsächlich in beiden Fällen unendlich).

Prüfanforderungen

Prüfmethoden und Nachweisverfahren gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.12 und ICAO TI 6;7.11; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Der Nachweis der Einhaltung der geforderten Leistungsvorgaben muss durch ein oder mehrere der nachstehend genannten Verfahren erbracht werden.

    1. Durchführung von Prüfungen mit Proben, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe repräsentieren, oder mit Prototypen oder Serienmustern der Verpackung, wobei der Inhalt der zur Prüfung vorgesehenen Probe oder Verpackung soweit wie möglich die zu erwartende Bandbreite des radioaktiven Inhalts simulieren muss und die zu prüfende Probe oder Verpackung so vorbereitet wird, wie sie zur Beförderung aufgegeben wird.

    2. Bezugnahme auf frühere zufrieden stellende und ausreichend ähnliche Nachweise.

    3. Durchführung der Prüfungen mit Modellen eines geeigneten Maßstabes, die alle für den zu untersuchenden Aspekt wesentlichen Merkmale enthalten, sofern die technische Erfahrung gezeigt hat, dass die Ergebnisse derartiger Prüfungen für die Auslegung geeignet sind. Bei Verwendung von maßstabsgerechten Modellen ist zu berücksichtigen, dass es für bestimmte Prüfparameter, wie z. B. Durchmesser der Durchstoßstange oder Stapeldrucklast, einer Anpassung bedarf.

    4. Berechnung oder begründete Betrachtung, wenn die Berechnungsverfahren und Parameter allgemein als belastbar und konservativ anerkannt sind.

  2. Nachdem die Probe, der Prototyp oder das Serienmuster den Prüfungen unterzogen wurde, sind geeignete Bewertungsmethoden anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften für die Prüfmethoden in Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Auslegungs- und Akzeptanzkriterien erfüllt wurden.

  3. Vor der Prüfung sind an allen Prüfmustern Mängel oder Schäden festzustellen und zu protokollieren, einschließlich:

    1. Abweichungen von der Bauart;

    2. Fertigungsfehler;

    3. Korrosion oder andere Beeinträchtigungen und

    4. Verformung einzelner Teile.

    Die dichte Umschließung des Versandstücks muss eindeutig festgelegt sein. Die äußeren Teile des Prüfmusters müssen eindeutig gekennzeichnet sein, so dass leicht und zweifelsfrei auf jedes Teil des Prüfmusters Bezug genommen werden kann.

Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlenabschirmung und Bewertung der Kritikalitätssicherheit gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.13 und ICAO TI 6;7.12; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

Nach jeder Prüfung, Gruppe von Prüfungen bzw. Abfolge anwendbarer Prüfungen, die in den Abschnitten 6.4.15 bis 6.4.21 (ADR, RID IMDG-Code; 6;7.14 bis 6;7.20 ICAO TI) festgelegt sind:

  1. sind Mängel und Schäden festzustellen und zu protokollieren;

  2. ist zu ermitteln, ob die Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Abschirmung für Versandstücke unter Prüfbedingungen geforderten Maße erhalten geblieben ist, und

  3. ist bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen zu ermitteln, ob die für die Bewertung einzelner oder mehrerer Versandstücke getroffenen Annahmen und Bedingungen gültig sind.

Aufprallfundament für die Fallprüfungen gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.14 und ICAO TI 6;7.13; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

Das Aufprallfundament für die Fallprüfungen muss eine ebene, horizontale Oberfläche aufweisen, die so beschaffen sein muss, dass jede Steigerung ihres Widerstands gegen Verschiebung oder Verformung beim Aufprall des Prüfmusters zu keiner signifikant größeren Beschädigung des Prüfmusters führen würde.

Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.15 und ICAO TI 6;7.14; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass es hinsichtlich der zu prüfenden Sicherheitsmerkmale den größtmöglichen Schaden erleidet.

    1. Die Fallhöhe, gemessen vom untersten Punkt des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfundaments, muss in Abhängigkeit von der zutreffenden Masse mindestens dem Abstand in der unten stehenden Tabelle entsprechen. Das Aufprallfundament muss den oben beschriebenen Kriterien entsprechen.

    2. Bei rechteckigen Versandstücken aus Pappe oder Holz mit einer Masse von höchstens 50 kg ist ein gesondertes Prüfmuster dem freien Fall auf jede Ecke aus einer Höhe von 0,3 m zu unterziehen.

    3. Bei zylindrischen Versandstücken aus Pappe mit einer Masse von höchstens 100 kg ist ein gesondertes Prüfmuster dem freien Fall auf jedes Viertel der beiden Ränder aus einer Höhe von 0,3 m zu unterziehen.

    Freifallhöhe zur Prüfung von Versandstücken unter normal en Beförderungsbedingungen

    Masse des Versandstücks (kg) Freifallhöhe (m)
    Masse des Versandstücks < 5000 1,2
    5000 ≤ Masse des Versandstücks < 10000 0,9
    10000 ≤ Masse des Versandstücks < 15000 0,6
    15000 ≤ Masse des Versandstücks 0,3
  2. Stapeldruckprüfung: Sofern die Form der Verpackung ein Stapeln nicht wirksam ausschließt, ist das Prüfmuster für einen Zeitraum von 24 Stunden einer Druckbelastung auszusetzen, die dem größeren der nachstehenden Werte entspricht:

    1. dem Äquivalent des Fünffachen der Höchstmasse des Versandstücks und

    2. dem Äquivalent von 13 kPa, multipliziert mit der senkrecht projizierten Fläche des Versandstücks.

    Die Belastung muss gleichmäßig auf zwei gegenüberliegende Seiten des Prüfmusters einwirken, von denen eine die normalerweise als Auflagefläche benutzte Seite des Versandstücks ist.

Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungengemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.17 und ICAO TI 6;7.16; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Mechanische Prüfung: Die mechanische Prüfung besteht aus drei verschiedenen Fallprüfungen. Jedes Prüfmuster ist den anwendbaren Fallprüfungen, wie nachfolgend beschrieben, zu unterziehen. Die Reihenfolge der Fallprüfungen ist so zu wählen, dass bei Abschluss der mechanischen Prüfung das Prüfmuster eine derartige Beschädigung erlitten hat, dass in der darauffolgenden Erhitzungsprüfung die größtmögliche Beschädigung eintritt.

    1. Bei der Fallprüfung I muss das Prüfmuster so auf das Aufprallfundament fallen, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet, und die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfundaments gemessen, muss 9 m betragen. Das Aufprallfundament muss den oben beschriebenen Kriterien entsprechen.

    2. Bei der Fallprüfung II muss das Prüfmuster so auf einen auf dem Aufprallfundament fest und senkrecht montierten Dorn fallen, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, von der vorgesehenen Aufschlagstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite des Dorns gemessen, muss 1 m betragen. Der Dorn muss aus einem massiven Baustahlzylinder mit einem Durchmesser von 15,0 cm ± 0,5 cm und einer Länge von 20 cm bestehen, sofern nicht ein längerer Dorn einen größeren Schaden verursachen würde; in diesem Fall ist ein Dorn zu verwenden, der so lang ist, dass er den größtmöglichen Schaden verursacht. Die Stirnfläche des Dorns muss flach und horizontal sein, wobei seine Kante auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem der Dorn befestigt ist, muss den oben beschriebenen Kriterien entsprechen.

    3. Bei der Fallprüfung III muss das Prüfmuster einer dynamischen Quetschprüfung unterzogen werden; dazu ist das Prüfmuster so auf dem Aufprallfundament zu positionieren, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet, wenn eine Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das Prüfmuster fällt. Die Masse besteht aus einer massiven Baustahlplatte mit einer Grundfläche von 1 m mal 1 m und muss in waagerechter Lage fallen. Die Kanten und Ecken der unteren Fläche der Stahlplatte müssen auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet sein. Die Fallhöhe ist von der Unterseite der Platte zum obersten Punkt des Prüfmusters zu messen. Das Aufprallfundament, auf dem das Prüfmuster liegt, muss den oben beschriebenen Kriterien entsprechen.

  2. Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster muss sich bei einer Umgebungstemperatur von 38 °C, bei den Sonneneinstrahlungsbedingungen der Tabelle mit den Daten für die Sonneneinstrahlung und bei der durch den radioaktiven Inhalt des Versandstücks erzeugten maximalen Wärmeleistung im thermischen Gleichgewicht befinden. Alternativ darf von diesen Parametern vor und während der Prüfung abgewichen werden, sie sind jedoch bei der anschließenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück zu berücksichtigen. Für die Erhitzungsprüfung gilt:

    1. Das Prüfmuster ist für die Dauer von 30 Minuten einer thermischen Umgebung auszusetzen, die einen Wärmestrom aufweist, der mindestens einem Feuer aus einem Kohlenwasserstoff-Luft-Gemisch, das bei ausreichend ruhigen Umgebungsbedingungen einen minimalen durchschnittlichen Strahlungskoeffizienten des Feuers von 0,9 und eine durchschnittliche Temperatur von mindestens 800 °C gewährleistet, entspricht und der das Prüfmuster vollständig einschließt; der Oberflächenabsorptionskoeffizient ist mit 0,8 oder dem Wert anzunehmen, den das Versandstück nachweislich aufweist, wenn es dem beschriebenen Feuer ausgesetzt wird.

    2. Anschließend ist das Prüfmuster einer Umgebungstemperatur von 38 °C, den Sonneneinstrahlungsbedingungen der Tabelle mit den Daten für die Sonneneinstrahlung und dem höchsten Auslegungswert für die durch den radioaktiven Inhalt des Versandstücks erzeugten inneren Wärmeleistung so lange auszusetzen, bis an jeder Stelle des Prüfmusters die Temperaturen sinken und/oder sich dem ursprünglichen Gleichgewichtszustand nähern. Alternativ darf von diesen Parametern nach Beendigung der Erhitzungsphase abgewichen werden, sie sind jedoch bei der anschließenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück zu berücksichtigen.

    Während und nach der Prüfung darf das Prüfmuster nicht künstlich gekühlt werden und die von selbst fortdauernde Verbrennung von Werkstoffen des Prüfmusters ist zuzulassen.

Wassereindringprüfung für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.19 und ICAO TI 6;7.18; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Versandstücke, bei denen zur Beurteilung ein Eindringen oder Auslaufen von Wasser in einem Umfang angenommen wurde, der zur höchsten Reaktivität führt, sind von der Prüfung ausgenommen.

  2. Bevor das Prüfmuster der nachstehenden Wassereindringprüfung unterzogen wird, muss es den Fallprüfungen II und, wie in Unterabschnitt 6.4.11.13 (ADR, RID, IMDG-Code; ICAO TI 6;7.10.13) gefordert, entweder der Fallprüfung I oder Fallprüfung III und der Erhitzungsprüfung unterzogen werden.

  3. Das Prüfmuster muss in einer Lage, für die die größte Undichtheit zu erwarten ist, für die Dauer von mindestens acht Stunden mindestens 0,9 m tief in Wasser eingetaucht werden.



Versandstücke, nicht-ausschließliche Verwendung:
VersandstückTyp IF-3
Max. zul. Dosisleistung2 mSv/h
Allgemeine Anforderungen

Allgemeine Verpackungsanforderungen für Versandstücke mit radioaktiven Stoffen entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.2 und ICAO TI 6;7.1; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Ein Versandstück muss im Hinblick auf seine Masse, sein Volumen und seine Form so ausgelegt sein, dass es leicht und sicher befördert werden kann. Außerdem muss das Versandstück so beschaffen sein, dass es in oder auf dem Beförderungsmittel während der Beförderung wirksam gesichert werden kann.

  2. Die Bauart muss so beschaffen sein, dass alle Lastanschlagpunkte am Versandstück bei vorgesehener Benutzung nicht versagen und dass, im Falle des Versagens, das Versandstück die anderen Vorschriften der Verkehrsträger unbeeinträchtigt erfüllt. Die Bauart muss einen genügenden Sicherheitsbeiwert berücksichtigen, um ruckweisem Anheben Rechnung zu tragen.

  3. Lastanschlagpunkte oder andere Vorrichtungen an der Außenfläche des Versandstücks, die zum Anheben verwendet werden könnten, müssen so ausgelegt sein, dass sie entweder die Masse des Versandstücks gemäß den Vorschriften in Punkt 2 tragen können, oder abnehmbar sein oder anderweitig während der Beförderung außer Funktion gesetzt werden.

  4. Soweit durchführbar, muss das Versandstück so ausgelegt sein, dass die äußere Oberfläche frei von vorstehenden Bauteilen ist und leicht dekontaminiert werden kann.

  5. Soweit durchführbar, muss die Außenseite des Versandstücks so beschaffen sein, dass Wasser nicht angesammelt und zurückgehalten werden kann.

  6. Alle Teile, die dem Versandstück bei der Beförderung beigefügt werden und nicht Bestandteil des Versandstücks sind, dürfen dessen Sicherheit nicht beeinträchtigen.

  7. Das Versandstück muss die Einwirkungen jeder Beschleunigung, Schwingung oder Schwingresonanz, die unter Routinebeförderungsbedingungen auftreten können, ohne Beeinträchtigung der Wirksamkeit der Verschlussvorrichtungen der verschiedenen Behälter oder der Unversehrtheit des Versandstücks als Ganzes standhalten können. Insbesondere müssen Muttern, Schrauben und andere Befestigungsmittel so beschaffen sein, dass sie sich auch nach wiederholtem Gebrauch nicht unbeabsichtigt lösen oder verloren gehen.

  8. Bei der Auslegung des Versandstücks müssen Alterungsmechanismen berücksichtigt werden.

  9. Die Werkstoffe der Verpackung und deren Bau- und Strukturteile müssen untereinander und mit dem radioaktiven Inhalt physikalisch und chemisch verträglich sein. Dabei ist auch das Verhalten der Werkstoffe bei Bestrahlung zu berücksichtigen.

  10. Alle Ventile, durch die der radioaktive Inhalt entweichen könnte, sind gegen unerlaubten Betrieb zu schützen.

  11. Die Auslegung des Versandstücks muss Umgebungstemperaturen und -drücke, wie sie unter Routinebeförderungsbedingungen wahrscheinlich vorkommen, berücksichtigen.

  12. Ein Versandstück muss so ausgelegt sein, dass es eine ausreichende Abschirmung bietet, um sicherzustellen, dass unter Routine-Beförderungsbedingungen und mit dem größten radioaktiven Inhalt, für den das Versandstück ausgelegt ist, die Dosisleistung an keinem Punkt der äußeren Oberfläche des Versandstücks die Werte überschreitet: 5 µSv/h für freigestellte Versandstücke, 2 mSv/h für alle anderen Versandstücke und 10 mSv/h unter ausschließlicher Verwendung, unter Berücksichtigung der im Teil 7 festgelegten Beladungsbeschränkungen von Frachtcontainer und Beförderungsmitteln.

  13. Für radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften müssen diese bei der Auslegung des Versandstücks berücksichtigt werden.

  14. Wer Verpackungen herstellt oder vertreibt, muss Informationen über die zu befolgenden Verfahren sowie eine Beschreibung der Arten und Abmessungen der Verschlüsse (einschließlich der erforderlichen Dichtungen) und aller anderen Bestandteile liefern, die notwendig sind, um sicherzustellen, dass die versandfertigen Versandstücke in der Lage sind, die anwendbaren Qualitätsprüfungen dieses Kapitels zu erfüllen.

Zusätzliche Vorschriften für Versandstücke bei Luftbeförderung entsprechend IMDG-Code 6.4.3 und ICAO TI 6;7.2

  1. Bei Versandstücken für die Luftbeförderung darf die Temperatur der zugänglichen Oberflächen bei einer Umgebungstemperatur von 38 °C und ohne Berücksichtigung der Sonneneinstrahlung 50 °C nicht überschreiten.

  2. Versandstücke für die Luftbeförderung müssen so ausgelegt werden, dass die Integrität der dichten Umschließung bei Umgebungstemperaturen von -40 °C bis +55 °C nicht beeinträchtigt wird.

  3. Versandstücke mit radioaktiven Stoffen für die Luftbeförderung müssen ohne Verlust oder Verbreitung des radioaktiven Inhalts aus der dichten Umschließung, einem Innendruck standhalten, der eine Druckdifferenz von mindestens dem höchsten normalen Betriebsdruck plus 95 kPa erzeugt.

Spezielle Anforderungen

Die Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten (ADR, RID und IMDG-Code 6.4.11 und ICAO 6;7.10; ADN entsprechend Teil 6 des ADR) müssen eingehalten werden.

Vorschriften für Industrieversandstücke entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.5 und ICAO TI 6;7.4; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

Ein Typ IF-3-Versandstück ist so auszulegen, dass es die allgemeinen Vorschriften gemäß 6.4.2 (ADR, RID und IMDG-Code; ICAO 6;7.1) bei Luftbeförderung zusätzlich die Vorschriften gemäß 6.4.3 (IMDG-Code; ICAO TI 6;7.2) erfüllt. Die kleinste äußere Abmessung des Versandstückes darf nicht weniger als 10 cm betragen. Ein Typ IP-3-Versandstück ist so auszulegen, dass die Vorschriften der Unterabschnitte 6.4.7.2 bis 6.4.7.15 ADR, RID, IMDG-Code und 6;7.6.2 bis 7.6.15 ICAO TI (Vorschriften für Typ A-Versandstücke) erfüllt werden.

Alternative Vorschriften für Typ IF-3-Versandstücke entsprechend ADR, RID, IMDG-Code 6.4.5.4 und ICAO TI 6;7.4.4; ADN entsprechend Teil 6

  1. Versandstücke können unter folgenden Voraussetzungen als Typ IF-3-Versandstücke verwendet werden:

    1. sie erfüllen die Vorschriften für Typ IP-1-Versandstücke

    2. sie sind so ausgelegt, dass die für die Verpackungsgruppe I oder II genannten Vorschriften des Kapitels 6.1 ADR, RID, IMDG-Code und des Teils 6 Kapitel 1 bis 4 der ICAO TI erfüllt werden, und

    3. sie müssen, wenn sie den für die UN Verpackungsgruppen I oder II geforderten Prüfungen in Kapitel 6.1 IMDG-Code, ADR, RID und des Teils 6, Kapitel 4 der ICAO TI unterzogen werden, folgendes verhindern:

      • den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und

      • einem Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Versandstücks von mehr als 20 %.

  2. Container mit der Eigenschaft einer dauerhaften Umschließung dürfen unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IF-3-Versandstücke verwendet werden:

    1. der radioaktive Inhalt ist auf feste Stoffe begrenzt,

    2. sie erfüllen die Vorschriften für Typ IP-1-Versandstücke

    3. sie sind so ausgelegt, dass mit Ausnahme von Abmessungen und Gesamtgewichten die ISO-Norm 1496-1:1990 "Series 1 Freight Containers - Specifications and Testing - Part 1: General Cargo Containers" ("ISO-Container der Baureihe 1 - Spezifikation und Prüfung - Teil 1: Universalfrachtcontainer") und die späteren Änderungen 1:1993, 2:1998, 3:2005, 4:2006 und 5:2006 erfüllt werden. Sie müssen so ausgelegt sein, dass sie, wenn sie den in diesem Dokument geforderten Prüfungen unterzogen und den Beschleunigungen, wie sie bei einer Routinebeförderung auftreten können, ausgesetzt werden, Folgendes verhindern:

      • den Verlust oder die Verstreuung des radioaktiven Inhalts und

      • einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Containers von mehr als 20 %.

    Nur ADR, RID und IMDG-Code:

  3. Ortsbewegliche Tanks dürfen im Land- und Seeverkehr unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IF-3-Versandstücke verwendet werden:

    1. sie erfüllen die Vorschriften für Typ IP-1-Versandstücke

    2. sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.7 IMDG-Code, ADR, RID genannten Vorschriften erfüllt werden und dass sie einem Prüfdruck von 265 kPa standhalten, und

    3. sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen und dynamischen Beanspruchungen infolge Handhabung und der Routinebeförderungsbedingungen standhält und dass ein Anstieg der Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des ortsbeweglichen Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.

  4. Mit Ausnahme von ortsbeweglichen Tanks dürfen Tanks im Einklang mit der Tabelle unter 4.1.9.2.5 IMDG-Code, ADR, RID ebenfalls als Typ IF-3- oder Typ IF-3-Versandstück zur Beförderung von LSA-I- und LSA-II-Stoffen verwendet werden, vorausgesetzt:

    1. sie erfüllen die Vorschriften für Typ IP-1-Versandstücke

    2. sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitel 6.8 IMDG-Code, ADR, RID genannten Vorschriften erfüllt werden, und

    3. sie sind so ausgelegt, dass jede gegebenenfalls vorhandene zusätzliche Abschirmung den statischen und dynamischen Beanspruchungen infolge Handhabung und der Routinebeförderungsbedingungen standhält und dass ein Anstieg der Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des ortsbeweglichen Tanks von mehr als 20 % verhindert wird.

  5. Großpackmittel (IBC) aus Metall dürfen im Land- und Seeverkehr unter folgenden Voraussetzungen ebenfalls als Typ IF-3-Versandstücke verwendet werden:

    1. Sie erfüllen die Vorschriften für Typ IP-1-Versandstücke

    2. Sie sind so ausgelegt, dass die in Kapitels 6.5 IMDG-Code, ADR, RID für die Verpackungsgruppe I oder II genannten Vorschriften erfüllt werden und dass sie, wenn sie den in Kapitel 6.5 vorgeschriebenen Prüfungen unterzogen werden, wobei jedoch die Fallprüfung in einer zum größtmöglichen Schaden führenden Ausrichtung durchgeführt wird, Folgendes verhindern:

      • den Verlust oder die Verbreitung des radioaktiven Inhalts und

      • einen Anstieg der höchsten Dosisleistung an irgendeiner Stelle der äußeren Oberfläche des Großpackmittels (IBC) von mehr als 20 %.

Anforderungen bei spaltbaren Stoffen

Vorschriften für Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten gemäß ADR, RID und IMDG-Code 6.4.11 und ICAO 6;7.10; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Spaltbare Stoffe sind so zu befördern, dass

    1. bei Routine-Beförderungsbedingungen, normalen Beförderungsbedingungen und Unfall-Beförderungsbedingungen Unterkritikalität gewährleistet bleibt; insbesondere sind folgende mögliche Ereignisse zu berücksichtigen:

      1. Eindringen von Wasser in Versandstücke oder Auslaufen aus diesen;

      2. Verlust von Wirksamkeit eingebauter Neutronenabsorber oder -moderatoren;

      3. Veränderung der Anordnung des Inhalts entweder im Innern des Versandstücks oder als Ergebnis des Verlustes aus dem Versandstück;

      4. Verringerung von Abständen innerhalb oder zwischen Versandstücken;

      5. Eintauchen der Versandstücke in Wasser oder Bedecken der Versandstücke durch Schnee und

      6. Temperaturänderungen und

    2. folgende Vorschriften erfüllt werden:

      1. Die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks darf nicht kleiner sein als 10 cm, ausgenommen für unverpackte Stoffe, wenn die spaltbaren Nuklide freigestellt mit einer Gesamtmasse von höchstens 45 g unter ausschließlicher Verwendung befördert werden;

      2. die an anderer Stelle in der Vorschrift auf Grund der radioaktiven Eigenschaften der Stoffe enthaltenen Vorschriften;

      3. an der Außenseite des Versandstücks muss eine Vorrichtung wie ein Siegel angebracht sein, das nicht leicht zerbrechen kann und im unversehrten Zustand nachweist, dass das Versandstück nicht geöffnet worden ist, sofern die Stoffe nicht als spaltbar, freigestellt ausgenommen sind;

      4. die Vorschriften der Punkte 4) bis 14), sofern die Stoffe nicht als spaltbar, freigestellt oder die Punkte 2) oder 3) ausgenommen sind.

  2. Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, welche die Vorschriften des Absatzes d) und eine der Vorschriften der Absätze a) bis c) erfüllen, sind von den Vorschriften der Punkte 4) bis 14) ausgenommen.

    1. Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:

      1. die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm;

      2. die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:

        CSI=50*5*[(U-235-Masse im Versandstück (g)Z)+(Masse der anderen Nuklide # im Versandstück (g)280)]CSI = 50*5*(\frac{U-235-Masse\ im\ Versandstueck\ \left( g \right)}{Z} + \ \frac{\text{Masse\ der\ anderen\ spaltbaren\ Nuklide}^{\#}\ im\ Versandstueck\ (g)}{280})

        # Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240;

        wobei die Werte für Z dabei der unten stehenden Tabelle entnommen werden;

      3. die Kritikalitätssicherheitskennzahl jedes Versandstücks ist nicht größer als 10;

    2. Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:

      1. die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 30 cm;

      2. nach der Durchführung der in den Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen festgelegten Prüfungen

        • hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück;

        • werden die äußeren Mindestgesamtabmessungen des Versandstücks von mindestens 30 cm beibehalten;

        • verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge;

      3. die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:

        CSI=50*2*[(U-235-Masse im Versandstück (g)Z)+(Masse der anderen Nuklide # im Versandstück (g)280)]CSI = 50*2*(\frac{U-235-Masse\ im\ Versandstueck\ \left( g \right)}{Z} + \ \frac{\text{Masse\ der\ anderen\ spaltbaren\ Nuklide}^{\#}\ im\ Versandstueck\ (g)}{280})

        # Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240;

        wobei die Werte für Z dabei der unten stehenden Tabelle entnommen werden;

      4. die Kritikalitätssicherheitskennzahl jedes Versandstücks ist nicht größer als 10;

    3. Versandstücke, die spaltbare Stoffe in irgendeiner Form enthalten, vorausgesetzt:

      1. die kleinste äußere Abmessung des Versandstücks ist nicht kleiner als 10 cm;

      2. nach der Durchführung der in den Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen festgelegten Prüfungen

        • hält das Versandstück seinen spaltbaren Inhalt zurück;

        • werden die äußeren Mindestgesamtabmessungen des Versandstücks von mindestens 10 cm beibehalten;

        • verhindert das Versandstück das Eindringen eines Würfels von 10 cm Kantenlänge;

      3. die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:

        CSI=50*2*[(U-235-Masse im Versandstück (g)450)+(Masse der anderen Nuklide # im Versandstück (g)280)]CSI = 50*2*(\frac{U-235-Masse\ im\ Versandstueck\ \left( g \right)}{450} + \ \frac{\text{Masse\ der\ anderen\ spaltbaren\ Nuklide}^{\#}\ im\ Versandstueck\ (g)}{280})

        # Plutonium darf jeden Isotopenaufbau haben, vorausgesetzt, die Menge an Pu-241 im Versandstück ist geringer als die Menge an Pu-240;

      4. die Gesamtmasse spaltbarer Nuklide in einem Versandstück ist nicht größer als 15 g;

    4. die Gesamtmasse von Beryllium, mit Deuterium angereicherten wasserstoffhaltigen Stoffen, Graphit und anderen allotropischen Formen von Kohlenstoff in einem einzelnen Versandstück darf nicht größer sein als die Masse spaltbarer Nuklide im Versandstück, es sei denn, die Gesamtkonzentration dieser Stoffe ist nicht größer als 1 g in 1000 g des Stoffes. In Kupferlegierungen enthaltenes Beryllium muss bis zu 4 Masse-% der Legierung nicht berücksichtigt werden.

    Tabelle - Werte von Z für die Berechnung der Kritikalitätssicherheitskennzahl

    Anreicherung*) Z
    bis zu 1,5 % angereichertes Uran 2200
    bis zu 5 % angereichertes Uran 850
    bis zu 10 % angereichertes Uran 660
    bis zu 20 % angereichertes Uran 580
    bis zu 100 % angereichertes Uran 450

    *) Wenn ein Versandstück Uran mit variierenden Anreicherungen von U-235 enthält, muss für Z der Wert verwendet werden, welcher der höchsten Anreicherung entspricht.

  3. Versandstücke, die höchstens 1000 g Plutonium enthalten, sind von der Anwendung der Punkte 4) bis 14) ausgenommen, vorausgesetzt:

    1. höchstens 20 Masse-% des Plutoniums sind spaltbare Nuklide;

    2. die Kritikalitätssicherheitskennzahl des Versandstücks wird unter Verwendung der folgenden Formel berechnet:

      CSI=50*2*(Masse an Plutonium (g)1000)CSI = 50*2*(\frac{Masse\ an\ Plutonium(g)\ }{1000})

    3. in Fällen, in denen Uran zusammen mit dem Plutonium vorhanden ist, ist die Masse an Uran nicht größer als 1 % der Masse an Plutonium.

  4. Wenn die chemische oder physikalische Form, die Isotopenzusammensetzung, die Masse oder die Konzentration, das Moderationsverhältnis oder die Dichte oder die geometrische Anordnung nicht bekannt ist, müssen die Bewertungen der Punkte 8) bis 13) unter der Annahme durchgeführt werden, dass jeder einzelne unbekannte Parameter den Wert aufweist, der mit den bei diesen Bewertungen bekannten Bedingungen und Parametern in Einklang stehend zur höchsten Neutronenvermehrung führt.

  5. Für bestrahlten Kernbrennstoff müssen die Bewertungen der Punkte 8) bis 13) auf einer Isotopenzusammensetzung beruhen, die nachweislich entweder

    1. zur höchsten Neutronenvermehrung während der Bestrahlungsgeschichte führt oder

    2. zu einer konservativen Abschätzung der Neutronenvermehrung für die Bewertungen des Versandstücks führt. Nach der Bestrahlung, jedoch vor der Beförderung müssen Messungen durchgeführt werden, um die Konservativität der Isotopenzusammensetzung zu bestätigen.

  6. Das Versandstück muss, nachdem es den Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen unterzogen wurde,

    1. die Mindestaußenabmessungen des Versandstücks über alles auf mindestens 10 cm erhalten und

    2. das Eindringen eines Würfels mit 10 cm Seitenlänge verhindern.

  7. Das Versandstück muss für einen Umgebungstemperaturbereich von -40 °C bis +38 °C ausgelegt sein, sofern die zuständige Behörde im Zulassungszeugnis für die Bauart des Versandstücks nichts anderes festlegt.

  8. Für ein einzelnes Versandstück muss angenommen werden, dass Wasser in alle Hohlräume des Versandstücks, einschließlich solcher innerhalb der dichten Umschließung, eindringen oder aus diesen ausfließen kann. Wenn jedoch die Bauart Besonderheiten aufweist, die das Eindringen von Wasser in bestimmte Hohlräume oder das Ausfließen aus diesen auch infolge eines Fehlers verhindern, darf bezüglich dieser Hohlräume das Nichtvorhandensein einer Undichtheit unterstellt werden. Die Besonderheiten müssen eine der Folgenden umfassen:

    1. mehrfache hochwirksame Wasserbarrieren, von denen mindestens zwei wasserdicht bleiben, wenn das Versandstück den Prüfungen des Punkte 13 b) unterzogen wurde, eine strenge Qualitätskontrolle bei der Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen und Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung oder

    2. nur bei Versandstücken mit Uranhexafluorid mit einer höchsten Anreicherung von 5 Masse-% Uran-235:

      1. Versandstücke, bei denen im Anschluss an die Prüfungen des Punktes 13 b) kein physischer Kontakt zwischen dem Ventil oder dem Verschluss und einem sonstigen Bauteil der Verpackung außer seinem ursprünglichen Verbindungspunkt besteht und bei denen zusätzlich im Anschluss an die Prüfung der Erhitzungsprüfung der Prüfungen zum Nachweis der Widerstandfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen die Ventile und der Verschluss dicht bleiben, und

      2. eine strenge Qualitätskontrolle bei der Herstellung, Wartung und Instandsetzung von Verpackungen, verbunden mit Prüfungen zum Nachweis des Verschlusses jedes Versandstücks vor jeder Beförderung.

  9. Es ist eine unmittelbare Reflexion des Einschließungssystems durch mindestens 20 cm Wasser oder eine größere Reflexion, die zusätzlich durch das die Verpackung umgebende Material erbracht werden kann, anzunehmen. Wenn jedoch nachgewiesen werden kann, dass das Einschließungssystem im Anschluss an die Prüfungen des Punktes 13 b) innerhalb der Verpackung verbleibt, darf in Punktes 10 c) eine unmittelbare Reflexion des Versandstücks durch mindestens 20 cm Wasser angenommen werden.

  10. Das Versandstück muss unter den Bedingungen der Punkte 8) und 9) und unter Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, in Übereinstimmungen mit folgenden Punkten unterkritisch sein:

    1. den Routine-Beförderungsbedingungen (zwischenfallfrei);

    2. den Prüfungen des Punktes 12 b);

    3. den Prüfungen des Punktes 13 b).

  11. Bei Versandstücken für die Luftbeförderung:

    1. muss das Versandstück unter Bedingungen nach den Prüfungen für Typ C-Versandstücke gemäß den Prüfungen für Typ C-Versandstücke und unter Annahme einer Reflexion durch mindestens 20 cm Wasser, jedoch ohne Eindringen von Wasser, unterkritisch sein, und

    2. bei der Bewertung gemäß Punkt 10) wird die Verwendung von besondere Merkmale gemäß Punkt 8) vorausgesetzt, dass das Eindringen von Wasser in die Hohlräume oder das Ausfließen von Wasser wird verhindert, wenn das Versandstück nach den Prüfungen für Typ C-Versandstücke und der Wassereindringprüfung gemäß Wassereindringprüfung für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen Unterpunkt 3) unterzogen wird.

  12. Bei normalen Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl "N" so zu bestimmen, dass fünfmal "N" Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:

    1. es darf sich nichts zwischen den Versandstücken befinden, und die Anordnung von Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert, und

    2. der Zustand der Versandstücke entspricht dem eingeschätzten oder nachgewiesenen Zustand, nachdem sie den Prüfungen zum Nachweis der Widerstandfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen unterzogen wurden.

  13. Bei Unfall-Beförderungsbedingungen ist eine Anzahl "N" so zu bestimmen, dass zweimal "N" Versandstücke für die Anordnung und Versandstückbedingungen, die zur maximalen Neutronenvermehrung führen, bei Berücksichtigung des Folgenden unterkritisch sind:

    1. wasserstoffhaltiger Moderator zwischen den Versandstücken und die Anordnung von Versandstücken wird allseitig durch mindestens 20 cm Wasser reflektiert und

    2. die Prüfungen zum Nachweis der Widerstandfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen und anschließend die einschränkendere der nachstehenden Prüfungen:

      1. die mechanische Prüfungen zum Nachweise der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen Unterpunkt b) und entweder des der Unterpunkt c) dieser mechanischen Prüfungen für Versandstücke mit einer Masse von höchstens 500 kg und einer auf die Außenabmessungen bezogenen Gesamtdichte von höchstens 1000 kg/m³ oder des Unterpunktes a) dieser mechanischen Prüfungen für alle anderen Versandstücke und anschließend die Erhitzungsprüfung zum Nachweise der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen und vervollständigt durch die Wassereindringprüfung für Versandstücke für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen oder

      2. die Wassertauchprüfung des Unterabschnitts Prüfungen zum Nachweise der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungen und

    3. wenn nach den Prüfungen des Punktes 13 b) irgendein Teil des spaltbaren Stoffes aus der dichten Umschließung entweicht, muss angenommen werden, dass spaltbare Stoffe aus jedem Versandstück in der Anordnung entweichen, und die gesamten spaltbaren Stoffe müssen in einer Konfiguration und unter Moderationsbedingungen angeordnet werden, die bei einer unmittelbaren Reflexion durch mindestens 20 cm Wasser zur maximalen Neutronenvermehrung führen.

  14. Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch Division der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte für "N" zu ermitteln, die aus den Punkten 12) und 13) abgeleitet werden (d.h. CSI = 50/N). Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Versandstücken ist unterkritisch (d.h. N ist tatsächlich in beiden Fällen unendlich).

Prüfanforderungen

Prüfmethoden und Nachweisverfahren gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.12 und ICAO TI 6;7.11; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Der Nachweis der Einhaltung der geforderten Leistungsvorgaben muss durch ein oder mehrere der nachstehend genannten Verfahren erbracht werden.

    1. Durchführung von Prüfungen mit Proben, die die radioaktiven Stoffe in besonderer Form oder die gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe repräsentieren, oder mit Prototypen oder Serienmustern der Verpackung, wobei der Inhalt der zur Prüfung vorgesehenen Probe oder Verpackung soweit wie möglich die zu erwartende Bandbreite des radioaktiven Inhalts simulieren muss und die zu prüfende Probe oder Verpackung so vorbereitet wird, wie sie zur Beförderung aufgegeben wird.

    2. Bezugnahme auf frühere zufrieden stellende und ausreichend ähnliche Nachweise.

    3. Durchführung der Prüfungen mit Modellen eines geeigneten Maßstabes, die alle für den zu untersuchenden Aspekt wesentlichen Merkmale enthalten, sofern die technische Erfahrung gezeigt hat, dass die Ergebnisse derartiger Prüfungen für die Auslegung geeignet sind. Bei Verwendung von maßstabsgerechten Modellen ist zu berücksichtigen, dass es für bestimmte Prüfparameter, wie z. B. Durchmesser der Durchstoßstange oder Stapeldrucklast, einer Anpassung bedarf.

    4. Berechnung oder begründete Betrachtung, wenn die Berechnungsverfahren und Parameter allgemein als belastbar und konservativ anerkannt sind.

  2. Nachdem die Probe, der Prototyp oder das Serienmuster den Prüfungen unterzogen wurde, sind geeignete Bewertungsmethoden anzuwenden, um sicherzustellen, dass die Vorschriften für die Prüfmethoden in Übereinstimmung mit den vorgeschriebenen Auslegungs- und Akzeptanzkriterien erfüllt wurden.

  3. Vor der Prüfung sind an allen Prüfmustern Mängel oder Schäden festzustellen und zu protokollieren, einschließlich:

    1. Abweichungen von der Bauart;

    2. Fertigungsfehler;

    3. Korrosion oder andere Beeinträchtigungen und

    4. Verformung einzelner Teile.

    Die dichte Umschließung des Versandstücks muss eindeutig festgelegt sein. Die äußeren Teile des Prüfmusters müssen eindeutig gekennzeichnet sein, so dass leicht und zweifelsfrei auf jedes Teil des Prüfmusters Bezug genommen werden kann.

Prüfung der Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Strahlenabschirmung und Bewertung der Kritikalitätssicherheit gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.13 und ICAO TI 6;7.12; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

Nach jeder Prüfung, Gruppe von Prüfungen bzw. Abfolge anwendbarer Prüfungen, die in den Abschnitten 6.4.15 bis 6.4.21 (ADR, RID IMDG-Code; 6;7.14 bis 6;7.20 ICAO TI) festgelegt sind:

  1. sind Mängel und Schäden festzustellen und zu protokollieren;

  2. ist zu ermitteln, ob die Unversehrtheit der dichten Umschließung und der Abschirmung für Versandstücke unter Prüfbedingungen geforderten Maße erhalten geblieben ist, und

  3. ist bei Versandstücken mit spaltbaren Stoffen zu ermitteln, ob die für die Bewertung einzelner oder mehrerer Versandstücke getroffenen Annahmen und Bedingungen gültig sind.

Aufprallfundament für die Fallprüfungen gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.14 und ICAO TI 6;7.13; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

Das Aufprallfundament für die Fallprüfungen muss eine ebene, horizontale Oberfläche aufweisen, die so beschaffen sein muss, dass jede Steigerung ihres Widerstands gegen Verschiebung oder Verformung beim Aufprall des Prüfmusters zu keiner signifikant größeren Beschädigung des Prüfmusters führen würde.

Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter normalen Beförderungsbedingungen gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.15 und ICAO TI 6;7.14; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Bei diesen Prüfungen handelt es sich um die Wassersprühprüfung, die Fallprüfung, die Stapeldruckprüfung und die Durchstoßprüfung. Die Prüfmuster des Versandstücks müssen der Fallprüfung, der Stapeldruckprüfung und der Durchstoßprüfung unterzogen werden, wobei in jedem Fall vorher die Wassersprühprüfung durchgeführt werden muss. Für alle diese Prüfungen darf ein Prüfmuster verwendet werden, sofern die Vorschriften des Punktes 2) erfüllt sind.

  2. Die Zeitspanne zwischen dem Abschluss der Wassersprühprüfung und der anschließenden Prüfung muss so gewählt werden, dass das Wasser in größtmöglichem Umfang eingedrungen ist, ohne dass die Außenseite des Prüfmusters merklich getrocknet ist. Sofern nichts anderes dagegen spricht, beträgt diese Zeitspanne zwei Stunden, wenn das Sprühwasser gleichzeitig aus vier Richtungen einwirkt. Allerdings ist keine Zwischenpause vorzusehen, wenn das Sprühwasser aus jeder der vier Richtungen nacheinander einwirkt.

  3. Wassersprühprüfung: Das Prüfmuster ist einer Wassersprühprüfung zu unterziehen, die eine mindestens einstündige Beregnung mit einer Niederschlagsmenge von ungefähr 5 cm pro Stunde simuliert.

  4. Fallprüfung: Das Prüfmuster muss so auf das Aufprallfundament fallen, dass es hinsichtlich der zu prüfenden Sicherheitsmerkmale den größtmöglichen Schaden erleidet.

    1. Die Fallhöhe, gemessen vom untersten Punkt des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfundaments, muss in Abhängigkeit von der zutreffenden Masse mindestens dem Abstand in der unten stehenden Tabelle entsprechen. Das Aufprallfundament muss den oben beschriebenen Kriterien entsprechen.

    2. Bei rechteckigen Versandstücken aus Pappe oder Holz mit einer Masse von höchstens 50 kg ist ein gesondertes Prüfmuster dem freien Fall auf jede Ecke aus einer Höhe von 0,3 m zu unterziehen.

    3. Bei zylindrischen Versandstücken aus Pappe mit einer Masse von höchstens 100 kg ist ein gesondertes Prüfmuster dem freien Fall auf jedes Viertel der beiden Ränder aus einer Höhe von 0,3 m zu unterziehen.

    Freifallhöhe zur Prüfung von Versandstücken unter normal en Beförderungsbedingungen

    Masse des Versandstücks (kg) Freifallhöhe (m)
    Masse des Versandstücks < 5000 1,2
    5000 ≤ Masse des Versandstücks < 10000 0,9
    10000 ≤ Masse des Versandstücks < 15000 0,6
    15000 ≤ Masse des Versandstücks 0,3
  5. Stapeldruckprüfung: Sofern die Form der Verpackung ein Stapeln nicht wirksam ausschließt, ist das Prüfmuster für einen Zeitraum von 24 Stunden einer Druckbelastung auszusetzen, die dem größeren der nachstehenden Werte entspricht:

    1. dem Äquivalent des Fünffachen der Höchstmasse des Versandstücks und

    2. dem Äquivalent von 13 kPa, multipliziert mit der senkrecht projizierten Fläche des Versandstücks.

    Die Belastung muss gleichmäßig auf zwei gegenüberliegende Seiten des Prüfmusters einwirken, von denen eine die normalerweise als Auflagefläche benutzte Seite des Versandstücks ist.

  6. Durchstoßprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine starre, flache, horizontale Unterlage gestellt, die sich während der Prüfung nicht merklich verschieben darf.

    1. Eine Stange von 3,2 cm Durchmesser mit einem halbkugelförmigen Ende und einer Masse von 6 kg muss mit senkrecht stehender Längsachse so auf die Mitte der schwächsten Stelle des Prüfmusters fallen gelassen werden, dass sie bei genügend weitem Eindringen die dichte Umschließung trifft. Durch die Prüfung darf die Stange nicht merklich verformt werden.

    2. Die Fallhöhe, vom unteren Ende der Stange bis zur vorgesehenen Aufschlagstelle auf der Oberfläche des Prüfmusters gemessen, muss 1 m betragen.

Prüfungen zum Nachweis der Widerstandsfähigkeit unter Unfall-Beförderungsbedingungengemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.17 und ICAO TI 6;7.16; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Mechanische Prüfung: Die mechanische Prüfung besteht aus drei verschiedenen Fallprüfungen. Jedes Prüfmuster ist den anwendbaren Fallprüfungen, wie nachfolgend beschrieben, zu unterziehen. Die Reihenfolge der Fallprüfungen ist so zu wählen, dass bei Abschluss der mechanischen Prüfung das Prüfmuster eine derartige Beschädigung erlitten hat, dass in der darauffolgenden Erhitzungsprüfung die größtmögliche Beschädigung eintritt.

    1. Bei der Fallprüfung I muss das Prüfmuster so auf das Aufprallfundament fallen, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet, und die Fallhöhe, vom untersten Teil des Prüfmusters bis zur Oberfläche des Aufprallfundaments gemessen, muss 9 m betragen. Das Aufprallfundament muss den oben beschriebenen Kriterien entsprechen.

    2. Bei der Fallprüfung II muss das Prüfmuster so auf einen auf dem Aufprallfundament fest und senkrecht montierten Dorn fallen, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet. Die Fallhöhe, von der vorgesehenen Aufschlagstelle am Prüfmuster bis zur Oberseite des Dorns gemessen, muss 1 m betragen. Der Dorn muss aus einem massiven Baustahlzylinder mit einem Durchmesser von 15,0 cm ± 0,5 cm und einer Länge von 20 cm bestehen, sofern nicht ein längerer Dorn einen größeren Schaden verursachen würde; in diesem Fall ist ein Dorn zu verwenden, der so lang ist, dass er den größtmöglichen Schaden verursacht. Die Stirnfläche des Dorns muss flach und horizontal sein, wobei seine Kante auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet ist. Das Aufprallfundament, auf dem der Dorn befestigt ist, muss den oben beschriebenen Kriterien entsprechen.

    3. Bei der Fallprüfung III muss das Prüfmuster einer dynamischen Quetschprüfung unterzogen werden; dazu ist das Prüfmuster so auf dem Aufprallfundament zu positionieren, dass es den größtmöglichen Schaden erleidet, wenn eine Masse von 500 kg aus 9 m Höhe auf das Prüfmuster fällt. Die Masse besteht aus einer massiven Baustahlplatte mit einer Grundfläche von 1 m mal 1 m und muss in waagerechter Lage fallen. Die Kanten und Ecken der unteren Fläche der Stahlplatte müssen auf einen Radius von höchstens 6 mm abgerundet sein. Die Fallhöhe ist von der Unterseite der Platte zum obersten Punkt des Prüfmusters zu messen. Das Aufprallfundament, auf dem das Prüfmuster liegt, muss den oben beschriebenen Kriterien entsprechen.

  2. Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster muss sich bei einer Umgebungstemperatur von 38 °C, bei den Sonneneinstrahlungsbedingungen der Tabelle mit den Daten für die Sonneneinstrahlung und bei der durch den radioaktiven Inhalt des Versandstücks erzeugten maximalen Wärmeleistung im thermischen Gleichgewicht befinden. Alternativ darf von diesen Parametern vor und während der Prüfung abgewichen werden, sie sind jedoch bei der anschließenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück zu berücksichtigen. Für die Erhitzungsprüfung gilt:

    1. Das Prüfmuster ist für die Dauer von 30 Minuten einer thermischen Umgebung auszusetzen, die einen Wärmestrom aufweist, der mindestens einem Feuer aus einem Kohlenwasserstoff-Luft-Gemisch, das bei ausreichend ruhigen Umgebungsbedingungen einen minimalen durchschnittlichen Strahlungskoeffizienten des Feuers von 0,9 und eine durchschnittliche Temperatur von mindestens 800 °C gewährleistet, entspricht und der das Prüfmuster vollständig einschließt; der Oberflächenabsorptionskoeffizient ist mit 0,8 oder dem Wert anzunehmen, den das Versandstück nachweislich aufweist, wenn es dem beschriebenen Feuer ausgesetzt wird.

    2. Anschließend ist das Prüfmuster einer Umgebungstemperatur von 38 °C, den Sonneneinstrahlungsbedingungen der Tabelle mit den Daten für die Sonneneinstrahlung und dem höchsten Auslegungswert für die durch den radioaktiven Inhalt des Versandstücks erzeugten inneren Wärmeleistung so lange auszusetzen, bis an jeder Stelle des Prüfmusters die Temperaturen sinken und/oder sich dem ursprünglichen Gleichgewichtszustand nähern. Alternativ darf von diesen Parametern nach Beendigung der Erhitzungsphase abgewichen werden, sie sind jedoch bei der anschließenden Bewertung der Auswirkungen auf das Versandstück zu berücksichtigen.

    Während und nach der Prüfung darf das Prüfmuster nicht künstlich gekühlt werden und die von selbst fortdauernde Verbrennung von Werkstoffen des Prüfmusters ist zuzulassen.

Wassereindringprüfung für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen gemäß ADR, RID, IMDG-Code 6.4.19 und ICAO TI 6;7.18; ADN entsprechend Teil 6 des ADR

  1. Versandstücke, bei denen zur Beurteilung ein Eindringen oder Auslaufen von Wasser in einem Umfang angenommen wurde, der zur höchsten Reaktivität führt, sind von der Prüfung ausgenommen.

  2. Bevor das Prüfmuster der nachstehenden Wassereindringprüfung unterzogen wird, muss es den Fallprüfungen II und, wie in Unterabschnitt 6.4.11.13 (ADR, RID, IMDG-Code; ICAO TI 6;7.10.13) gefordert, entweder der Fallprüfung I oder Fallprüfung III und der Erhitzungsprüfung unterzogen werden.

  3. Das Prüfmuster muss in einer Lage, für die die größte Undichtheit zu erwarten ist, für die Dauer von mindestens acht Stunden mindestens 0,9 m tief in Wasser eingetaucht werden.



Zusammenpackung

Außer Gegenständen, die für die Verwendung radioaktiver Stoffe notwendig sind, darf ein Versandstück keine anderen Gegenstände enthalten. Die Wechselwirkung zwischen diesen Gegenständen und dem Versandstück darf unter den für das Baumuster anwendbaren Beförderungsbedingungen die Sicherheit des Versandstücks nicht verringern.

Zusammenladung, Stauung, Trennung

Zusammenladung1.11.21.31.41.51.62.12.22.334.14.1+14.24.35.15.25.2+16.16.2789
ADR 2023-a--XXXXX-XXXX-XXXXX
RID 2023-a--XXXXX-XXXX-XXXXX
IMDG-Code, Amdt. 41-22222222211222212X3X2X
ICAO TI 2023 - 2024----------------


Begleit- und Beförderungspapiere

ADR 2023

Auszüge aus dem Kapitel 5.4 Dokumentation

5.4.0 Allgemeine Vorschriften

  1. Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind bei jeder durch das ADR geregelten Beförderung von Gütern die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen.

    Bem. Wegen des Verzeichnisses der auf den Beförderungseinheiten mitzuführenden Dokumente siehe Abschnitt 8.1.2.

  2. Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.

  3. Wenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelt werden, muss der Absender in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen.

5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen

5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen

  1. Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:

    1. die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;

    2. die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe Absatz 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1);

    3. für radioaktive Stoffe der Klasse 7: die Nummer der Klasse "7";

      Bem.: Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172.

  2. Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.

    Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.

5.4.1.2.5 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7

  1. Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende Angaben in der vorgegebenen Reihenfolge direkt nach den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis c) und k) vermerkt werden:

    1. Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide;

    2. eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder die Angabe, dass es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend. Für radioaktive Stoffe mit Nebengefahren siehe Absatz c) der Sondervorschrift 172 in Kapitel 3.3;

    3. die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem entsprechenden SI-Vorsatzzeichen (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen darf anstelle der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Gemischen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden;

    4. die gemäß Absatz 5.1.5.3.4 zugeordnete Kategorie des Versandstücks, der Umverpackung oder des Containers, d. h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;

    5. die gemäß den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Transportkennzahl (ausgenommen Kategorie I-WEISS);

    6. für spaltbare Stoffe,

      1. die unter einer der Freistellungen der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 befördert werden, der Verweis auf den zutreffenden Absatz;

      2. die unter den Absätzen c) bis e) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 befördert werden, die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide;

      3. die in einem Versandstück enthalten sind, für das einer der Absätze a) bis c) des Unterabschnitts 6.4.11.2 oder der Unterabschnitt 6.4.11.3 angewendet wird, der Verweis auf zutreffenden Absatz oder Unterabschnitt;

      4. soweit anwendbar, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;

    7. das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständigen Behörde (radioaktive Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktive Stoffe, gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellte spaltbare Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend;

    8. für Sendungen mit mehr als einem Versandstück muss die in Absatz 5.4.1.1.1 und in den Absätzen a) bis g) vorgeschriebene Information für jedes Versandstück angegeben werden. Für Versandstücke in einer Umverpackung, einem Container oder einem Fahrzeug muss eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umverpackung, des Containers oder des Fahrzeugs und gegebenenfalls jeder Umverpackung, jedes Containers oder jedes Fahrzeugs beigefügt werden. Sind bei einer Zwischenentladung einzelne Versandstücke aus der Umverpackung, dem Container oder dem Fahrzeug zu entnehmen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere zur Verfügung gestellt werden;

    9. falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung zu befördern ist, der Vermerk "BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG";

    10. bei LSA-II- oder LSA-III-Stoffen und bei SCO-I-, SCO-II- oder SCO-III-Gegenständen die Gesamtaktivität der Sendung als Vielfaches des A2-Wertes. Bei radioaktiven Stoffen, bei denen der A2-Wert unbegrenzt ist, muss das Vielfache des A2-Wertes Null sein.

  2. Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

    1. zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versandstücks, der Umverpackung oder des Containers, einschließlich besonderer die Wärmeableitung betreffende Ladevorschriften (siehe Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (3.2)), oder einen Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;

    2. Einschränkungen hinsichtlich der Versandart oder des Fahrzeugs und notwendige Angaben über den Beförderungsweg;

    3. für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen.

  3. Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 5.4.1.1.1 vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

  4. Die erforderlichen Zeugnisse der zuständigen Behörde müssen der Sendung nicht unbedingt beigefügt sein. Der Absender muss diese dem (den) Beförderer(n) vor dem Be- und Entladen zugänglich machen.

RID 2023

Auszüge aus dem Kapitel 5.4 Dokumentation

5.4.0 Allgemeine Vorschriften

  1. Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind bei jeder durch das RID geregelten Beförderung von Gütern die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen.

  2. Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.

  3. Wenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelt werden, muss der Absender in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen.

5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen

5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen

  1. Das oder die Beförderungspapier(e) muss (müssen) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand folgende Angaben enthalten:

    1. die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;

    2. die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe Absatz 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1);

    3. für radioaktive Stoffe der Klasse 7: die Nummer der Klasse "7";

      Bem.: Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172.

  2. Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.

    Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.

5.4.1.2.5 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7

  1. Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende Angaben in der vorgegebenen Reihenfolge direkt nach den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis c) vermerkt werden:

    1. Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide;

    2. eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder die Angabe, dass es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend. Für radioaktive Stoffe mit Nebengefahren siehe Absatz c) der Sondervorschrift 172 in Kapitel 3.3;

    3. die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem entsprechenden SI-Vorsatzzeichen (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen darf anstelle der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Gemischen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden;

    4. die gemäß Absatz 5.1.5.3.4 zugeordnete Kategorie des Versandstücks, der Umverpackung oder des Containers, d. h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;

    5. die gemäß den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Transportkennzahl (ausgenommen Kategorie I-WEISS);

    6. für spaltbare Stoffe,

      1. die unter einer der Freistellungen der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 befördert werden, der Verweis auf den zutreffenden Absatz;

      2. die unter den Absätzen c) bis e) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 befördert werden, die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide;

      3. die in einem Versandstück enthalten sind, für das einer der Absätze a) bis c) des Unterabschnitts 6.4.11.2 oder der Unterabschnitt 6.4.11.3 angewendet wird, der Verweis auf zutreffenden Absatz oder Unterabschnitt;

      4. soweit anwendbar, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;

    7. das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständigen Behörde (radioaktive Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktive Stoffe, gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellte spaltbare Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend;

    8. für Sendungen mit mehr als einem Versandstück muss die in Absatz 5.4.1.1.1 und in den Absätzen a) bis g) vorgeschriebene Information für jedes Versandstück angegeben werden. Für Versandstücke in einer Umverpackung, einem Container oder einem Fahrzeug muss eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umverpackung, des Containers oder des Fahrzeugs und gegebenenfalls jeder Umverpackung, jedes Containers oder jedes Fahrzeugs beigefügt werden. Sind bei einer Zwischenentladung einzelne Versandstücke aus der Umverpackung, dem Container oder dem Fahrzeug zu entnehmen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere zur Verfügung gestellt werden;

    9. falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung zu befördern ist, der Vermerk "BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG";

    10. bei LSA-II- oder LSA-III-Stoffen und bei SCO-I-, SCO-II- oder SCO-III-Gegenständen die Gesamtaktivität der Sendung als Vielfaches des A2-Wertes. Bei radioaktiven Stoffen, bei denen der A2-Wert unbegrenzt ist, muss das Vielfache des A2-Wertes Null sein.

  2. Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

    1. zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versandstücks, der Umverpackung oder des Containers, einschließlich besonderer die Wärmeableitung betreffende Ladevorschriften (siehe Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 33 (3.2)), oder einen Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;

    2. Einschränkungen hinsichtlich der Versandart oder des Fahrzeugs und notwendige Angaben über den Beförderungsweg;

    3. für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen.

  3. Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 5.4.1.1.1 vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

  4. Die erforderlichen Zeugnisse der zuständigen Behörde müssen der Sendung nicht unbedingt beigefügt sein. Der Absender muss diese dem (den) Beförderer(n) vor dem Be- und Entladen zugänglich machen.

ADN 2023

Auszüge aus dem Kapitel 5.4 Dokumentation

5.4.0 Allgemeine Vorschriften

  1. Sofern nichts anderes festgelegt ist, sind bei jeder durch das ADN geregelten Beförderung von Gütern die in diesem Kapitel jeweils vorgeschriebenen Dokumente mitzuführen.

    Bem. Wegen des Verzeichnisses der auf den Schiffen mitzuführenden Dokumente siehe Abschnitt 8.1.2.

  2. Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustausch (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation sind zugelassen, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen.

  3. Wenn die Informationen über die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer durch Arbeitsverfahren mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV) oder elektronischem Datenaustausch (EDI) übermittelt werden, muss der Absender in der Lage sein, dem Beförderer die Informationen als Papierdokument zu übergeben, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen.

5.4.1 Beförderungspapier für die Beförderung gefährlicher Güter und damit zusammenhängende Informationen

5.4.1.1 Allgemeine Angaben, die im Beförderungspapier enthalten sein müssen

5.4.1.1.1 Allgemeine Angaben, die bei der Beförderung in loser Schüttung oder in Versandstücken im Beförderungspapier enthalten sein müssen

Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten:

  1. die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden, oder die Stoffnummer;

  2. die gemäß Abschnitt 3.1.2 bestimmte offizielle Benennung für die Beförderung, sofern zutreffend (siehe Absatz 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe Absatz 3.1.2.8.1.1);

  3. für radioaktive Stoffe der Klasse 7: die Nummer der Klasse "7";

    Bem.: Für radioaktive Stoffe mit einer Nebengefahr siehe auch Kapitel 3.3 Sondervorschrift 172.

Die für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Angaben müssen lesbar sein.

Obwohl in Kapitel 3.1 und in Kapitel 3.2 Tabelle A zur Angabe der Elemente, die Bestandteil der offiziellen Benennung für die Beförderung sein müssen, Großbuchstaben verwendet werden und obwohl in diesem Kapitel zur Angabe der für das Beförderungspapier vorgeschriebenen Informationen Großbuchstaben und Kleinbuchstaben verwendet werden, darf die Verwendung von Großbuchstaben oder Kleinbuchstaben für die im Beförderungspapier erforderlichen Angaben frei gewählt werden.

5.4.1.2.5 Zusätzliche Vorschriften für die Klasse 7

  1. Für jede Sendung mit Stoffen der Klasse 7 müssen im Beförderungspapier, soweit anwendbar, folgende Angaben in der vorgegebenen Reihenfolge direkt nach den Angaben gemäß Absatz 5.4.1.1.1 a) bis c) vermerkt werden:

    1. Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Gemischen von Radionukliden eine geeignete allgemeine Bezeichnung oder ein Verzeichnis der einschränkendsten Nuklide;

    2. eine Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder die Angabe, dass es sich um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend. Für radioaktive Stoffe mit Nebengefahren siehe Absatz c) der Sondervorschrift 172 in Kapitel 3.3;

    3. die maximale Aktivität des radioaktiven Inhalts während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem entsprechenden SI-Vorsatzzeichen (siehe Unterabschnitt 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen darf anstelle der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Gemischen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder in Vielfachen davon angegeben werden;

    4. die gemäß Absatz 5.1.5.3.4 zugeordnete Kategorie des Versandstücks, der Umverpackung oder des Containers, d. h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;

    5. die gemäß den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Transportkennzahl (ausgenommen Kategorie I-WEISS);

    6. für spaltbare Stoffe,

      1. die unter einer der Freistellungen der Absätze a) bis f) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 befördert werden, der Verweis auf den zutreffenden Absatz;

      2. die unter den Absätzen c) bis e) des Absatzes 2.2.7.2.3.5 befördert werden, die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide;

      3. die in einem Versandstück enthalten sind, für das einer der Absätze a) bis c) des Unterabschnitts 6.4.11.2 oder der Unterabschnitt 6.4.11.3 angewendet wird, der Verweis auf zutreffenden Absatz oder Unterabschnitt;

      4. soweit anwendbar, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;

    7. das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständigen Behörde (radioaktive Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktive Stoffe, gemäß Absatz 2.2.7.2.3.5 f) freigestellte spaltbare Stoffe, Sondervereinbarung, Versandstückmuster oder Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend;

    8. für Sendungen mit mehr als einem Versandstück muss die in Absatz 5.4.1.1.1 und in den Absätzen a) bis g) vorgeschriebene Information für jedes Versandstück angegeben werden. Für Versandstücke in einer Umverpackung, einem Container oder einem Beförderungsmittel muss eine detaillierte Aufstellung des Inhalts jedes Versandstücks innerhalb der Umverpackung, des Containers oder des Beförderungsmittels und gegebenenfalls jeder Umverpackung, jeder Container oder jedes Beförderungsmittels beigefügt werden. Sind an einem Zwischenentladeort einzelne Versandstücke aus der Umverpackung, dem Container oder dem Beförderungsmittel zu entladen, müssen die zugehörigen Beförderungspapiere zur Verfügung gestellt werden;

    9. falls eine Sendung unter ausschließlicher Verwendung zu befördern ist, der Vermerk "BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG";

    10. bei LSA-II- oder LSA-III-Stoffen und bei SCO-I-, SCO-II- oder SCO-III-Gegenständen die Gesamtaktivität der Sendung als Vielfaches des A2-Wertes. Bei radioaktiven Stoffen, bei denen der A2-Wert unbegrenzt ist, muss das Vielfache des A2-Wertes Null sein.

  2. Der Absender hat zusammen mit dem Beförderungspapier auf die Maßnahmen hinzuweisen, die vom Beförderer gegebenenfalls zu ergreifen sind. Diese schriftlichen Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer und den zuständigen Behörden für notwendig erachtet werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

    1. zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, der Verstauung, der Beförderung, der Handhabung und der Entladung des Versandstücks, der Umverpackung oder des Containers, einschließlich besonderer die Wärmeableitung betreffende Ladevorschriften (siehe Absatz 7.1.4.14.7.3.2), oder einen Hinweis, dass solche Maßnahmen nicht erforderlich sind;

    2. Einschränkungen hinsichtlich der Versandart oder des Fahrzeugs und notwendige Angaben über den Beförderungsweg;

    3. für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen.

  3. Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die in Absatz 5.4.1.1.1 vorgeschriebene Angabe der UN-Nummer und der offiziellen Benennung für die Beförderung in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

  4. Die erforderlichen Zeugnisse der zuständigen Behörde müssen der Sendung nicht unbedingt beigefügt sein. Der Absender muss diese dem (den) Beförderer(n) vor dem Be- und Entladen zugänglich machen.

IMDG-Code, Amdt. 41-22

Auszüge aus dem Kapitel 5.4 Dokumentation

Bemerkung 1: Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitungssysteme (EDV) und Übertragungsverfahren unter Nutzung des elektronischen Datenaustauschs (EDI - Electronic data interchange) als Alternative zur Dokumentation auf Papier wird durch die Vorschriften dieses Codes nicht ausgeschlossen. Sämtliche Bezugnahmen auf "Beförderungsdokument für gefährliche Güter" in diesem Kapitel schließen auch die Bereitstellung der erforderlichen Informationen mit Hilfe von elektronischen Datenverarbeitungs- und Datenaustauschsystemen ein.
Bemerkung 2: Wenn gefährliche Güter befördert werden sollen, sind ähnliche Dokumente auszustellen, wie sie für andere Arten von Gütern erforderlich sind. Die Form dieser Dokumente, die einzutragenden Angaben und die damit verbundenen Verpflichtungen können durch internationale Übereinkommen, die auf bestimmte Verkehrsträger Anwendung finden, und durch die nationale Gesetzgebung festgelegt sein.
Bemerkung 3: Eine der wichtigsten Anforderungen an ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter ist, dass es die wesentlichen Informationen über die von diesen Gütern ausgehenden Gefahren vermittelt. Es ist deshalb notwendig, bestimmte grundlegende Angaben in das Beförderungsdokument für eine Sendung mit gefährlichen Gütern aufzunehmen, soweit in diesem Code nicht eine Ausnahme davon zugelassen oder etwas anderes vorgeschrieben ist.
Bemerkung 4: Außer den Angaben, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlich sind, kann die zuständige Behörde die Angabe weiterer Informationen vorschreiben.
Bemerkung 5: Außer den Angaben, die nach den Vorschriften dieses Kapitels erforderlich sind, können zusätzliche Informationen hinzugefügt werden. Diese Informationen dürfen jedoch:
  1. nicht von den gemäß diesem Kapitel oder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsinformationen ablenken,
  2. nicht im Widerspruch zu den gemäß diesem Kapitel oder von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Sicherheitsinformationen stehen oder
  3. sich nicht mit bereits vorliegenden Informationen überschneiden.

5.4.1 Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter

5.4.1.1 Allgemeines

  1. Soweit nicht etwas anderes vorgeschrieben ist, muss der Versender, der gefährliche Güter befördern lassen will, dem Beförderer für diese gefährlichen Güter geltende Informationen zur Verfügung stellen, einschließlich der in diesem Code aufgeführten zusätzlichen Informationen und Dokumente. Diese Informationen können in einem Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder, mit Zustimmung des Beförderers, unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungs- und Datenaustauschverfahren bereitgestellt werden.

  2. Werden die Informationen für die Beförderung gefährlicher Güter dem Beförderer unter Verwendung elektronischer Datenverarbeitungs- und Datenaustauschverfahren zur Verfügung gestellt, so muss der Versender in der Lage sein, die Informationen ohne Verzögerung in Papierform zu erstellen, wobei die Informationen in der in diesem Kapitel vorgeschriebenen Reihenfolge erscheinen müssen.

5.4.1.2 Form des Beförderungsdokuments

  1. Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter kann jede Form haben, sofern es alle nach den Vorschriften dieses Codes erforderlichen Angaben enthält.

  2. Wenn sowohl gefährliche als auch ungefährliche Güter in einem Beförderungsdokument aufgeführt werden, müssen die gefährlichen Güter zuerst genannt oder in anderer Weise hervorgehoben werden.

  3. Fortsetzungsseite

    Ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter darf aus mehreren Seiten bestehen; dabei müssen die Seiten fortlaufend nummeriert sein.

  4. Die Angaben in einem Beförderungsdokument für gefährliche Güter müssen leicht erkennbar, lesbar und dauerhaft sein.

  5. Beispiel eines Beförderungsdokuments für gefährliche Güter

    Das in 5.4.5 abgebildete Formular ist ein Beispiel für ein Beförderungsdokument für gefährliche Güter. 1)

5.4.1.3 Versender, Empfänger und Datum

Name und Adresse des Versenders und des Empfängers der gefährlichen Güter müssen in dem Beförderungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein. Ebenso muss das Datum, an dem das Beförderungsdokument für gefährliche Güter oder eine elektronische Kopie davon erstellt oder dem Erstbeförderer übergeben wurde, enthalten sein.

5.4.1.4 Angaben, die im Beförderungsdokument für gefährliche Güter enthalten sein müssen

  1. Angaben über die gefährlichen Güter

    Das Beförderungsdokument für gefährliche Güter muss für jeden Stoff oder Gegenstand, der befördert werden soll, die folgenden Angaben enthalten:

    1. die UN-Nummer, der die Buchstaben "UN" vorangestellt werden;

    2. den gemäß 3.1.2 bestimmten richtigen technischen Namen, sofern zutreffend (siehe 3.1.2.8.1) ergänzt durch die technische Benennung in Klammern (siehe 3.1.2.8.1.1);

    3. Klasse der Hauptgefahr oder, falls zugeordnet, Unterklasse der Güter sowie bei Klasse 1 der Buchstabe für die Verträglichkeitsgruppe. Den Nummern für die Klasse oder Unterklasse der Hauptgefahr können die Wörter "Klasse"/"Class" oder "Unterklasse"/"Division" vorangestellt werden;

    4. die gegebenenfalls zugeordnete(n) Nummer(n) für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr, die mit dem (den) anzubringenden Gefahrzettel(n) für die Zusatzgefahr übereinstimmen, sind nach der Klasse oder Unterklasse der Hauptgefahr einzutragen und in Klammern zu setzen. Den Nummern für die Klasse oder Unterklasse der Zusatzgefahr können die Wörter "Klasse"/"Class" oder "Unterklasse"/" Division" vorangestellt werden;

    5. gegebenenfalls die dem Stoff oder Gegenstand zugeordnete Verpackungsgruppe, der "VG"/"PG" vorangestellt werden kann (z. B. "VG II"/"PG II").

  2. Reihenfolge der Angaben über die gefährlichen Güter

    Die fünf Bestandteile der Angaben über die gefährlichen Güter nach 5.4.1.4.1 müssen in der oben verwendeten Reihenfolge (d. h. 1., 2., 3., 4. und 5.) ohne weitere eingeschobene Angaben, mit Ausnahme der in diesem Code vorgesehenen Angaben, erscheinen. Sofern nicht anders nach diesem Code zugelassen oder vorgeschrieben sind zusätzliche Informationen nach den Angaben über die gefährlichen Güter aufzuführen.

5.4.1.5.7 Radioaktive Stoffe

  1. Die folgenden Angaben müssen, soweit zutreffend, für jede Sendung mit radioaktiven Stoffen der Klasse 7 in der angegebenen Reihenfolge aufgenommen werden:

    1. Name oder Symbol jedes Radionuklids oder bei Radionuklidgemischen die geeignete allgemeine Bezeichnung oder eine Aufzählung der unter die strengsten Vorschriften fallenden Nuklide;

    2. Beschreibung der physikalischen und chemischen Form des Stoffes oder einen Vermerk, dass es sich bei dem Stoff um einen radioaktiven Stoff in besonderer Form oder um einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff handelt. Für die chemische Form ist eine Gattungsbezeichnung ausreichend;

    3. höchste Aktivität des radioaktiven Inhalts der Sendung während der Beförderung in Becquerel (Bq) mit dem zutreffenden SI-Vorsatzzeichen (siehe 1.2.2.1). Bei spaltbaren Stoffen kann anstelle der Aktivität die Masse der spaltbaren Stoffe (oder gegebenenfalls bei Mischungen die Masse jedes spaltbaren Nuklids) in Gramm (g) oder einem Vielfachen davon angegeben werden;

    4. die gemäß Absatz 5.1.5.3.4 zugeordnete Kategorie des Versandstücks, der Umverpackung oder des Containers, d. h. I-WEISS, II-GELB, III-GELB;

    5. die gemäß den Absätzen 5.1.5.3.1 und 5.1.5.3.2 bestimmte Transportkennzahl (ausgenommen Kategorie I-WEISS);

    6. für spaltbare Stoffe,

      1. die unter einer der Freistellungen von 2.7.2.3.5.1 bis 2.7.2.3.5.6 befördert werden, der Verweis auf den zutreffenden Absatz;

      2. die unter 2.7.2.3.5.3 bis 2.7.2.3.5.5 befördert werden, die Gesamtmasse der spaltbaren Nuklide;

      3. die in einem Versandstück enthalten sind, für das eine der Vorschriften von 6.4.11.2 (a) bis 6.4.11.2 (c) oder 6.4.11.3 angewendet wird, der Verweis auf den zutreffenden Absatz;

      4. soweit anwendbar, die Kritikalitätssicherheitskennzahl;

    7. das Kennzeichen jedes Zulassungs-/Genehmigungszeugnisses einer zuständigen Behörde (radioaktive Stoffe in besonderer Form, gering dispergierbare radioaktive Stoffe, gemäß 2.7.2.3.5.6 freigestellte spaltbare Stoffe, Sondervereinbarung, Bauart des Versandstücks oder Beförderung), soweit für die Sendung zutreffend;

    8. bei Sendungen mit mehr als einem Versandstück sind für jedes Versandstück die in 5.4.1.4.1.1 bis 5.4.1.4.1.3 und 5.4.1.5.7.1.1 bis 5.4.1.5.7.1.7 enthaltenen Angaben aufzunehmen. Bei Versandstücken in einer Umverpackung, einem Frachtcontainer oder einem Beförderungsmittel sind ausführliche Angaben über den Inhalt jedes Versandstücks in der Umverpackung, dem Frachtcontainer oder dem Beförderungsmittel und, sofern zutreffend, jeder Umverpackung, jedes Frachtcontainers und jedes Beförderungsmittels aufzunehmen. Wenn Versandstücke an einer Zwischenentladestelle aus der Umverpackung, dem Frachtcontainer oder dem Beförderungsmittel entladen werden sollen, müssen entsprechende Beförderungsdokumente vorliegen;

    9. bei Sendungen, die unter ausschließlicher Verwendung zu befördern sind, der Vermerk "BEFÖRDERUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER VERWENDUNG"/"EXCLUSIVE USE SHIPMENT" und

    10. bei LSA-II- und LSA-III-Stoffen sowie bei SCO-I-, SCO-II- und SCO-III-Gegenständen die Gesamtaktivität der Sendung als ein Vielfaches des A2-Wertes. Bei radioaktiven Stoffen, bei denen der A2-Wert unbegrenzt ist, muss das Vielfache des A2-Wertes Null sein.

  2. Das Beförderungsdokument muss Hinweise auf Maßnahmen enthalten, die gegebenenfalls vom Beförderer zu treffen sind. Diese Hinweise müssen in den Sprachen abgefasst sein, die vom Beförderer oder von den betreffenden Behörden für erforderlich gehalten werden, und müssen mindestens folgende Informationen enthalten:

    1. zusätzliche Maßnahmen bei der Verladung, Stauung, Beförderung, Handhabung und Entladung der Versandstücke, Umverpackungen oder Frachtcontainer einschließlich besonderer Staumaßnahmen zur sicheren Wärmeableitung (siehe 7.1.4.5.2) oder eine Erklärung, dass keine zusätzlichen Maßnahmen erforderlich sind;

    2. Beschränkungen bezüglich des Verkehrsträgers oder Beförderungsmittels und erforderliche Anweisungen für den Beförderungsweg;

    3. für die Sendung geeignete Notfallvorkehrungen.

  3. Bei allen internationalen Beförderungen von Versandstücken, für die eine Zulassung der Bauart oder eine Genehmigung der Beförderung durch die zuständige Behörde erforderlich ist und für die in den verschiedenen von der Beförderung berührten Staaten unterschiedliche Zulassungs- oder Genehmigungstypen gelten, muss die in 5.4.1.4.1 vorschriebene Angabe der UN-Nummer und des richtigen technischen Namens in Übereinstimmung mit dem Zulassungszeugnis des Ursprungslandes der Bauart erfolgen.

  4. Die erforderlichen Zeugnisse der zuständigen Behörden brauchen der Sendung nicht unbedingt beigefügt zu werden. Der Versender muss sie dem Beförderer (den Beförderern) vor dem Verladen oder Entladen vorgelegen.


Fußnote

  1. Für die Verwendung dieses Dokuments können die entsprechenden Empfehlungen des UNECE United Nations Centre for Trade Facilitation and Electronic Business (Zentrum der Vereinten Nationen für Handelserleichterungen und elektronischen Geschäftsverkehr) (UN/CEFACT) herangezogen werden, insbesondere Empfehlung Nr. 1 (United Nations Layout Key for Trade Documents - Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente) (ECE/TRADE/137, Ausgabe 81.3), UN Layout Key for Trade Documents - Guidelines for Applications (Formularentwurf der Vereinten Nationen für Handelsdokumente - Leitfaden für Anwendungsmöglichkeiten) (ECE/TRADE/270, Ausgabe 2002), überarbeitete Empfehlungen Nr. 11 (Documentary Aspects of the International Transport of Dangerous Goods - Aspekte der Dokumentation bei der internationalen Beförderung gefährlicher Güter) (ECE/TRADE/C/CEFACT/2008/8) und Empfehlung Nr. 22 (Layout Key for Standard Consignment Instructions - Formularentwurf für standardisierte Versandanweisungen) (ECE/TRADE/168, Ausgabe 1989). Siehe auch UN/CEFACT Summary of Trade Facilitation Recommentations (Zusammenfassung der Empfehlungen für Handelserleichterungen (ECE/TRADE/346, Ausgabe 2006) und United Nations Trade Data Elements Directory (Verzeichnis der Handelsdatenelemente der Vereinten Nationen) (UNTDED) (ECE/TRADE/362, Ausgabe 2005).

ICAO TI 2023 - 2024

Auszüge aus Teil 5 Kapitel 4 Dokumentation

5;4 DOCUMENTATION

Note.- These Instructions do not preclude the use of electronic data processing (EDP) and electronic data interchange (EDI) transmission techniques as an alternative to paper documentation. Unless otherwise indicated, all references to "dangerous goods transport document" in this chapter also include provision of the required information by use of EDP and EDI transmission techniques.

5;4.1 DANGEROUS GOODS TRANSPORT INFORMATION

5;4.1.1 General

  1. The person who offers dangerous goods for transport by air must provide to the operator the information applicable to the consignment as set out in this paragraph. The information may be provided on a paper document or, where an agreement exists with the operator, by EDP or EDI techniques.

  2. Where a paper document is used, the person who offers dangerous goods for transport by air must provide to the operator two copies of the dangerous goods transport document, completed and signed as provided for in this paragraph.

  3. Where the dangerous goods transport information is provided by EDP or EDI techniques the data must be able to be produced as a paper document without delay, with the data in the sequence required by this chapter.

Note.- All references to "dangerous goods transport document" in this chapter also include provision of the required information by use of EDP and EDI transmission techniques.

5;4.1.2 Form of the transport document

  1. A dangerous goods transport document may be in any form, provided it contains all of the information required by these Instructions.

  2. If both dangerous and non-dangerous goods are listed in one document, the dangerous goods must be listed first, or otherwise be emphasized.

  3. Continuation page

    A dangerous goods transport document may consist of more than one page, provided pages are consecutively numbered.

  4. The information on a dangerous goods transport document shall be easy to identify, legible and durable.

5;4.1.3 Shipper and consignee

The name and address of the shipper and the consignee of the dangerous goods must be included on the dangerous goods transport document. For the transport of radioactive material, it is recommended that the telephone number of the consignee is included to facilitate a prompt release at the airport of destination.

5;4.1.4 Information required on the dangerous goods transport document

  1. Dangerous goods description

    The dangerous goods transport document shall contain the following information for each dangerous substance, material or article offered for transport:

    1. the UN number preceded by the letters "UN";

    2. the proper shipping name, as determined according to 3;1.2, including the technical name enclosed in parenthesis, as applicable (see 3;1.2.7);

    3. the primary hazard class or, when assigned, the division of the goods, including, for class 1, the compatibility group letter. The words "Class" or "Division" may be included preceding the primary hazard class or division numbers;

    4. subsidiary hazard class or division number(s) corresponding to the subsidiary risk label(s) required to be applied, when assigned, shall be entered following the primary hazard class or division and shall be enclosed in parenthesis. The words "Class" or "Division" may be included preceding the subsidiary hazard class or division numbers;

    5. where assigned, the packing group for the substance or article, which may be preceded by "PG" (e.g."PG II").

  2. Sequence of the dangerous goods description

    The five elements of dangerous goods description specified in 4.1.4.1 must be shown in the order listed above (i.e. a), b), c), d), e)), with no information interspersed, except as provided in these Instructions.

5;4.1.5.7 Radioactive material

  1. The following information shall be included for each consignment of class 7 material, as applicable, in the order given:

    1. The name or symbol of each radionuclide or, for mixtures of radionuclides, an appropriate general description or a list of the most restrictive nuclides;

      Note.- When Table 2-13 is used, refer to 5;4.1.5.8.1 g) for additional information required on the dangerous goods transport document.

    2. A description of the physical and chemical form of the material, or a notation that the material is special form radioactive material or low dispersible radioactive material. A generic chemical description is acceptable for chemical form;

      Note.- For empty Type B(U) or Type B(M) packages as specified in the Note to 2;7.2.4.1.1.7, the name or symbol of the radionuclide of the shielding material followed by the physical and chemical form must be included (e.g. U-dep., solid, metal oxide) in which case the indicated radionuclide may differ from the radionuclide(s) authorized in the package design certificate.

    3. The maximum activity of the radioactive contents during transport expressed in units of becquerels (Bq) with an appropriate SI prefix symbol (see 1;3.2). For fissile material, the mass of fissile material (or mass of each fissile nuclide for mixtures when appropriate) in units of grams (g), or appropriate multiples thereof, may be used in place of activity;

    4. The category of the package and if applicable for the overpack and freight container, as assigned per 1.2.3.1.4, i.e. I-WHITE, II-YELLOW, III-YELLOW;

    5. The transport index as determined per 1.2.3.1.1 and 1.2.3.1.2 (except for category I-WHITE);

    6. For fissile material:

      1. shipped under one exception of 2;7.2.3.5.1 a) to f), reference to that paragraph;

      2. shipped under 2;7.2.3.5.1 c) to e), the total mass of fissile nuclides;

      3. contained in a package for which one of 6;7.10.2 a) to c) or 6;7.10.3 is applied, reference to that paragraph; and

      4. the criticality safety index, where applicable.

    7. The identification mark for each competent authority certificate of approval (special form radioactive material, low dispersible radioactive material, fissile material excepted under 2;7.2.3.5.1 f), special arrangement, package design, or shipment) applicable to the consignment;

    8. For consignments of more than one package, the information contained in 4.1.4.1 a) to c) and 4.1.5.7.1 a) to g) must be given for each package. For packages in an overpack or freight container, a detailed statement of the contents of each package within the overpack or freight container and, where appropriate, of each overpack or freight container must be included. If packages are to be removed from the overpack or freight container at a point of intermediate unloading, appropriate transport documents must be made available;

    9. Where a consignment is required to be shipped under exclusive use, the statement "EXCLUSIVE USE SHIPMENT"; and

    10. for LSA-II, LSA-III, SCO-I and SCO-II, the total activity of the consignment as a multiple of A2. For radioactive material for which the A2 value is unlimited, the multiple of A2 shall be zero.

  2. The shipper must provide a statement regarding actions, if any, that are required to be taken by the carrier. The statement must be in the languages deemed necessary by the carrier or the authorities concerned, and must include at least the following points:

    1. Supplementary requirements for loading, stowage, carriage, handling and unloading of the package, overpack or freight container including any special stowage provisions for the safe dissipation of heat (see 7;2.9.3.2), or a statement that no such requirements are necessary;

    2. Restrictions on the type of aircraft and any necessary routeing instructions;

    3. Emergency arrangements appropriate to the consignment.

  3. In all cases of international transport of packages requiring competent authority approval of design or shipment, for which different approval types apply in the different countries concerned by the shipment, the UN number and proper shipping name required in 4.1.4.1 must be in accordance with the certificate of the country of origin of design.

  4. The applicable competent authority certificates need not necessarily accompany the consignment. The shipper must make them available.

5;4.1.5.8 Additional requirements

  1. except for radioactive material, the packing instruction applied. For shipments of lithium batteries prepared in accordance with Section IB of Packing Instruction 965 or Packing Instruction 968, the letters "IB" must be added following the packing instruction number;

  2. when applicable, reference to Special Provision A1, A2, A4, A5, A51, A88, A99, A176, A190, A191, A201, A202, A211 or, A212, A224 or A225;

  3. a statement indicating that the shipment is within the limitations prescribed for either passenger and cargo aircraft or cargo-only aircraft, as appropriate;

    Note.- To qualify as acceptable for transport aboard passenger aircraft, passenger aircraft packing instruction number(s) must be used, and the package must not bear the "Cargo aircraft only" label. To qualify as acceptable for transport aboard cargo-only aircraft, cargo aircraft packing instruction number(s) must be used, and the package must bear the "Cargo aircraft only" label; or passenger aircraft instruction number(s) must be shown and no "Cargo aircraft only" label applied. However, where the packing instruction number(s) and the permitted quantity per package are identical for passenger and cargo aircraft, the "Cargo aircraft only" label should not be used.

  4. special handling information, when appropriate;

  5. an indication that an overpack has been used, when appropriate;

  6. the "Q" value rounded up to the first decimal place, if substances are packed in accordance with 3;4.3.3 or 4;1.1.9 e); and

  7. for individual radionuclides or for mixtures of radionuclides for which relevant data are not available or which are not listed in Table 2-12 and where Table 2-13 was used to determine the maximum allowed activity, the use of Table 2-13 must be referenced as well as the radioactive contents as specified in the first column of Table 2-13. For example: "Table 2-13 used. Only beta- or gamma- emitting nuclides are known to be present".

5;4.1.6 Certification

  1. The dangerous goods transport document must include a certification or declaration that the consignment is acceptable for transport and that the goods are properly packaged, marked and labelled, and in proper condition for transport in accordance with the applicable regulations and including additional air transport requirements of these Instructions (examples of additional air transport requirements are indicated in 5;1.1).

    The text for this certification is:

    "I hereby declare that the contents of this consignment are fully and accurately described above by the proper shipping name, and are classified, packaged, marked and labelled/placarded, and are in all respects in proper condition for transport according to applicable international and national governmental regulations."

    For air transport the following additional statement is required:

    "I declare that all of the applicable air transport requirements have been met."

    The certification must be signed and dated by the shipper. Facsimile signatures are acceptable where applicable laws and regulations recognize the legal validity of facsimile signatures.

    Note.- The word "placarded" is not essential for shipments by air.

  2. If the dangerous goods documentation is presented to the operator by means of EDP or EDI transmission techniques, the signature(s) may be electronic signature(s) or may be replaced by the name(s) (in capitals) of the person authorized to sign. Where the original consignment details are provided to an operator, by EDP or EDI techniques, and subsequently the consignment is transhipped to an operator that requires a paper dangerous goods transport document, the operator must ensure the paper document indicates "Original Received Electronically" and the name of the signatory must be shown in capital letters.

  3. In addition to the languages which may be required by the State of Origin, English should be used for the dangerous goods transport document.

5;4.2 AIR WAYBILL

When an air waybill is issued for a consignment for which a dangerous goods transport document is required, the air waybill must contain a statement to indicate that the dangerous goods are described on an accompanying dangerous goods transport document. An air waybill issued for a consignment must, when applicable, indicate that the consignment must be loaded on cargo aircraft only.



Ausnahmen und Vereinbarungen

Ausnahmen:
AusnahmeTitelTextGeltungs-
dauer
Geltungsbereich
lt. GGAV
8Beförderung gefährlicher Güter mit FährenAusnahme 8 (B) Beförderung gefährlicher Güter mit Fähren 1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 3 der GGVSEB in Verbindung mit Absatz 1.16.1.1, Abschnitt 1.16.3 und 1.16.4, Abschnitt 8.3.1 sowie Teil 7 und Kapitel 9.1 ADN dürfen gefährliche Güter auf Fahrzeugen (Beförderungseinheiten) mit Fähren nur befördert werden, wenn die nachstehenden ergänzenden Vorschriften eingehalten werden. Vorschriften, die nur für offene Fähren oder nur für gedeckte oder geschlossene Fähren gelten, sind mit einer entsprechenden Überschrift unmittelbar vor der betreffenden Bestimmung versehen. 2 Bau und Ausrüstung 2.1 Offene Fähren Das Fahrbahndeck muss an mindestens zwei Seiten offen sein. Gedeckte / geschlossene Fähren Das Fahrzeugdeck muss mit einer mechanischen Lüftung versehen sein, deren Kapazität ausreicht, um einen 20fachen Luftwechsel pro Stunde im Fahrzeugdeck zu erzielen. Hierbei ist mit dem Volumen des leeren Fahrzeugdecks zu rechnen. Der Ventilator muss so ausgeführt sein, dass Funkenbildung bei Berührung eines Flügels mit dem Ventilatorgehäuse sowie elektrostatische Aufladung ausgeschlossen sind. Der Ventilator ist so anzuordnen oder zu schützen, dass keine Gegenstände hineingelangen können. Die Luftführung muss so angeordnet sein, dass die abgesaugte Luft nicht wieder in Schiffsräume eindringen kann. Die Absaugschächte müssen bis zu 50 Millimeter Abstand an das Fahrzeugdeck geführt sein und sich an dessen äußeren Enden befinden. Sind die Absaugschächte abnehmbar, müssen sie für den Zusammenbau mit dem Ventilator geeignet sein und sicher befestigt werden können. Der Schutz gegen Witterungseinflüsse und Spritzwasser muss gegeben sein. Die Zuluft muss während des Ventilierens gewährleistet sein. 2.2 Das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck muss wasserdicht und aus Stahl sein. Ist auf das Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck ein zusätzlicher Belag aufgebracht, muss er aus schwer entflammbarem und nicht saugfähigem Material sein. 2.3 Es dürfen keine Zugänge und Ausstiege im Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck vorhanden sein, die während des normalen Betriebs der Fähre begangen werden. Andere Zugänge und Ausstiege müssen in geschlossenem Zustand wasserdicht sein. 2.4 Für Beförderungseinheiten sind Stellplätze festzulegen; diese sind auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck kenntlich zu machen. Die Stellplätze müssen folgende Anforderungen erfüllen: 2.4.1 Im Umkreis von 3 Meter um die Stellplätze und 2 Meter über der im Zulassungszeugnis der Fähre festgelegten größten Höhe der Beförderungseinheiten müssen folgende Anforderungen erfüllt sein: 2.4.1.1 Offene Fähren Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T3 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen. Gedeckte/geschlossene Fähren Die elektrischen Anlagen müssen mindestens der Vorschrift für elektrische Einrichtung vom Typ "begrenzte Explosionsgefahr" für die Temperaturklasse T4 im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADN entsprechen. 2.4.1.2 Zu- und Ablüfter müssen wasserdicht verschließbar sein. 2.4.1.3 Offene Fähren Nieder- und Eingänge zu Unterdecksräumen und Seitenräumen und sonstige Öffnungen müssen sprühwasserdicht und wetterdicht sein, wobei die Süllhöhe nicht unter 300 Millimeter betragen darf. 2.4.1.4 Mündungen von Abgasrohren von Maschinen oder Heizanlagen müssen mit Vorrichtungen zum Schutz gegen das Austreten von Funken ausgerüstet sein. 2.4.2 Offene Fähren Die Stellplätze dürfen nicht überbaut sein. Steuerhäuser und Geräteträger dürfen sich über den Stellplätzen befinden, wenn die Vorschriften der Nummer 2.4.1 eingehalten sind. 2.4.3 Die Stellplätze sind durch geeignete Maßnahmen gegen den Zutritt Unbefugter zu sichern. 2.5 Die Antriebsmaschinen der Fähren müssen unter Deck oder in einem geschlossenen Maschinenraum aufgestellt sein. Der Maschinenraum muss so gebaut und eingerichtet sein, dass ein auf dem Fahrbahndeck oder Fahrzeugdeck frei werdendes Dampf/Luft-Gemisch weder von der Antriebsmaschine angesaugt werden kann, noch in das Innere des Maschinenraums gelangen kann. 2.6 Es muss eine Sprechfunkanlage für den öffentlichen Fernsprechdienst vorhanden sein. 2.7 Unbeschadet der Vorschriften der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 21. Septmber 2018 (BGBl. I S. 1398) in der jeweils geltenden Fassung sind folgende Maßnahmen zu treffen: 2.7.1 Im Maschinenraum und in einem eventuell vorhandenen Heizungsraum muss eine fest eingebaute Feuerlöschanlage vorhanden sein, die im Steuerhaus ausgelöst werden kann. Für Fähren, deren Kiel vor dem 1. Januar 1994 gelegt worden ist, reicht es aus, wenn die Feuerlöschanlage außerhalb des Aufstellungsraumes von gut zugänglicher Stelle an Deck ausgelöst werden kann. 2.7.2 Gedeckte / geschlossene Fähren Das Fahrzeugdeck muss mit einer Feuerlöschanlage ausgerüstet sein. Die Anlage muss entweder automatisch ausgelöst werden oder es muss eine ständige Überwachung der Beförderungseinheiten durch die Besatzung erfolgen oder es muss eine vollständige Videoüberwachung des Fahrzeugdecks vorhanden sein. 2.7.3 Im Bereich des Fahrbahndecks oder Fahrzeugdecks und der Aufenthaltsräume für Fahrgäste muss jede beliebige Stelle von mindestens zwei örtlich verschiedenen Hydranten mit je einer einzigen Schlauchlänge von höchstens 20 Meter Länge erreicht werden können. Feuerlöschschläuche müssen an die Hydranten fest angeschlossen sein. 2.7.4 Die Hydranten müssen durch eine fest eingebaute Feuerlöschpumpe versorgt werden, die im Steuerhaus oder von einer gut zugänglichen Stelle an Deck in Betrieb genommen werden kann. 2.7.5 Offene Fähren Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Feuerlöschern ist je ein Feuerlöscher vorn und achtern im Bereich des Fahrbahndecks anzubringen. Gedeckte/geschlossene Fähren Zusätzlich zu den nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung geforderten Handfeuerlöschern sind Feuerlöscher gemäß Notfallplan an Bord zu platzieren 2.8 Wenn die Bau- und Ausrüstungsvorschriften der Nummern 2.1 bis 2.7 nicht eingehalten sind, dürfen nur die freigestellten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADN oder Beförderungseinheiten ohne Kennzeichnung nach Unterabschnitt 5.3.2.1 ADR und Tankfahrzeuge mit gefährlichen Gütern der UN-Nummer 1202 befördert werden. Ein Zulassungszeugnis nach Absatz 1.16.1.1.1 ADN ist in diesem Fall nicht erforderlich. 3 Betriebsvorschriften 3.0 Diese Betriebsvorschriften gelten auch in den Fällen der Nummer 2.8. 3.1 Pflichten des Fährbetreibers und des Fährpersonals 3.1.1 Der Fährbetreiber hat sicherzustellen, dass der Fahrzeugführer einer Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern in geeigneter Weise auf seine nachfolgend genannten Pflichten hingewiesen wird. Der Hinweis kann insbesondere durch Aufstellen von Hinweisschildern oder durch mündliche Unterrichtung durch den Fährbetreiber oder das Fährpersonal erfolgen. 3.1.2 Gedeckte / geschlossene Fähren Für jede Fähre ist ein Notfallplan aufzustellen, in dem Angaben über die Platzierung der Feuerlöscher, der Hydranten, das Verhalten der Besatzung in Notfällen und der zu unterrichtenden zuständigen Behörden enthalten sind und der EmS-Leitfaden "Unfallbekämpfungsmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern" Berücksichtigung findet. Der Notfallplan ist durch die Reederei aufzustellen und muss mit der den Fährbetrieb genehmigenden Behörde abgestimmt sein. 3.1.3 Gedeckte / geschlossene Fähren Während der Beförderung gefährlicher Güter muss ein Sachkundiger gemäß Unterabschnitt 8.2.1.2 ADN mit gültiger Bescheinigung an Bord sein. 3.1.4 Gedeckte / geschlossene Fähren Die Besatzung muss gemäß den Seeverkehrsvorschriften eine Sicherheits- und Brandschutzausbildung erhalten haben und regelmäßig darin unterwiesen werden. 3.2 Pflichten des Fährführers 3.2.1 Offene Fähren Der Fährführer darf, wenn Fahrgäste an Bord sind, je Überfahrt nur eine mit gefährlichen Gütern beladene Beförderungseinheit und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördern. Sofern die baulichen Voraussetzungen der Nummer 2, ausgenommen über die Kenntlichmachung der Stellplätze auf dem Fahrbahndeck, erfüllt sind, dürfen auch mehrere Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden, wenn keine Fahrgäste an Bord sind. 3.2.2 Gedeckte / geschlossene Fähren Es dürfen nur gefährliche Güter der Klassen 1.4S, 3, 4.1 (mit Ausnahme von selbstzersetzlichen Stoffen), 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 6.2, 7, 8 und 9 befördert werden. Temperaturkontrollierte Stoffe dieser Gefahrgutklassen dürfen nicht befördert werden. 3.2.3 Gedeckte / geschlossene Fähren Während der Be- und Entladung der Fähre sind die Bug- und Hecktore vollständig zu öffnen. 3.2.4 Gedeckte / geschlossene Fähren Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass die Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern vor dem Auffahren auf die Fähre auf austretendes Gefahrgut hin kontrolliert werden. 3.2.5 Gedeckte / geschlossene Fähren Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass alle Motoren, Fremdheizungen und Kühlgeräte von allen abgestellten Fahrzeugen auf dem Fahrzeugdeck abgeschaltet sind. 3.2.6 Gedeckte / geschlossene Fähren Es dürfen sich während der Überfahrt außer den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung keine Fahrgäste auf dem Fahrzeugdeck aufhalten. 3.2.7 Der Fährführer hat sicherzustellen, dass die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern als erstes oder letztes Fahrzeug auf die Fähre auffährt, sofern nicht ausschließlich Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern und deren Mitglieder der Fahrzeugbesatzung befördert werden. 3.2.8 Der Fährführer hat dafür zu sorgen, dass während der Beförderung rund um die Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt. 3.2.9 Der Fährführer hat einen Abdruck dieser Ausnahme an Bord mitzuführen. 3.2.10 Die für die jeweilige Wasserstraße erlassenen Verkehrsvorschriften bleiben unberührt. 3.3 Pflichten des Fahrzeugführers der Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern 3.3.1 Der Fahrzeugführer muss vor der Auffahrt auf die Fähre den Fährführer durch Vorlage des Beförderungspapiers über die Art der Ladung und die sich daraus ergebenden Gefahren in Kenntnis setzen. 3.3.2 Der Fahrzeugführer muss an Bord der Fähre die Beförderungseinheit durch Anziehen der Feststellbremse und Unterlegen von Keilen gegen Wegrollen und Wegrutschen sichern. 3.3.3 Offene Fähren Der Fahrzeugführer ist während der Überfahrt zur Überwachung der Beförderungseinheit verpflichtet. 3.3.4 Wird vor Auffahrt auf die Fähre austretendes gefährliches Gut festgestellt oder wird die in Nummer 3.3.1 bestimmte Pflicht nicht erfüllt, darf der Fahrzeugführer die Beförderungseinheit nicht auf die Fähre fahren. 3.3.5 Der Fahrzeugführer hat unbeschadet der Ausnahme 18 das für die Beförderung auf der Straße nach dem ADR erforderliche Beförderungspapier mitzuführen. 3.3.6 Der Fahrzeugführer hat die für die Beförderung auf der Straße erforderlichen schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR mitzuführen. Werden für die Beförderung nach dem ADR keine schriftlichen Weisungen benötigt, sind diese auch für die Beförderung mit der Fähre nicht erforderlich. 4 Zulassungszeugnis Im Zulassungszeugnis muss für die Fähre abweichend von Abschnitt 1.16.3 ADN von einer Schiffsuntersuchungskommission bestätigt sein, dass die Vorschriften der Nummer 2 eingehalten sind. 5 Sonstige Vorschriften Die Vorschriften der Fährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995 (BGBl. I S. 752) in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.unbegrenztBinnenschifffahrt
31Prüfungsfahrten bei technischen UntersuchungenAusnahme 31 (S) Prüfungsfahrten bei technischen Untersuchungen 1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 der GGVSEB in Verbindung mit Unterabschnitt 8.2.1.1 ADR müssen die nach § 14 Absatz 4 und 5 der GGVSEB zuständigen Sachverständigen und die Mitarbeiter der Technischen Dienste nicht im Besitz einer Bescheinigung über die Fahrzeugführerschulung sein, wenn die nachfolgenden Bestimmungen eingehalten werden. 2 Bei Prüfungsfahrten im Zusammenhang mit der Durchführung von Untersuchungen nach den §§ 19, 21 und 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sowie technischen Untersuchungen gemäß Teil 9 ADR müssen die Personen von einem Inhaber der vorgenannten Bescheinigung begleitet werden. Der Inhaber der Bescheinigung ist verantwortlich für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften im Sinne der §§ 28 und 29 Absatz 1 bis 4 der GGVSEB. 3 Befristung Die Ausnahme ist bis zum 30. Juni 2027 befristet.30.06.2027Straße
32Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der BundeswehrAusnahme 32 (S, E) Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr 1 Abweichend von § 1 Absatz 3 Nummer 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 6 der GGVSEB dürfen folgende Allgemeine Ausnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)*) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern: a) Bw 01 (S, E) AGGABw "Mitführen" gefährlicher Güter auf der Straße und der Eisenbahn mit Fahrzeugen der Bundeswehr b) Bw 17 (S, E) AGGABw Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter mit Gefahrzetteln geringerer Größe c) Bw 21 (S, E) AGGABw Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versandstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung mit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer Abmessungen d) Bw 23 (S, E) AGGABw Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen Gütern (Zubehör) e) Bw 24 (S, E) AGGABw Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern und Feuerwerkskörpern der Klasse 1 f) Bw 25 (S) AGGABw Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1, die beim Verschuss anfallen g) Bw 27 (S, E) AGGABw Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1 h) Bw 29 (S) AGGABw Beförderung von Resten und/oder Komponenten gefährlicher Güter der Klasse 1 in Originalverpackungen unter Verzicht auf die vorgeschriebene Metallbebänderung. 2 Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 32 (BwXX)", wobei XX der Nummer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht. -------- *) Die Allgemeinen Ausnahmegenehmigungen können auch beim Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr, Abteilung gesetzliche Schutzaufgaben, Referat Grundsatz Gefahrgutwesen (BAUIDBw GS III 1), Fontainengraben 200, Postfach 29 63, 53123 Bonn, angefordert werden.unbegrenztStraße, Schiene
33Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreibenAusnahme 33 (M) Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben 1 Abweichend von § 3 Absatz 1 der GGVSee dürfen gefährliche Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt im Sinne des § 1 der Verordnung über die Küstenschifffahrt vom 5. Juli 2002 (BGBl. I S. 2555), die zuletzt durch Artikel 176 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, betreiben, sowie auf der Fährstrecke Eemshaven/Borkum befördert werden, wenn die nachfolgenden Bestimmungen beachtet werden. 2 Anwendungsbereich Mit Ausnahme der unter Nummer 3 genannten gefährlichen Güter dürfen gefährliche Güter in CTU nur befördert werden, wenn - sie den Klassen 1 bis 9 ADR oder IMDG-Code zugeordnet und zur Beförderung zugelassen sind und - während der gesamten Dauer der Beförderung eine Wellenhöhe von nicht mehr als 1,5 Meter zu erwarten ist. Der Schiffsführer sorgt eigenverantwortlich für die Einhaltung dieser Bedingung. 3 Von der Ausnahme ausgenommene gefährliche Güter Es dürfen nicht befördert werden: - Güter der Klasse 1, ausgenommen UN 0336, UN 0337, UN 0431 und UN 0503 - Güter der Klasse 5.2 - Güter der Klassen 4.1, 4.2, 4.3, 6.1 und 8, die der Verpackungsgruppe I zugewiesen sind. 4 Eignungsbescheinigung Für die Fährschiffe muss eine Bescheinigung des Germanischen Lloyds vorliegen, aus der ersichtlich ist, dass das betreffende Schiff CTU des Straßenverkehrs oder andere rollbare CTU befördern darf. In der Bescheinigung ist der Stellplatz so festzulegen, dass rund um die CTU ein Schutzbereich von mindestens 1 Meter frei und begehbar bleibt. Zu den Maschinenräumen, Ventilatorein- und -austritten, sonstigen Zugängen zu Unterdecksräumen, sonstigen Decksöffnungen und zur Begrenzung des Maschinenraumdecks muss mindestens ein Abstand von 1 Meter eingehalten werden. Satz 3 gilt nicht für explosionsgeschützte Zugänge und Öffnungen. 5 Feuerlöscheinrichtungen Der Teil des Fährschiffes, der in der Bescheinigung nach Nummer 4 als Stellplatz für CTU mit gefährlichen Gütern zugelassen ist, muss von Strahlrohren mit einfacher Schlauchlänge erreicht werden können. Alle Strahlrohre müssen zugelassene Mehrzweckstrahlrohre (z. B. Sprüh-/Vollstrahlrohre) mit Absperrung sein. Sofern die Eigenschaften der gefährlichen Güter es erfordern, sind außerdem entsprechende Löschmittel mitzuführen. Zusätzlich müssen zwei mobile Luft-Schaum-Feuerlöscheinrichtungen, bestehend aus Zumischer, Luftschaumrohr mit mindestens 400 Liter/Minute Wasserdurchsatz und transportablen Behältern für Schaummittel, oder gleichwertige Feuerlöscheinrichtungen vorhanden sein. Die mitzuführende Schaummittelmenge muss je Löscher mindestens 300 Liter betragen. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen bis zur Entladung der Fährschiffe mit CTU, die gefährliche Güter enthalten, einsatzbereit sein. 6 Mengengrenzen Es darf höchstens eine kennzeichnungspflichtige CTU des Straßenverkehrs (Beförderungseinheit im Sinne des Abschnitts 1.2.1 ADR) oder eine andere rollbare CTU mit gefährlichen Gütern je Fahrt befördert werden. Die gefährlichen Güter müssen hinsichtlich ihrer Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung, Bezettelung und der Begleitpapiere dem jeweils gültigen ADR entsprechen. Enthalten die CTU gefährliche Güter innerhalb der Mengengrenzen der Tabelle in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR oder gefährliche Güter, die nach Unterabschnitt 1.1.3.1 Buchstabe c ADR freigestellt sind, hat der Fahrzeugführer den Schiffsführer über die Art und Menge der gefährlichen Güter vor Antritt der Fahrt zu informieren. 7 Meldepflichten Werden gefährliche Güter freigesetzt, muss die dem Ort des Gefahreneintritts nächstgelegene zuständige Behörde mit Benennung, Klasse und Menge der gefährlichen Güter unverzüglich informiert werden. 8 Sicherungsmaßnahmen Der Schiffsführer hat durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass der Stellplatz der CTU mit gefährlichen Gütern einschließlich des freien Schutzbereichs nach Nummer 4 von Unbefugten nicht betreten wird. Die Beförderungseinheiten sind gegen Wegrollen und Wegrutschen durch Anziehen der Feststellbremse, Unterlegen von Keilen vor und hinter mindestens je einem Rad an allen Achsen, und weitere Sicherungsmaßnahmen (z. B. Einlegen des 1. Ganges) zu sichern. 9 Angaben im Beförderungspapier Zusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: "Ausnahme 33". 10 Schriftliche Weisung Der Schiffsführer hat die schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 ADR griffbereit auf der Brücke vorzuhalten. 11 Anlaufbedingungsverordnung Die Anlaufbedingungsverordnung vom 18. Februar 2004 (BGBl. I S. 300), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, gilt mit der Maßgabe, dass Nummer 2.5 der Anlage zu § 1 Absatz 1 anzuwenden ist.unbegrenztSeeverkehr


Vereinbarungen:
Bezeichnung
der
Vereinbarung
VorschriftTitelTextGeltungs-
dauer
stoff-
spezi-
fisch
ZeichnerstaatenVeröffentlichungsstatus
M033ADNnach Abschnitt 1.5.1 ADN über Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN, ausgestellt von Deutschland und LuxemburgMultilaterales Abkommen ADN/M 033 nach Abschnitt 1.5.1 ADN über Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN nach Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN, ausgestellt von Deutschland und Luxemburg (1) Abweichend von den Vorschriften der Absätze 8.2.2.8.1 und 8.2.2.8.2 ADN in Verbindung mit Unterabschnitt 1.6.8.2 ADN werden Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN, die seit dem 1. Januar 2022 von den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs ausgestellt werden und dem bis zum 31.Dezember 2018 geltenden Muster entsprechen, bis zum 31. Dezember 2023 als gültig anerkannt. (2) Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2023 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vor diesem Zeitpunkt von einem der Unterzeichner widerrufen, so gilt sie bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur für Beförderungen in den Hoheitsgebieten derjenigen ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.31.12.2023neinDeutschland, Frankreich, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Slowakische Republik- Multilaterale Vereinbarung ist von Deutschland unterzeichnet worden und wurde im Verkehrsblatt bekannt gemacht. Nach § 5 Absatz 9 GGVSEB darf diese sofort nach der Unterzeichnung angewendet werden. - Die Regelungen dieser Vereinbarung sind in Deutschland sowie in den Hoheitsgebieten der weiteren Zeichnerstaaten anwendbar.


Memorandum of Understanding:

Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee

  1. Die zuständigen Behörden Dänemarks, Deutschlands, Estlands, Finnlands, Lettlands, Litauens, Polens und Schwedens genehmigen die Bestimmungen dieses Memorandums of Understanding (MoU) als Ausnahme gemäß 7.9.1.1 des Internationalen Codes für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (IMDG-Code).

  2. Dieses MoU regelt die Ausnahmen (Anlage 1) von den Bestimmungen des IMDG-Codes bei der Beförderung gefährlicher Güter, die unter Anhang C (Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)) des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) oder die Anlagen A und B des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) fallen, mit Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee.

  3. Änderungen an diesem MoU sind nach den Grundsätzen in Anlage 2 vorzunehmen.

  4. Dieses MoU soll keine innerstaatlichen oder internationalen Rechtsvorschriften ersetzen.

  5. Dieses MoU tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Es ersetzt das Memorandum of Understanding in der unter deutschem Vorsitz überarbeiteten Lübeck-Fassung vom 04. - 06. April 2017. Dieses MoU ist so lange gültig, bis es von den zuständigen Behörden widerrufen oder durch eine neue Fassung ersetzt wird.

Anlage 1

Memorandum of Understanding für die Beförderung verpackter gefährlicher Güter in der Ostsee

§ 1 Geltungsbereich

Abweichend vom IMDG-Code können die vorliegenden Bestimmungen (im Folgenden dieses MoU) auf allen Ro/Ro-Schiffen in der Ostsee einschließlich des Bottnischen und des Finnischen Meerbusens und der Gewässer im Zugang zur Ostsee, im Norden begrenzt durch eine Linie zwischen Skagen und Lysekil, angewendet werden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

  1. Die in diesem MoU verwendeten Begriffe mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Begriffe beziehen sich auf den IMDG-Code.

  2. Schiffseigner bedeutet Unternehmen gemäß der Begriffsbestimmung im ISM-Code.

  3. Gebiet mit geringer Wellenhöhe (Low Wave Height Area - LWHA) ist ein Seegebiet, in dem gemäß dem Übereinkommen über die besonderen Stabilitätsanforderungen an Ro/Ro-Fahrgastschiffe, die regelmäßig und planmäßig in der Auslandsfahrt zwischen, nach oder von bestimmten Häfen Nordwesteuropas und der Ostsee verkehren (Stockholm-Übereinkommen) vom 28. Februar 1996, welches am 1. April 1997 in Kraft gesetzt wurde, die kennzeichnende Wellenhöhe von 2,3 m mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 10 % im Jahr nicht überschritten wird (siehe Anhang 1 der Anlage 1). Verkehre in anderen Gebieten können von den betreffenden zuständigen Behörden als LWHA-Verkehre betrachtet werden, sofern ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleistet werden kann.

§ 3 Freigestellte gefährliche Güter

  1. Die Abschnitte 3.4.4, 3.4.6 und 3.5.6 sowie Kapitel 5.4 des IMDG-Codes müssen nicht auf gefährliche Güter angewendet werden, die gemäß Kapitel 3.4 und/oder 3.5 ADR/RID befördert werden, sofern der Schiffsführer vom Versender oder seinem Vertreter über die UN-Nummer(n) sowie die Klasse(n) der entsprechenden gefährlichen Güter in Kenntnis gesetzt wurde. Diese Information ist für Beförderungen gemäß Unterabschnitt 3.5.1.4 ADR/RID jedoch nicht erforderlich. Unterabschnitt 3.4.5.5 des IMDG-Codes muss nicht angewendet werden, wenn die Güterbeförderungseinheit (CTU) gemäß § 10 Absatz 1 Buchstabe c dieses MoU gekennzeichnet ist.

  2. Die Bestimmungen des IMDG-Codes müssen nicht auf gefährliche Güter angewendet werden, die gemäß den Absätzen 1.1.3.1 c) - f) oder 1.1.3.2 a), c) oder e) oder 1.1.3.4.1 ADR/RID freigestellt sind, sofern der Schiffsführer vom Versender oder seinem Vertreter davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass diese Absätze des ADR/RID angewendet werden. Diese Information ist nicht erforderlich für gefährliche Güter, die vom IMDG-Code freigestellt sind. UN 1327 muss jedoch gemäß den Bestimmungen des IMDG-Codes befördert werden.

  3. Abweichend von den Bestimmungen des IMDG-Co-des können gefährliche Güter gemäß Absatz 1.1.3.1 a) ADR freigestellt werden, sofern die von Privatpersonen in einem oder mehreren Behältern beförderte Höchstmenge entzündbarer flüssiger Stoffe pro Fahrzeug insgesamt 25 Liter nicht überschreitet. Das Fas-sungsvermögen eines Behälters darf 25 Liter nicht überschreiten.

  4. Unabhängig von der Sondervorschrift 961 des IMDG-Codes muss der Versender oder sein Vertreter den Schiffsführer über die Anwesenheit eines Fahrzeugs (UN 3166 oder UN 3171) in Kenntnis setzen, wenn das Fahrzeug in geschlossene oder bedeckte Beförderungseinheiten geladen ist.

§ 4 Unterweisung

Die Versender und Schiffseigner müssen sicherstellen, dass die Personen, die bei der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten gemäß den Bestimmungen dieses MoU eingesetzt werden, entsprechend ihren Pflichten durch wiederholte Unterweisung mit der Anwendung dieses MoU einschließlich der einschlägigen Regelungen des ADR/RID vertraut gemacht werden. Aufzeichnungen über die Unterweisung sind von den Versendern und Schiffseignern aufzubewahren und dem Arbeitnehmer oder der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

§ 5 Klassifizierung

Gefährliche Güter dürfen gemäß Teil 2, den Kapiteln 3.2 und 3.3 ADR/RID klassifiziert werden. Jedoch ist die Beförderung von Stoffen, die der Sondervorschrift 900 des IMDG-Codes zugeordnet wurden, verboten.

§ 6 Verwendung von Verpackungen

Gefährliche Güter dürfen gemäß Kapitel 4.1 ADR/RID verpackt werden, mit der Ausnahme, dass die Verpackungsanweisung R 001 in Abschnitt 4.1.4 ADR/RID nur auf Verkehre in LWHA angewendet werden darf.

§ 7 Verwendung von Tanks

Tanks dürfen gemäß Kapitel 4.2 ADR/RID oder Kapitel 4.3 ADR/RID verwendet werden, mit der Ausnahme, dass Tanks mit geöffneten Lüftungseinrichtungen an Bord von Ro/Ro-Schiffen nicht zulässig sind.

§ 8 Beförderung als Schüttgut

Gefährliche Güter dürfen gemäß Spalte 10 oder 17 der Tabelle A in Kapitel 3.2 und Kapitel 7.3 ADR/RID als Schüttgut befördert werden, mit den folgenden Ausnahmen:

  1. Für Stoffe der Klasse 4.3 dürfen nur geschlossene wasserdichte Güterbeförderungseinheiten verwendet werden.

  2. Für Batterien, die der UN-Nummer 2794, 2795, 2800 oder 3028 zugeordnet sind, ist die Beförderung als Schüttgut nicht zulässig.

§ 9 Kennzeichnung und Bezettelung von Versandstücken

Versandstücke dürfen gemäß Kapitel 5.2 ADR/RID gekennzeichnet und bezettelt werden.

§ 10 Plakatierung und Kennzeichnung von Güterbeförderungseinheiten

  1. Eine Güterbeförderungseinheit darf gemäß Kapitel 5.3 ADR/RID mit Großzetteln (Placards) versehen und gekennzeichnet werden, sofern die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind:

    1. Eine Güterbeförderungseinheit, die Meeresschadstoffe enthält, muss gemäß Unterabschnitt 5.3.2.3 des IMDG-Codes gekennzeichnet sein, es sei denn, sie ist gemäß Abschnitt 5.3.6 ADR/RID gekennzeichnet.

    2. Ein Anhänger ohne Kraftfahrzeug muss ab dem Zeitpunkt seiner Abfertigung in der Hafenanlage und während der Seereise mit zwei orangefarbenen Tafeln versehen sein, es sei denn, er ist gemäß Abschnitt 5.3.1 des IMDG-Codes plakatiert. Eine der Tafeln ist vorne, die andere Tafel hinten am Anhänger anzubringen.

    3. Eine in Absatz 1.1.3.4.2 ADR/RID genannte Güterbeförderungseinheit muss ab dem Zeitpunkt ihrer Abfertigung in der Hafenanlage und während der Seereise mit zwei orangefarbenen Tafeln versehen sein, es sei denn, sie ist gemäß Kapitel 3.4 ADR/RID gekennzeichnet. Für den Straßenverkehr ist eine der Tafeln vorne, die andere hinten an der Beförderungseinheit anzubringen; für den Schienenverkehr sind die Tafeln auf beiden Seiten der Beförderungseinheit anzubringen.

    4. Eine in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR genannte Güterbeförderungseinheit muss ab dem Zeitpunkt ihrer Abfertigung in der Hafenanlage und während der Seereise mit zwei orangefarbenen Tafeln versehen sein. Eine der Tafeln ist vorne, die andere Tafel hinten an der Güterbeförderungseinheit anzubringen.

  2. Zusätzliche Tafeln, die nach Absatz 1 Buchstabe b bis d vorgeschrieben sind, müssen deutlich sichtbar sein und hinsichtlich Größe und Farbe den Bestimmungen in Absatz 5.3.2.2.1 ADR/RID entsprechen. Auf diesen Tafeln müssen die UN-Nummern und die Nummern zur Kennzeichnung der Gefahr nicht angegeben sein. Diese Tafeln können durch eine Selbstklebefolie, einen Farbanstrich oder jedes andere gleichwertige Verfahren ersetzt werden. Für das Anbringen dieser Tafeln ist derjenige zuständig, der die Beförderungseinheit für die Verladung auf das Ro/Ro-Schiff bereitstellt.

§ 11 Dokumentation

  1. Das Beförderungsdokument darf gemäß Abschnitt 5.4.1 ADR/RID ausgestellt werden, sofern die folgenden zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind:

    1. Sollen flüssige gefährliche Güter mit einem Flammpunkt von höchstens 60 °C (c. c.) befördert werden, so muss angegeben werden, ob der Flammpunkt < 23 °C oder ≥ 23 °C ist, um eine ordnungsgemäße Stauung sicherzustellen.

    2. Meeresschadstoffe müssen in der Dokumentation als „MEERESSCHADSTOFF“ oder „MEERESSCHADSTOFF/UMWELTGEFÄHRDEND“ gekennzeichnet werden, wenn dies in Absatz 5.4.1.4.3.5 des IMDG-Codes vorgeschrieben ist.

  2. Abweichend von Abschnitt 5.4.2 des IMDG-Codes muss für Güterbeförderungseinheiten, die gemäß Unterabschnitt 1.1.3.1 oder 1.1.3.2 oder Absatz 1.1.3.4.2 oder 1.1.3.4.3 ADR/RID befördert werden, kein Container-/Fahrzeugpackzertifikat (CTU-Packzertifikat) vorgelegt werden.

  3. Im Packzertifikat für Güterbeförderungseinheiten, die gemäß § 14 dieses MoU gepackt wurden, ist zusätzlich Folgendes zu vermerken: „Zusammengepackt gemäß MoU“.

  4. Die folgenden Dokumente (gedruckte Ausgabe oder elektronische Fassung) sind an Bord des Schiffes mitzuführen:

    1. zusätzlich zu Abschnitt 5.4.3 des IMDG-Codes:

      • der IMDG-Code (International Maritime Dangerous Goods Code) und

      • je nach Verkehrsträger die geltende Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) oder die geltenden Anlagen A und B des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR);

    2. gemäß Unterabschnitt 7.9.1.4 des IMDG-Codes, die geltende Fassung dieses MoU;

    3. die Informationen über Notfallmaßnahmen gemäß 5.4.3.2 des IMDG-Codes müssen die Unfallmaßnahmen für Schiffe, die gefährliche Güter befördern (EmS), und den Leitfaden für Medizinische Erste-Hilfe-Maßnahmen bei Unfällen mit gefährlichen Gütern (MFAG) umfassen.

  5. Abweichend von Sondervorschrift 932 des IMDG-Codes ist die Bescheinigung nicht erforderlich, wenn Aluminiumferrosilicium-Pulver der UN-Nummer 1395, Aluminiumsilicium-Pulver, nicht überzogen, der UN-Nummer 1398, Calciumsilicid der UN-Nummer 1405 und Ferrosilicium der UN-Nummer 1408 in Verpackungen befördert wird.

§ 12 Stauung von Güterbeförderungseinheiten

  1. Abweichend von Unterabschnitt 7.1.3.2 und der Staukategorie in Spalte 16a der Gefahrgutliste des IMDG-Codes dürfen gefährliche Güter der Klassen 2 bis 9 nach der folgenden Tabelle gestaut werden.

    Stautabelle für Güterbeförderungseinheiten mit verpackten gefährlichen Gütern der Klassen 2 bis 9

    Bemerkung: Die Stauung muss außerdem der Bescheinigung (SOLAS 1974, II2/19) oder der Eignungsbescheinigung nach § 16 (1) dieses MoU entsprechen.

    Beschreibung und Klasse gemäß IMDG-Code/RID/ADR Frachtschiffe oder Fahrgastschiffe mit nicht mehr als 25 Fahrgästen oder einem Fahrgast je 3 m Gesamtschiffslänge *) Sonstige Fahrgastschiffe
    Beschreibung Klasse An Deck Unter Deck An Deck Unter Deck
    Gase 2
    - entzündbare Gase 2.1 erlaubt verboten verboten verboten
    - nicht entzündbare, nicht giftige Gase 2.2 erlaubt erlaubt 1) erlaubt 1) erlaubt 1)
    - giftige Gase 2.3 erlaubt verboten verboten verboten
    Entzündbare flüssige Stoffe 3
    - Verpackungsgruppe I oder II erlaubt erlaubt erlaubt verboten
    - Verpackungsgruppe III erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt
    Entzündbare feste Stoffe 4.1
    - UN 1944, 1945, 2254, 2623 erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt
    sonstige UN-Nummern erlaubt verboten erlaubt verboten
    Selbstentzündliche Stoffe 4.2 erlaubt verboten erlaubt verboten
    Stoffe, die in Berührung mit Wasser brennbare Gase entwickeln 4.3 erlaubt verboten erlaubt verboten
    Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe 5.1 erlaubt erlaubt erlaubt verboten
    Organische Peroxide 5.2 erlaubt verboten verboten verboten
    Giftige Stoffe 6.1
    - Verpackungsgruppe I oder II erlaubt verboten erlaubt verboten
    - Verpackungsgruppe III erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt
    Ansteckungsgefährliche Stoffe 6.2 erlaubt erlaubt verboten verboten
    Radioaktive Stoffe 7 erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt
    Ätzende Stoffe 8
    - Verpackungsgruppe I oder II erlaubt verboten verboten verboten
    - Flüssige Stoffe der Verpackungsgruppe III erlaubt erlaubt erlaubt verboten
    - Feste Stoffe der Verpackungsgruppe III erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt
    Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände 9 erlaubt erlaubt erlaubt erlaubt

    1)Tiefgekühlt verflüssigte Gase des ADR oder der Staukategorie D des IMDG-Codes sind verboten.
    *)Für die Zwecke dieses MoU kann die Gesamtzahl der Fahrgäste auf höchstens eine Person je 1 m Gesamtschiffslänge erweitert werden.
  2. Eine Eignungsbescheinigung, die gemäß vorherigen Fassungen dieses MoU für Schiffe ausgestellt wurde, die vor dem 31. Dezember 2002 gebaut wurden, gilt der Zustimmung gemäß 7.5.2.6 des IMDG-Codes als gleichwertig.

§ 13 Trennung von Güterbeförderungseinheiten

Abweichend von den Kapitel 7.2 und 7.5 des IMDG-Codes ist für die Klassen 2 bis 9 bei LWHA-Verkehren keine Trennung zwischen Güterbeförderungseinheiten erforderlich, wenn gemäß den Bestimmungen des IMDG-Codes die Trennkategorien „Entfernt von“ oder „Getrennt von“ anwendbar sind.

§ 14 Packen von Güterbeförderungseinheiten

Abweichend von Kapitel 7.3 des IMDG-Codes dürfen Versandstücke bei LWHA-Verkehren in dieselbe Güterbeförderungseinheit geladen werden, wenn gemäß dem IMDG-Code die Trennkategorien „Entfernt von“ oder „Getrennt von“ anwendbar sind. Stoffe und Gegenstände, die der Klasse 1 zugeordnet oder mit einem Gefahrzettel der Klasse 1 als Nebengefahr versehen sind, dürfen gemäß Abschnitt 7.5.2 ADR/RID in dieselbe Güterbeförderungseinheit geladen werden.

§ 15 Kontaktinformationen der wichtigsten zuständigen nationalen Behörden

Die zuständigen Behörden im Sinne dieser Regelung sind:

Dänemark Danish Maritime Authority
Caspar Brands Plads 9 E-Mail: sfs@dma.dk
DK-4220 Korsør
E-Mail: sfs@dma.dk
Estland Estonian Transport Administration Maritime Safety and Supervision Department
Valge 4
EE-11413 Tallinn
E-Mail: ljo@transpordiamet.ee
Finnland Finnish Transport and Communications Agency Traficom
P. O. Box 320
FI-00059 TRAFICOM
E-Mail: kirjaamo@traficom.fi
Deutschland Bundesministerium für Digitales und Verkehr
Postfach 20 01 00
D-53170 Bonn
E-Mail: Ref-G16@bmdv.bund.de
Lettland Maritime Administration of Latvia
5 Trijadibas str.
LV-1048 Riga
E-Mail: lja@lja.lv
Litauen Maritime Department of Lithuanian Transport Safety Administration
J. Janonio str. 24
LT-92251 KLAIPEDA
E-Mail: mardep@ltsa.lrv.lt
Mr. Linas Kasparavičius
Director of Maritime Department
E-Mail: linas.kasparavicius@ltsa.lrv.lt
Polen Ministry of Infrastructure
Chałbinskiego 4/6 Str
PL-00-928 WARSAW
E-Mail: sekretariatDGM@mi.gov.pl
Schweden Swedish Transport Agency
SE-601 73 NORRKÖPING
E-Mail: sjofart@transportstyrelsen.se

§ 16 Übergangsbestimmungen

  1. Schiffe, die vor dem 1. September 1984 gebaut wurden und bereits über eine Eignungsbescheinigung gemäß der Würzburg-Fassung dieses MoU verfügen, dürfen weiterhin gefährliche Güter gemäß dieser Eignungsbescheinigung stauen.

  2. Auf Frachtschiffen und Fahrgastschiffen mit nicht mehr als einem Fahrgast je 1 m Schiffslänge dürfen Beförderungseinheiten unter Deck gestaut werden gemäß einer Genehmigung der zuständigen Behörde, die eine solche Stauung bis zum 31. Dezember 2002 zugelassen hat. In diesem Fall darf § 13 dieses MoU in diesem Deck nicht angewendet werden.

Anmerkung: Anhang 1 der Anlage 1 des Memorandum of Understanding (Karte: Signifikante Wellenhöhen (Significant wave heights), kann hier leider nicht nicht abgebildet werden).

Anlage 2

Grundsätze für die Änderung des Memorandums

Allgemeines

  1. Das MoU kann auf einer Konferenz oder durch ein schriftliches Verfahren geändert werden.

  2. Konferenzen oder schriftliche Verfahren sollten so terminiert werden, dass Änderungen an den internationalen Transportbestimmungen (ADR, RID und IMDG-Code) berücksichtigt werden können.

  3. Eine Konferenz oder ein schriftliches Verfahren sollte von einem der teilnehmenden Länder üblicherweise in folgender Reihenfolge organisiert werden: Deutschland, Polen, Finnland, Estland, Litauen, Schweden, Dänemark, Lettland.

  4. Jedes teilnehmende Land kann Änderungen am MoU vorschlagen. Änderungen können auch von Beobachterstaaten/Beobachterorganisationen, die von den teilnehmenden Ländern akzeptiert wurden, vorgeschlagen werden. Die teilnehmenden Länder sollten sich durch Konsens auf die Änderungen einigen.

  5. Das überarbeitete MoU sollte vom Ausrichter vervielfältigt und in Umlauf gebracht werden, sobald neue Änderungen angenommen wurden. Die geänderten Textteile sollten am Rand gekennzeichnet werden.

  6. Das überarbeitete MoU tritt sechs Monate nach Verfügbarkeit des neuen Wortlauts in Kraft, sofern kein anderer Termin vereinbart wurde.

  7. Die Verteilung und die Kommunikation im Allgemeinen sollten auf elektronischem Wege erfolgen.

Konferenz

  1. Änderungsvorschläge sollten mindestens drei Monate vor Beginn der nächsten Konferenz an den Ausrichter übermittelt werden. Der Ausrichter sollte die Vorschläge mindestens einen Monat vor der Konferenz an alle teilnehmenden Länder und Beobachterstaaten/Beobachterorganisationen verteilen. Alle teilnehmenden Länder und Beobachterstaaten/Beobachterorganisationen erhalten die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Verteilung eine Stellungnahme zu den übermittelten Dokumenten abzugeben.

  2. Arbeitsgruppensitzungen zu speziellen Themen können in der Zeit zwischen den Konferenzen abgehalten werden. Die Berichte oder Änderungsvorschläge dieser Arbeitsgruppen sollten auf der Konferenz in derselben Art und Weise vorgestellt werden wie die anderen Vorschläge. Arbeitsgruppensitzungen können auch während einer Konferenz stattfinden, was möglichst im Voraus angekündigt werden sollte.

Schriftliches Verfahren

  1. Anstelle einer Konferenz kann auch ein schriftliches Verfahren Anwendung finden, vorausgesetzt, dies wird von dem teilnehmenden Land, das mit der Ausrichtung der nächsten Konferenz beauftragt wurde, vorgeschlagen. In diesem Fall organisiert das beauftragte teilnehmende Land das schriftliche Verfahren.

  2. Ein schriftliches Verfahren kann auch auf Antrag von mindestens drei teilnehmenden Ländern eingeleitet werden. In diesem Fall sollte das mit der Ausrichtung der letzten Konferenz beauftragte teilnehmende Land das schriftliche Verfahren organisieren.

  3. Der Ausrichter verteilt Änderungsvorschläge an die teilnehmenden Länder und gibt die Frist für die Abgabe schriftlicher Stellungnahmen bekannt. Alle teilnehmenden Länder sollten innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Stellungnahme zu den übermittelten Änderungsvorschlägen abgeben. Falls der ursprüngliche Änderungsvorschlag auf der Grundlage der Stellungnahmen der teilnehmenden Länder abgeändert wird, sollte der überarbeitete Änderungsvorschlag erneut an die teilnehmenden Länder verteilt werden. Die teilnehmenden Länder müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach der Verteilung des überarbeiteten Änderungsvorschlags erklären, ob sie dem geänderten Wortlaut des MoU zustimmen.

  4. Die Änderungen sind angenommen, wenn alle teilnehmenden Länder ihnen zustimmen. Der Ausrichter teilt die Annahme der Änderungen mit und vervielfältigt und verteilt das überarbeitete MoU gemäß Absatz 5.

  5. In diesem Fall übersenden alle teilnehmenden Länder dem Ausrichter eine unterzeichnete Druckfassung des überarbeiteten MoU. Die unterzeichneten Druckfassungen sind vom Ausrichter zu verwahren.






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